VwGH 94/09/0199

VwGH94/09/019913.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 13. Juni 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei stellte beim Arbeitsamt Metall-Chemie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsangehörigen als Elektromonteur.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 14. April 1994 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG (in der Beschwerde ist hier offensichtlich versehentlich von § 5 Abs. 6 die Rede) ab. Nach Überschreiten der Landeshöchstzahl dürften Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, soferne die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, des § 4 Abs. 3 AuslBG und die besonderen Gründe des § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 (alternativ) vorlägen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, daß die Behörde erster Instanz keinerlei Ermittlungen in Richtung § 4 Abs. 1 und 3 AuslBG durchgeführt habe, insbesondere sei nicht festgestellt worden, ob auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Elektromonteure Arbeitssuchende vorgemerkt seien und eine adäquate Ersatzkraftstellung konkret möglich sei. In Richtung § 4 Abs. 6 AuslBG wurde ausgeführt, daß einerseits durch Zustimmung des Verwaltungsausschusses die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte bzw. der beantragte Ausländer als Schlüsselkraft im Betrieb eingesetzt werden solle. Daneben wurde ausgeführt, daß auch gesamtwirtschaftliche Interessen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprächen, weil der beantragte Ausländer als selbständiger Wirtschaftsfaktor in Österreich das verdiente Geld wieder investieren und eine Belebung der Wirtschaft herbeigeführt würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 und 13a AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde die einschlägigen Gesetzesstellen wieder und stellte hiezu fest, die für das Kalenderjahr 1994 mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzte Landeshöchstzahl sei seit Jahresbeginn bei weitem überschritten. Es sei daher die Prüfung nach dem "strengeren Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG" vorzunehmen. Bei der Darstellung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG führte die belangte Behörde beispielsweise zum Schlüsselkrafttatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a leg. cit. aus, daß als Schlüsselkraft entweder eine Führungskraft oder eine Fachkraft zu verstehen sei, wobei der Nachweis über das Vorliegen einer Schlüsselkraft vom Arbeitgeber zu erbringen sei. Daß öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen - so die belangte Behörde an einer anderen Stelle ihrer Begründung - im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 leg. cit. die Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft erforderten, könne nur angenommen werden, wenn ein Ausländer für Aufgaben bzw. Vorhaben beschäftigt werden solle, die für den Bund oder für einzelne Länder und damit für das gesamte Bundesgebiet oder weite Landesteile von erheblicher Bedeutung seien. Abschließend kam die belangte Behörde zu der Feststellung, daß keine Gründe festgestellt worden seien, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.

Diese Bestimmung (Z. 1 i.d.F. der Novelle

BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle

BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die belangte Behörde ist vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Die beschwerdeführende Partei hat weder das Vorliegen einer einhelligen Befürwortung ihres Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß behauptet noch hat sie die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der Überschreitung der für 1994 festgesetzten Landeshöchstzahl bestritten. Soweit in der Beschwerde ein Vorbringen in Richtung Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG erstattet wird (mißglückte Ersatzkraftstellung bzw. Zuordnung des beantragten Ausländers in den Personenkreis des § 4b Abs. 1 Z. 3 AuslBG), geht dieses schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmung nicht zur Ablehnung der Berufung herangezogen hat.

In der Beschwerde wird weiters die mangelhafte Begründungsgestaltung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Weiters sei das Recht "auf rechtliches Gehör" durch die belangte Behörde verletzt worden; insbesondere sei keine Gelegenheit geboten worden, Gründe darzulegen, die für die Schlüsselkraftfunktion des beantragten Ausländers gesprochen hätten.

Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Verfahrensmängel könnten allerdings nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, 92/09/0365). Dies hätte jedenfalls konkrete Behauptungen der beschwerdeführenden Partei vorausgesetzt, zu welchen Ergebnissen das Verfahren bei Einhaltung der außer acht gelassenen Vorschriften geführt hätte. Die beschwerdeführende Partei hat sich aber darauf beschränkt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie zum Vorliegen besonders wichtiger Gründe nach § 4 Abs. 6 AuslBG, insbesondere zur "Schlüsselkraftfunktion des beantragten Ausländers" vorgebracht hätte, wenn ihr im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 610 angeführte Vorjudikatur). Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gegeben. Der Inhalt der Beschwerde und der angefochtene Bescheid lassen auch ansonsten keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Damit ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. vorliegt bzw. das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert (§ 4 Abs. 6 Z. 3 leg. cit.), muß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein QUALIFIZIERTES Interesse bestehen, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfs hinausgeht (siehe dazu und insbesondere zur Voraussetzung einer Schlüsselkraft im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a AuslBG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, 93/09/0185). Daß der beantragte Ausländer "als selbständiger Wirtschaftsfaktor" das verdiente Geld wieder investieren und "eine Belebung der Wirtschaft herbeigeführt würde", bildet kein gesamtwirtschaftliches Erfordernis im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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