Normen
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §1;
NatSchG Krnt 1986 §4 lita;
NatSchG Krnt 1986 §4;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §51;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §6;
NatSchG Krnt 1986 §8;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
VwRallg;
WRG 1959 §2 Abs2;
WRG 1959 §4 Abs1;
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §1;
NatSchG Krnt 1986 §4 lita;
NatSchG Krnt 1986 §4;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §51;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §6;
NatSchG Krnt 1986 §8;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
VwRallg;
WRG 1959 §2 Abs2;
WRG 1959 §4 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 6. August 1993 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) dem E.W. auf dessen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Einbringung einer Marina-Anlage in die X-See Parzelle Nr. 933/1 KG V. vor dem Ufergrundstück Nr. 638/1 KG V. entsprechend den Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Nach den Planunterlagen solle die Marina-Anlage (ein schwimmender Landungssteg) vor einem Steg, der sich ausgehend von der genannten Uferparzelle auf dem Seegrundstück befindet, in Verlängerung der östlichen Steggrenze in Richtung Süden in die offene Wasserfläche des Wörther Sees errichtet werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie führten aus, sie seien - gemeinsam mit E.W. und weiteren Personen - Miteigentümer der Uferparzelle Nr. 638/1 KG V. Das Ufergrundstück sei "betroffenes Grundstück" im Sinne des § 51 Abs. 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes, weil sich durch den Betrieb der Marina-Anlage ein "gesteigertes Verkehrsaufkommen" und eine beträchtliche Lärmbelästigung ergeben werde.
Die belangte Behörde wies die Berufung zurück. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie im wesentlichen die Auffassung, die Marina-Anlage werde ausschließlich auf dem Seegrundstück errichtet. Die Uferparzelle werde durch die Anlage nicht berührt. Die Beschwerdeführer seien somit nicht Eigentümer des "betroffenen Grundstückes". Allfällige Auswirkungen von See-Einbauten auf Ufergrundstücke könnten nach dem Konzept des Naturschutzgesetzes nicht als Grundlage für ein Zustimmungserfordernis angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 292/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, den Beschwerdeführern wäre im naturschutzbehördlichen Verfahren Parteistellung zugekommen, weil sie Miteigentümer des Ufergrundstückes seien und dieses "betroffenes Grundstück" wäre. Ein See-Einbau in der Art eines Steges diene einem Ufergrundstück; dieses sei daher von der Errichtung eines Steges "betroffen". Dies ergebe sich auch aus § 9 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz, wonach die Bewilligung eines See-Einbaues eine bestimmte Widmung des Ufergrundstückes voraussetze. Die Marina-Anlage stelle eine Erweiterung des schon bisher bestehenden Badesteges dar. Daß der Gesetzgeber von der Parteistellung der Eigentümer des Ufergrundstückes im Verfahren betreffend die Bewilligung von See-Einbauten ausgegangen sei, erweise auch der Umstand, daß im Verfahren über See-Einbauten - anders als in anderen Bewilligungsverfahren - keine Parteistellung von Anrainern vorgesehen sei, dies offenbar deshalb, weil der Gesetzgeber vom Erfordernis der Zustimmung aller Miteigentümer des Ufergrundstückes ausgehe.
Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt die zitierte Vorschrift selbst keine Auskunft darüber, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung entschieden werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zlen. 89/10/0026, 0027, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall sind zunächst folgende Vorschriften des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 idF LGBl. Nr. 104/1993 (NSchG), von Bedeutung:
Nach der mit "Ziele und Aufgaben" überschriebenen Vorschrift des § 1 ist die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, daß a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie
c) ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.
Nach § 4 lit. a bedarf die Errichtung oder Einbringung von Einbauten und sonstigen Anlagen, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung.
Nach § 9 Abs. 1 darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde, b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Nach Abs. 7 der zitierten Vorschrift darf eine Versagung einer Bewilligung nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
§ 1 NSchG läßt - auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 leg. cit. - klar erkennen, daß Schutzgegenstand des Gesetzes "die Natur als Lebensgrundlage des Menschen" ist und der in diesem Gesetz geregelte Naturschutz der Abwehr von Eingriffen in jene Güter dient, die in den zitierten Vorschriften erwähnt werden. Aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes ergibt sich unter Bedachtnahme auf die soeben dargelegte Zielsetzung, daß die Naturschutzbehörde im Bewilligungsverfahren ausschließlich öffentliche Interessen, und zwar jene des Naturschutzes wie auch - im Falle einer Interessenabwägung, wie sie etwa § 9 Abs. 7 NSchG vorschreibt - die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat.
Privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfaßt wird - führen nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Naturschutzrechtes weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (vgl. bei entsprechender Rechtslage die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, vom 24. Oktober 1988, Slg. 12800/A, vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/10/0200, und vom 9. Februar 1981, Zlen. 89/10/0026, 0027).
Anderes ergibt sich - im Hinblick auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß dem Grundeigentümer infolge der Ausführung von (naturschutzbehördlich bewilligten) Maßnahmen Verpflichtungen entstehen könnten (vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zlen. 89/10/0026, 0027). Auch auf Grund der Vorschreibung von Auflagen, die mit der Bewilligung verbunden sind, könnte nicht abgeleitet werden, daß in die Rechtsposition des Grundeigentümers eingegriffen werde (vgl. hiezu näher das Erkenntnis vom 20. September 1993, Zl. 90/10/0141).
Dazu ist anzumerken, daß sich aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des - allenfalls vom Projektwerber verschiedenen - Grundeigentümers ergibt, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1993, Zl. 90/10/0141); maßgebend sind insoweit - auch im Verhältnis zwischen Miteigentümern - die Privatrechtsbeziehungen. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung nicht berührt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Slg. 11649/A).
Aus den materiell-rechtlichen, bestimmte Verbote und die Voraussetzungen von Ausnahmebewilligungen betreffenden Regelungen ergibt sich die Parteistellung der Beschwerdeführer im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren somit nicht. Es ist daher weiters zu untersuchen, ob eine - allenfalls auf die Durchsetzung prozessualer Rechte beschränkte - Parteistellung der Beschwerdeführer etwa aus den Vorschriften über das Bewilligungsverfahren folgt.
Dabei sind folgende Vorschriften in Betracht zu ziehen:
Nach § 51 Abs. 1 NSchG ist die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz schriftlich zu beantragen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Nach § 53 Abs. 1 NSchG kommt Anrainern in Verfahren nach §§ 4 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a, c und f die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 zu. Für Anrainer werden in den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 subjektive öffentliche Rechte begründet. Anrainer sind die Eigentümer der im unmittelbaren Einflußbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke.
Nach § 9 Abs. 5 sind Bewilligungen im Sinne der §§ 4 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a, c und f zu versagen, wenn die Anlagen in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich errichtet werden sollen.
Zu Vorschriften, die dem § 51 Abs. 2 NSchG inhaltlich entsprechen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, diese dienten einem verfahrensökonomischen Zweck; es sollten naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in Fällen durchgeführt werden, in denen sichergestellt erscheine, daß das geplante Vorhaben nicht schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt sei (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, vom 24. Oktober 1988, Slg. 12800/A, vom 23. September 1991, Slg. 13481/A, und vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0040). Die Zustimmung des Grundeigentümers bilde grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Slg. 13219/A, und vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0133). Für den Fall von Miteigentum am betreffenden Grundstück genüge, sofern die beabsichtigte Maßnahme keine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833, 834 ABGB darstelle, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer; liege hingegen eine wichtige Veränderung vor, müsse die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0133, und vom 20. September 1993, Zl. 90/10/0141).
In seinen Erkenntnissen vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, und vom 24. Oktober 1988, Slg. 12800/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorschrift, die - wie hier § 51 Abs. 2 NSchG - die Glaubhaftmachung des Eigentums am Grundstück bzw. der Zustimmung des Eigentümers als Beleg eines Ansuchens um naturschutzbehördliche Bewilligung anordnet (§ 9 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz LGBl. Nr. 1/1982), ausgesprochen, daß sich aus der zitierten Vorschrift die Parteistellung des vom Projektwerber verschiedenen Grundeigentümers nicht ableiten lasse, weil damit nicht der Schutz von Eigentümerrechten bezweckt werde.
Hingegen hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Slg. 13219/A, aus § 51 Abs. 2 NSchG die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet; dessen - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkte - Parteistellung ergebe sich nämlich schon aus der gesetzlichen Regelung, die seine Zustimmung zum Vorhaben als materielle Bewilligungsvoraussetzung normiere. Zwar sei die Zustimmung des Grundeigentümers im allgemeinen nur ein Beleg des Bewilligungsansuchens; sie werde jedoch dann, wenn sich im Zuge des naturschutzbehördlichen Verfahrens ergebe, daß die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung nicht vorliege oder später weggefallen sei, von einem bloßen Beleg zur Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bewilligungsantrages.
