Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §22 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §22 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Einzelfirma "F" und Geschäftsführer der C-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.). Beide Unternehmen sind in der Autopflegebranche tätig, und zwar mit dem Vertrieb von Produkten der Marke "B", die F in erster Linie als Dienstleistungsunternehmen.
Über Anzeige eines Konkurrenten kam es im Februar 1992 anläßlich der Auto- und Motorradschau auf dem Gelände der Wiener Messe im Prater zu Kontrollen durch das Landesarbeitsamt Wien (LAA), wobei am 20. Februar 1992 drei namentlich genannte polnische Reinigungskräfte angetroffen wurden, die ohne die erforderliche arbeitsmarktrechtlichen Papiere offenbar für die Ges.m.b.H., die auf der Messe einen Stand betrieb, tätig waren. Am 22. Februar 1992 wurden ferner eine "jugoslawische" und eine slowenische Arbeitskraft bewilligungslos bei Reinigungsarbeiten angetroffen. Von den Arbeitskräften wurden über ihre Tätigkeit mehrsprachige Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben. Der herbeigerufene Beschwerdeführer verwies darauf, daß ihm die Kräfte durch die Hochschülerschaft vermittelt worden seien und bestätigte in einem Nachtrag zur Niederschrift, die drei Polen und die Slowenin beschäftigt zu haben.
Hierauf erstattete das LAA gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Ges.m.b.H. Anzeige wegen der unberechtigten Beschäftigung aller fünf genannten Ausländer. Einer Aufforderung zur Rechtfertigung konnte der Beschwerdeführer nicht nachkommen, weil ihm diese Aufforderung wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt wurde.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Mag.) vom 7. April 1992 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG für die Ges.m.b.H. Verantwortlicher schuldig erkannt, fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen zu haben. Er sei dafür verantwortlich, daß die Ges.m.b.H. als Arbeitgeber am 20. Februar 1992 auf dem Messegelände die drei Polen und am 22. Februar 1992 die beiden "Jugoslawinnen" mit Reinigungsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei noch diese über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt hätten. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer fünf Geldstrafen a S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 5 Tage) verhängt und gegen ihn die Verpflichtung zur Bezahlung eines Betrages von S 5.000,-- an Verfahrenskosten ausgesprochen. Begründend berief sich der Mag. auf die Anzeige des LAA, gegen die der Beschwerdeführer keine Rechtfertigung erstattet habe.
In seiner dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, zur Anzeige nicht gehört worden zu sein; im übrigen bekannte er sich nicht schuldig. Die Ges.m.b.H. habe mit dieser Angelegenheit überhaupt nichts zu tun, wenn überhaupt, sei der Beschwerdeführer nur als Inhaber der F verantwortlich. Die F habe auf der Messe Reinigungsarbeiten durchgeführt, mit denen Herr A beauftragt gewesen sei. Dieser habe am 20. Februar 1992 dem Beschwerdeführer völlig unbekannte Personen aushilfsweise herangezogen, um rechtzeitig fertig zu werden. Der Beschwerdeführer habe mit den fünf Ausländern überhaupt keinen Kontakt gehabt. Ein Geständnis habe der Beschwerdeführer nie abgelegt, den Nachtrag zur Niederschrift vom 22. Februar 1992 habe er irrtümlich in der Annahme unterfertigt, es handle sich nur um die Namen von seitens der Hochschülerschaft vermittelten Personen. Außerdem handle es sich nur um eine einzige Verwaltungsübertretung. Die Strafe sei zu hoch.
