Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §56 Abs3;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §56 Abs3;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. April 1993 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 56 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1976 "aufgefordert", die mit der Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes im
Zusammenhang stehenden "Bauarbeiten ... sofort einzustellen".
Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß mit den Bauarbeiten unmittelbar nach Einbringung des diesbezüglichen Bauansuchens begonnen, eine Baubewilligung aber bisher nicht erteilt worden sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Mai 1993 wurde dieser erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich bestätigt".
Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. Juli 1993 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1994, Zl. B 1551/93-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese mit einem weiteren Beschluß des genannten Gerichtshofes (vom 11. Mai 1994, Zl. B 1551/93-5) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Nach dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Nichterlassung eines Baueinstellungsbescheides entgegen den einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung verletzt".
Stellt die Baubehörde fest, daß bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden, daß sich der Bauherr keines befugten Bauführers bedient (§ 54 Abs. 1), daß der Bauherr keine besondere sachverständige Person beizieht (§ 54 Abs. 6), daß Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen (§ 53 Abs. 2), oder daß nicht entsprechende Baustoffe oder entsprechende Baustoffe unsachgemäß verwendet oder mangelhafte Konstruktionen ausgeführt oder Bestimmungen über die Bauausführung in gröblicher Weise verletzt werden, so hat die Baubehörde gemäß § 56 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1976 die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich erklärt, daß der angefochtene Bescheid "im Rahmen der Rechtsvorschriften der O.ö. Bauordnung erlassen wurde und sohin grundsätzlich gesetzeskonform ist", und auch in der erwähnten Beschwerdeergänzung nicht zu erkennen gegeben, inwiefern die Baubehörden gegen die wiedergegebene Bauvorschrift verstoßen haben sollen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern nur zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermaßen mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl auch zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides noch keine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorgelegen war. Sie ist daher durch den angefochtenen Bescheid im wiedergegebenen Beschwerdepunkt nicht verletzt worden, weshalb auf die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der dem Berufungsbescheid zugrundeliegende Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde sei insoferne gesetzwidrig, als dem Ausschluß der Öffentlichkeit kein Beschluß dieses Gemeindeorganes betreffend die Verfügung des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorausgegangen und daher gegen zwingende Bestimmungen der O.ö. GEMEINDEORDNUNG verstoßen worden sei, nicht eingegangen zu werden braucht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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