VwGH 94/06/0005

VwGH94/06/000517.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des A in L, vertreten durch Dr. G (u.a.), Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. August 1993, Zl. Ve1-550-1933/9, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Albin E sen. in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L; 2. Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte zur Einbringung einer Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieses Ansuchen langte beim Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 1993 ein. Mit Beschluß vom 14. Oktober 1993, der dem Beschwerdeführer - nach Ausweis des Rückscheines - am 25. Oktober 1993 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die mit der Zustellung dieses Beschlusses neuerlich in Gang gesetzte Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG begann daher am 25. Oktober 1993 (und nicht - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet - am 25. November 1993) zu laufen und endete daher - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der 6. November ein Samstag war - am 8. November 1993.

Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 5. Jänner 1994 zur Post gegeben.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei darauf hingewiesen, daß der Beschluß, der dem Beschwerdeführer am 25. November 1993 zugestellt wurde, lediglich eine Berichtigung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses vom 14. Oktober 1993 enthielt, und zwar dahin, daß der abweisliche Beschluß auch den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993, Zl. Ve1-550-1933/8, umfassen sollte. Hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheides hat daher die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbescheides am 25. November 1993 zu laufen begonnen. Von diesem Berichtigungsbescheid war jedoch der dem Beschwerdeführer bereits am 25. Oktober 1993 zugestellte, den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisende Beschluß vom 14. Oktober 1993 hinsichtlich des mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheides nicht berührt. Diese Beschwerdefrist hat daher mit der Zustellung des Berichtigungsbescheides nicht etwa neu zu laufen begonnen.

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