Spruch:
Gemäß § 30 abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. März 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlängerung eines Lawinenablenkdammes in H erteilt und die für die Verwirklichung dieses Vorhabens erforderlichen Zwangsrechte eingeräumt.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, ihnen als Grundeigentümer drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen und damit gleichzeitig die im Bescheid enthaltenen Zwangsrechte in Kraft gesetzt würden. Zwingende öffentliche Interesse stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift auf ihre Ausführungen in dem zur hg. Zl. 94/07/0051 anhängigen Parallelverfahren hingewiesen. Dort hat die belangte Behörde ausgeführt, das Projekt laufe bereits seit 1967 bzw. 1988; das Fehlen der Dammverlängerung habe sich nur auf Grund der schneearmen Winter in den letzten Jahren noch nicht negativ bemerkbar gemacht. Es bestehe jedoch jederzeit die Gefahr, daß so viel Schnee falle, daß der Lawinendamm seine Funktion erfüllen müsse. Ein längeres Zuwarten erhöhe das Gefahrenpotential, zumal es sich sowohl bei den Betrieben des J. K. als auch bei der Straße um Orte handle, "in denen Menschenansammlungen gewöhnlich gegeben" seien. Schließlich sei eine viel größere Schutzwirkung bei Vorhandensein dieses Dammes, die nicht zuletzt auch von der Wildbachverbauung wiederholt bestätigt worden sei, gegeben und daher eine rasche Realisierung erforderlich.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichthof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit ihren Ausführungen legt die belangte Behörde dar, daß der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, nämlich der rasche Schutz insbesondere von Menschen, die durch den Abgang von Lawinen im betroffenen Bereich durch die geplante Verlängerung des Lawinenablenkdammes besser als bisher in ihrem Leben und ihrer Gesundheit geschützt werden können, entgegenstehen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - nicht zu entsprechen.
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