Die belangte Behörde hielt im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung ab, in deren Verlauf die Zeugen O, B und W sowie der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen wurden, und die Angelegenheit, insbesondere auf Grund ergänzender schriftlicher Stellungnahmen des LAA und des Beschwerdeführers, ausführlich erörtert wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1994 änderte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den ersten Absatz des erstinstanzlichen Bescheidspruches auf folgenden Wortlaut ab:
"I. Sie haben als Inhaber des nicht protokollierten Unternehmens F am 20.2.1992 in Wien 2, auf dem Messegelände im Prater die Ausländer, und zwar
- 1) X, poln. Staatsbürger,
- 2) Y, poln. Staatsbürger,
- 3) Z, poln. Staatsbürger,
zur Durchführung von Reinigungsarbeiten als Reinigungskräfte beschäftigt, obwohl für diese Ausländer vom zuständigen Landesarbeitsamt weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war.
II. Sie sind als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C-Gesellschaft m.b.H. dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, am 22.2.1992 in Wien 2, auf dem Messegelände im Prater die Ausländer
- 4) U, jugoslaw. Staatsbürger,
- 5) V, jugoslaw. Staatsbürger,
zur Durchführung von Reinigungsarbeiten als Reinigungskräfte beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer vom zuständigen Landesarbeitsamt weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war."
Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis des Mag. bestätigt. An Kosten des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer weitere S 10.000,-- zu bezahlen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde ausführlich den Verlauf des vor dem Mag. und des von ihr abgeführten Verfahrens sowie die erzielten Ermittlungsergebnisse wieder. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer sei Inhaber der F und Geschäftsführer der Ges.m.b.H. Letztere habe auf der Messe ausgestellt und habe am Messegelände unter der Leitung ihres Angestellten O tagsüber Reinigungsarbeiten an ausgestellten Fahrzeugen durchgeführt, während die nach Messeschluß durchzuführenden Reinigungsarbeiten von der F unter Leitung ihres Arbeiters A durchgeführt worden seien. Auswahl, Einschulung und Honorierung der dafür tagsüber erforderlichen Hilfskräfte seien O überlassen gewesen. Das LAA habe am 20. Februar 1992 bei einer Kontrolle die unter 1.) bis 3.) im Spruch genannten Ausländer bei Reinigungsarbeiten betreten, ferner am 22. Februar 1992 die unter 4.) und 5.) genannten Arbeitnehmer. Für keinen dieser Arbeiter sei eine Beschäftigungsbewilligung erteilt gewesen, sie hätten auch nicht über eine Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfügt.
Zur Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des LAA, die Aussagen der vernommenen Zeugen und die vorgelegten Urkunden. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst dahin verantwortet, daß die Ausländer weder für die F noch für die Ges.m.b.H. gearbeitet hätten, wenn doch, dann jedenfalls nur für die F. In der Folge habe der Beschwerdeführer zugestanden, daß die unter 4.) und 5.) genannten Ausländer beschäftigt gewesen seien; ausdrücklich habe er sich dazu bekannt, Frau V beschäftigt zu haben. Die Beschäftigung der unter 1.) bis 3.) genannten Personen habe der Beschwerdeführer bis zuletzt geleugnet, er habe aber schließlich ein nicht unterfertigtes, als "Einvernahme" bezeichnetes und mit 28. Oktober 1992 datiertes Schreiben vorgelegt, in dem dem Grunde nach festgehalten sei, daß Herrn A ausländische Hilfskräfte zur Seite gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe schon im Laufe der Erhebung durch das LAA die Beschäftigung der Ausländer zugegeben, er sei sogar nach Aussage des Zeugen W kooperativ gewesen. Damit erscheine nach Auffassung der belangten Behörde die Behauptung entkräftet, der Beschwerdeführer habe die Niederschrift unter Zeitdruck unterfertigt. Für die F als Arbeitgeber spreche, daß diese ein