Im Beschwerdefall ist eine abschließende Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus einer Vorschrift, die die Glaubhaftmachung des Eigentums am von der angestrebten Maßnahme betroffenen Grundstück bzw. der Zustimmung des Eigentümers bei der Antragstellung auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung vorschreibt, die Parteistellung des Grundeigentümers im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden kann, aus folgenden Gründen nicht geboten: Die Anordnung der Glaubhaftmachung des Eigentums bzw. der Zustimmung des Eigentümers in § 51 Abs. 2 zweiter und dritter Satz NSchG bezieht sich, wie aus dem zweiten Satz der Vorschrift folgt, auf das Eigentum am "betroffenen Grundstück" bzw. den (die) Eigentümer desselben. Welches Grundstück das "betroffene" ist, folgt aus einer Zusammenschau von § 51 Abs. 2 erster Satz NSchG mit dem ersten Absatz dieser Vorschrift: Es handelt sich dabei um jenes, das vom VORHABEN "betroffen" wird, dessen Bewilligung beantragt wird. In der Frage, welches Grundstück von einem Vorhaben "betroffen" im Sinne der zitierten Vorschrift wird, ist im vorliegenden Zusammenhang Inhalt und räumliche Ausdehnung der (bewilligungsbedürftigen) Maßnahme im Sinne des in den §§ 4 bis 6 und 8 NSchG enthaltenen Kataloges maßgeblich. Im Beschwerdefall handelt es sich um "die Errichtung oder Einbringung von Einbauten und sonstigen Anlagen, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen" (§ 4 lit. a NSchG). "Betroffenes" Grundstück ist somit jenes, auf dem sich die Einbauten und sonstigen Anlagen, floßartigen Anlagen (einschließlich ihrer Verankerung), Anschüttungen und baulichen Anlagen, die in der zitierten Vorschrift aufgezählt sind, befinden. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß es sich dabei um das Seegrundstück handelt, das nicht im (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführer steht, sondern (offenbar) zum öffentlichen Wassergut zählt.
Im Beschwerdefall kann aus § 51 Abs. 2 NSchG die Parteistellung der Beschwerdeführer somit schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sie nicht Eigentümer des "betroffenen" Grundstückes im Sinne der zitierten Vorschriften sind.
Auch als Anrainer kommt ihnen keine Parteistellung zu, weil der Bewilligungstatbestand des § 4 lit. a NSchG, der der hier erteilten Bewilligung zugrunde liegt, nicht zu jenen gehört, bei denen § 53 Abs. 1 leg. cit. den Anrainern Parteistellung im Bewilligungsverfahren einräumt (vgl. ähnlich das Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/10/0230).
Verfehlt wäre es, daraus - wie die Beschwerde - zu folgern, dies habe seine Ursache darin, daß dem Gesetzgeber im Falle eines Verfahrens um eine Bewilligung nach § 4 lit. a NSchG die Parteistellung des Eigentümers des jeweils angrenzenden Ufergrundstückes vorgeschwebt wäre; dafür bietet das Gesetz - auch im Hinblick auf den Inhalt der in § 9 Abs. 5 NSchG normierten Nachbarrechte - keinen Anhaltspunkt.
Die Auffassung der Beschwerde findet auch in § 9 Abs. 4 NSchG keine Stütze. Danach ist die Bewilligung von Einbauten in Seen oder Stauseen jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als Bauland, Grünland-Bad oder Grünland-Liegewiese gewidmet ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Berücksichtigung raumplanerischer - und somit in den Bereich öffentlicher Interessen fallender - Gesichtspunkte bei der Erteilung naturschutzbehördlicher Bewilligungen zu gewährleisten (vgl. zur Vorgängervorschrift das Erkenntnis vom 14. Jänner 1981, Zl. 07/3366/79). Der Umstand, daß die Vorschrift bei "See-Einbauten" an die Widmung des Ufergrundstückes anknüpft, bildet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Erteilung der Bewilligung für See-Einbauten naturschutzrechtlich an die Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Ufergrundstückes angeknüpft wäre.
Soweit die Beschwerde damit argumentiert, daß bei öffentlichen Gewässern "überhaupt kein Eigentümer des betreffenden Grundes vorhanden wäre und also dann überhaupt niemand zuzustimmen bräuchte", verkennt sie die Rechtslage. Hiezu genügt im vorliegenden Zusammenhang der Hinweis auf § 4 Abs. 1 erster Satz WRG sowie die Möglichkeit verschiedenen Eigentums an Wasserbett und Wasserwelle (vgl. z.B. SZ 38/46).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufungslegitimation der Beschwerdeführer verneint. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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