VwGH AW 94/09/0002

VwGHAW 94/09/000216.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 29. Oktober 1993, Zl. 87/7-DOK/93, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Der Beschwerdeführer verbindet seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, auch bei einer Maßnahme, bei der der Rechtsverlust unmittelbar eintrete, müsse wie bei einem einer weiteren Vollziehung bedürftigen Verwaltungsakt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung möglich sein. Durch die Entlassung (Einkommensverlust, kaum Möglichkeit einen neuen Arbeitgeber zu finden) erleide er offenkundig einen unverhältnismäßigen Nachteil.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Antragsteller die Fortsetzung seines durch die erfolgte Entlassung beendeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dessen Fortbestand bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof an. Aus § 30 Abs. 3 VwGG ergibt sich, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht die Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen (keineswegs das mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits aufgelöste Dienstverhältnis weiter aufrecht erhalten), dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs. 3 VwGG 1965 in der Rechtsordnung habe einbauen wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, daß bei der geltenden Rechtslage einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlich-rechltichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1979, Slg. Nr. 9890/A und - zuletzt - vom 3. Juni 1993, Zl. AW 93/09/0023).

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.

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