Reinigungsunternehmen sei und die Rechnung über Reinigungsarbeiten von der F fakturiert worden seien, auch seien die Ausländerinnen 4.) und 5.) bei der F als Arbeitgeber sozialversichert gewesen. Die belangte Behörde habe dennoch die zu 4.) und 5.) genannten Personen der Ges.m.b.H. zugerechnet, weil sie unter die Weisung von deren Angestellten O gestellt gewesen und damit in die betriebliche Organisation der Ges.m.b.H., eingegliedert worden seien. O habe diese Personen in Empfang genommen, eingeschult, ausgesucht und ausbezahlt; A habe damit nichts zu tun gehabt. Erhärtet werde dies dadurch, daß die Ges.m.b.H. auch auf einer anderen Messe nicht nur ihre Produkte vertrieben, sondern selbst Reinigungsarbeiten durchgeführt und sogar dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag für Autoreinigungsarbeiten erteilt habe. Auch seien die Ausländer der für die Lohnverrechnung der F zuständigen Zeugin B unbekannt gewesen, die aber immerhin davon gewußt habe, daß es kurzzeitig Beschäftigte gegeben habe. Hingegen werde dem schlüssigen Berufungsvorbringen hinsichtlich der unter 1.) bis 3.) genannten Personen betreffend deren Zuordnung zur F gefolgt, was eine entsprechende Änderung des erstinstanzlichen Spruches nach sich gezogen habe. Die Identität der Ausländer ergebe sich aus der Anzeige und aus den aus deren Anlaß aufgenommenen, auch in polnischer Sprache vorgedruckten Personalerfassungsblättern sowie aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen W. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Berufungsverfahrens die Ausländereigenschaft angezweifelt. Gefolgt werde ihm aber darin, daß ihm die Ausländer völlig unbekannt gewesen seien. Sie hätten sich bei ihm telefonisch gemeldet, alles weitere hätten die ständig bei einem der beiden Unternehmen beschäftigten, bei der Messe anwesenden Personen erledigt; der Beschwerdeführer sei persönlich nicht in den eigentlichen Aufnahmeprozeß involviert gewesen. Er habe die Auswahl zumindest teilweise O überlassen und nicht einmal behauptet, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des AuslBG kontrolliert zu haben. Im wesentlichen gelte das Gleiche für die unter 1.) bis 3.) genannten Polen, von denen der Beschwerdeführer behauptet habe, nicht einmal gewußt zu haben, daß sie auf der Messe mit A arbeiteten. Unglaubwürdig sei aber, daß diese drei Polen, nur um einmal neue Autos aus der Nähe sehen zu können, unentgeltlich Autos geputzt hätten. Die Einvernahme des Herrn A zu dieser Frage erscheine entbehrlich. Die belangte Behörde setzte sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich mit Überlegungen zur Produktivität der Arbeitsgruppen auseinander, durch welche die Argumentation des Beschwerdeführers widerlegt erscheine. Die drei Polen hätten nach dieser Kalkulation nicht nur geholfen, um neue Autos aus der Nähe sehen zu können oder um A aus Freundschaft zu helfen, schneller fertig zu werden. Auf Grund der aus den vorgelegten Urkunden gewonnenen Indizien sei die belangte Behörde überzeugt, daß es sich bei dem behaupteten Motiv für die Tätigkeit der unter 1.) bis 3.) Genannten um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle. Nicht gefolgt werde dem Beschwerdeführer auch in dem Vorbringen, eine oder mehrere der betretenen Personen seien durch das Arbeitsamt vermittelt worden. Der Vertreter des LAA habe das Gegenteil glaubwürdig ausgesagt, es erübrige sich somit, den auf bloße Erkundung hinauslaufenden weiteren Beweisanträgen zu dieser Frage nachzukommen. Die belangte Behörde habe den Eindruck gewonnen, daß der Beschwerdeführer versucht habe, seine Doppelfunktion bei der F und bei der Ges.m.b.H. dahin zu nutzen, sowohl Arbeitnehmer als auch Behörden zu verwirren und zu täuschen. Wie anders wäre es sonst zu erklären, daß sich der Beschwerdeführer zunächst gegenüber dem Zeugen W als Geschäftsführer der Ges.m.b.H. vorgestellt, dann Visitkarten beider Unternehmen vorgelegt und schließlich im Berufungsverfahren mit seiner Rolle als Inhaber der F "gekontert" habe.
