VwGH 94/10/0089

VwGH94/10/008920.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft W, vertreten durch den Obmann J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994, Zl. 6-54/1 Ro 5/17-1994, betreffend die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

NatSchG Stmk 1976 §5;
VwGG §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - dem Wortlaut des Spruches zufolge - "das Ansuchen des Herrn J vom 5.10.1993, um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines PKW-befahrbaren Almweges vom Bereich K bis W in den Naturschutzgebieten XIV und XI abgewiesen." Als "Gegenstand" des Bescheides wird "J, Agrargemeinschaft W, Errichtung eines PKW-befahrbaren Almweges im Bereich der K-W, KG U, Gemeinde R, Naturschutzgebiete XIV und XI, Abweisung" bezeichnet. In der Begründung wird u.a. dargelegt, daß J am 5. Oktober 1993 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines PKW-befahrbaren Almweges von K bis W angesucht habe. Schon zuvor, nämlich im Frühjahr 1991 habe die Agrargemeinschaft W unter Vorlage eines ähnlichen Projektes die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragt; dieser Antrag sei mit Bescheid vom 25. November 1991 abgewiesen worden. Der angefochtene Bescheid wurde sowohl dem J als auch der Agrargemeinschaft W z.H. des Obmannes J zugestellt.

Die vorliegende Beschwerde wird von der Agrargemeinschaft W erhoben. Diese erachtet sich - der ausdrücklichen Bezeichnung der Beschwerdepunkte zufolge - "insofern beschwert, als die belangte Behörde § 5 Abs. 8 NSchG unrichtig anwendete und somit nicht erkannte, daß die zeitgemäße, auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung durch die Verordnung LGBl. 1991/12 nicht berührt wird, zumal der Ausbau eines in der Natur bereits in einer Breite von einem bis eineinhalb Meter vorhandenen Weges auf eine Wegbreite von zwei Meter nicht schlechthin dem Verbot nach § 2 lit. e der zitierten Verordnung unterfällt"; weiters wird - ebenfalls als Beschwerdepunkt bezeichnet - eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs geltend gemacht.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Fehlt die Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, kommt diesem keine Beschwerdeberechtigung zu. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, ferner auch dann nicht, wenn die Erledigung eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens einem Dritten gegenüber erfolgt, weil diese Erledigung keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer zu entfalten vermag (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 412, zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angefochtene Bescheid spricht nach dem eindeutigen Inhalt des Spruches, der insoweit auch mit den Darlegungen der Begründung in Einklang steht, ausschließlich über einen Antrag des J und nicht über einen Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ab. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin im "Gegenstand" des Bescheides - wenn auch nicht als dessen Adressat - erwähnt wird (ohne daß hiefür nach Spruch und Begründung des Bescheides ein Anlaß erkennbar wäre), und der Zustellung des - nicht an sie gerichteten - Bescheides an die Beschwerdeführerin ihr gegenüber keine Rechtswirkungen desselben.

Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein; die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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