Normen
AVG §45 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, "binnen zwei Monaten bei der, ohne behördliche Bewilligung und trotz Baueinstellung errichteten beschriebenen baulichen Anlage (Anmerkung: Kunstrasentennisplatz), auf der Liegenschaft EZ 5532, KG X, die unter 2 a (Anmerkung: Rollierung, Krädermaterial, Bauvlies, Kunstrasen und Quarzsand), 2 b (Anmerkung: Raseneinfassungsteine samt Fundamentierung) und 2 c (Anmerkung: Netzzaun samt Steher und kompletter Fundierung, Drathseile) angeführten Einbauten, Aufbauten, Schüttungen und sonstige bauliche Maßnahmen ersatzlos zu entfernen".
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. September 1994 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.
Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Errichtung eines Tennisplatzes in einem Gebiet mit der Widmung "Grünland - Landwirtschaft" unzulässig sei, da § 19 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 hiefür die Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart "Grünland - Sportstätten" vorsehe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte jede einzelne Baumaßnahme extra überprüfen müssen, hielt die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, daß die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nur dann hinsichtlich der einzelnen Positionen zu überprüfen sei, wenn es sich um ein teilbares Vorhaben handle, was aber bei einem Tennisplatz schon naturgemäß nicht der Fall sein könne. Sämtliche durchgeführten Baumaßnahmen stünden mit dem Tennisplatz in einem unmittelbaren Zusammenhang.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
...
5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; ...
...
§ 62
Abgrenzung der Sondervorschriften
...
(2) Für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, sind die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; ...
...
§ 92
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
- 1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
- 2. die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
...
§ 113
Baubehördliche Maßnahmen
...
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
...
- 3. für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und
- a) die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist. ...
...
- a) die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist. ...
§ 118
Verfahrensvorschriften
...
(9) Subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werden durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1. den Brandschutz;
- 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehenen können;
- 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
- 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung."
Der Gerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 94/05/0052, die Auffassung vertreten, daß ein Tennisplatz als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Z. 5 leg. cit. zu qualifizieren ist, woran auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern vermag, daß für verschiedene Teilarbeiten zur Verwirklichung eines derartigen Bauvorhabens möglicherweise kein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen" im Sinne der zitierten Bestimmung erforderlich ist, weil es darauf ankommt, daß für die FACHGERECHTE Herstellung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig sind. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist es offenkundig und bedarf daher gemäß § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises, daß für die fachgerechte Herstellung eines Tennisplatzes die technischen Kenntnisse eines Durchschnittsmenschen keineswegs ausreichen, sondern spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, um eine derartige Anlage so auszuführen, daß sie den an sie üblicherweise gestellten Erwartungen zu entsprechen vermag.
Die Bewilligungsbedürftigkeit eines Tennisplatzes ergibt sich ungeachtet der Frage, ob eine derartige Anlage in ihrer Gesamtheit (also einschließlich des den Tennisplatz umgebenden Zaunes) das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, jedenfalls aus dem Umstand, daß wegen des mit dem Tennisspiel verbundenen Lärmes die aus § 118 Abs. 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 leg. cit. erwachsenden Rechte der Nachbarn verletzt werden KÖNNTEN (vgl. den wiedergegebenen Wortlaut des § 92 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.).
Die sohin erforderliche Baubewilligung darf aber nicht erteilt werden, weil, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, Sportstätten gemäß § 19 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes im Flächenwidmungsplan durch eine entsprechende Grünlandnutzungsart ausgewiesen sein müssen, sodaß ein Tennisplatz in einem Gebiet mit der im Beschwerdefall maßgebenden Flächenwidmung "Grünland - Landwirtschaft" unzulässig ist.
Diese Widmungswidrigkeit der Anlage führt dazu, daß der Entfernungsauftrag mit Recht nicht bloß für einzelne Teile derselben erteilt worden ist, weil das "Bauwerk" in seiner Gesamtheit widmungswidrig ist und die bisher nicht erteilte baubehördliche Bewilligung im Sinne des § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ Bauordnung 1976 wegen Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht erteilt werden darf.
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen durfte die belangte Behörde ohne Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens ausgehen, weshalb die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht wesentlich sind, also nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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