Die objektive Tatseite sei daher als erfüllt anzusehen, zum Verschulden sei im Sinne des § 5 VStG von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen.
Zum Einwand, daß der Beschwerdeführer die Taten in eigener Verantwortung und nicht als Geschäftsführer der Ges.m.b.H. zu verantworten habe und daher mangels richtiger Tatanlastung Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sei folgendes zu sagen:
Ob der Beschwerdeführer in eigener Verantwortung oder als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ gehandelt habe, sei nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluß sei.
Das AuslBG stelle in der anzuwendenden Fassung für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Die Verhängung mehrerer Geldstrafen sei daher zu Recht erfolgt.
Abschließend setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch einmal mit den für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen mit dem Ergebnis auseinander, daß die Verhängung von Geldstrafen von je S 10.000,-- bei einem Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,-- und mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1346/94-3, ablehnte.
In seiner parallel dazu an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Aus der Beschwerde ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG schuldig gesprochen und bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde,
... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, nachdem es vor dem Mag. zu keinen über die Anzeige hinausgehenden Ermittlungen gekommen war, im Wege der freien Würdigung der von ihr aufgenommenen Beweise festgestellt, daß die fünf Ausländer vom Beschwerdeführer teils als Inhaber der F, teils als Geschäftsführer der Ges.m.b.H. mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden sind. Unbestritten war und ist dabei, daß diese Ausländer über keine Beschäftigungsbewilligung, keine Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein verfügten, die sie zu der jeweiligen Beschäftigung für den Beschwerdeführer berechtigt hätten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 548 ff angeführte Judikatur). Es liegt ferner im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsfeststellungen machen konnte (vgl. Dolp, aaO, S. 618).
Diesen Grundsätzen ist die belangte Behörde im Beschwerdefall gefolgt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zu wecken, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen relevanter Verfahrensmängel nach sich ziehen könnten.
So hat die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen sie zu jenen Feststellungen gekommen ist, aus denen sich die Arbeitgebereigenschaft der F einerseits und der Ges.m.b.H. andererseits ergibt. Die belangte Behörde hat sich dabei auch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die auf Grund der durchgeführten Ermittlungen allenfalls dafür sprachen, alle fünf betroffenen Ausländer seien von der F, keiner hingegen von der Ges.m.b.H. beschäftigt worden. Im Ergebnis hat sich die betreffende Feststellung sogar zugunsten des Beschwerdeführers in der Straffrage ausgewirkt, denn wäre er persönlich als Arbeitgeber hinsichtlich sämtlicher fünf Ausländer anzusehen, dann wäre auf ihn der dritte und nicht der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG anzuwenden gewesen; mit Rücksicht auf die festgestellten zwei verschiedenen Arbeitgeber, die jeweils nicht mehr als drei Ausländer beschäftigt haben, konnte die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangen, daß die Strafe zwischen S 5.000,-- und S 60.000,-- auszumessen war.
Der Schwerpunkt der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen liegt aber auf der rechtlichen Argumentation, durch die teilweise Annahme eines vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Arbeitgebers sei der Sachverhalt in einer Weise abgeändert worden, die zur Verfolgungsverjährung geführt habe. Tatsächlich ist dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Mag. nur eine Tätigkeit als gemäß § 9 VStG für die Ges.m.b.H. verantwortliches Organ, nicht aber eine Vorgangsweise im Namen der Farm vorgeworfen worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodaß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b (jetzt: Z. 2) VStG beziehen muß. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0139, und die dort angeführte Vorjudikatur). Zweifel an der Sachidentität bestehen im Beschwerdefall nicht, in welchem hinsichtlich von drei Ausländern im zweitinstanzlichen Bescheid davon abgesehen wurde, den Beschwerdeführer auch insoweit als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen festzustellen.
Unberechtigt ist ferner der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei ohne tatsächliche Beweisdurchführung auf das Vorbringen des LAA eingegangen und habe dessen bloßes Prozeßvorbringen als glaubwürdige Aussage verwertet. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der als Zeuge einvernommene W jener Beamte des LAA war, der auf Grund seiner Kontrollen auf der Messe die Anzeige gegen den Beschwerdeführer verfaßt hat.
Aus der Anzeige und den dieser angeschlossenen Personalerhebungsblättern war auch ersichtlich, daß es sich bei den drei am 20. Februar 1992 für die F arbeitenden Personen um Polen gehandelt hat, was im übrigen der Beschwerdeführer anläßlich dieser und der darauffolgenden Kontrolle nicht in Zweifel gezogen hat und auch in seiner Beschwerde nur hinsichtlich eines der drei Polen Y in Frage stellt, dessen Staatsbürgerschaft aber im Personalerhebungsblatt mit PO unzweideutig festgehalten worden ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Nachtrag zur Niederschrift vom 22. Februar 1992 ("Geständnis") in einer hektischen Atmosphäre unterschrieben und damit fälschlicherweise zugestanden, unberechtigt Ausländer beschäftigt zu haben, ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde auf diese Urkunde weder als einziges noch als wesentliches Beweismittel bezogen hat. Als zusätzliches Argument für die getroffenen Feststellungen war diese Urkunde jedoch zweifellos geeignet, denn bei ausreichender Kontrolle der für die F und die Ges.m.b.H. auf der Messe tätig gewesenen Personen hätte dem Beschwerdeführer auch in einer angeblich hektischen Atmosphäre auffallen müssen, daß und inwieweit er in seinem "Geständnis" eine unzutreffende Bestätigung abgab.
Daß A sich zu den von ihm durchzuführenden Reinigungsarbeiten für die F am 20. Februar 1992 aushilfsweise fremder Personen bedient hat, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung ausgeführt. Nur am Rande sei dazu bemerkt, daß zwei dieser Personen (X und Y) gemäß den von ihnen ausgefüllten Personalerhebungsblättern bereits seit vier Tagen für "B" tätig gewesen sind, was von der belangten Behörde allerdings nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aufgegriffen worden ist. Daß diese Personen ihre Tätigkeit gegen Entgelt oder jedenfalls mit einem Entgeltsanspruch gegenüber ihrem Dienstgeber ausgeübt haben, ist eine lebensnahe und mit den Denkgesetzen in Einklang stehende Schlußfolgerung aus den vorliegenden Beweisergebnissen, sodaß von einer zusätzlichen Einvernahme des Zeugen A Abstand genommen werden konnte, ohne daß sich daraus eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten ließe.
Was die Rüge betrifft, die belangte Behörde habe zu Unrecht und in Verletzung des Parteiengehörs die Stellungnahme des LAA vom 8. November 1993 verwertet, ist dazu zu sagen, daß in dieser Stellungnahme nur auf bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse Bezug genommen wurde und im übrigen darin nur rechtliche Erörterungen enthalten waren, weshalb sich ein ausdrücklicher Vorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer erübrigte.
Der Beschwerdeführer macht schließlich zur Strafbemessung und zur Zuständigkeit des seitens der belangten Behörde eingeschrittenen Einzelmitgliedes der belangten Behörde geltend, bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätten die Verstöße gegen § 28 AuslBG in ihrer Gesamtheit gesehen werden müssen, sodaß nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer zieht zur Bekräftigung seines Standpunktes alte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heran und übersieht dabei, daß das AuslBG seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt. Es verbietet sich daher seither eine Beurteilung in der Richtung, daß Verstöße gegen § 28 Abs. 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall kommt dazu, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Teil persönlich als Alleininhaber der F, zum Teil aber gemäß § 9 VStG für die Ges.m.b.H. zu vertreten hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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