VwGH 94/03/0090

VwGH94/03/009018.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. März 1994, Zl. 3/2-1/1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 29. September 1993 um 20.35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom Gasthof "Alpenfrieden" in Kappl/Höfen kommend auf der Kappler Gemeindestraße bis nach Kappl/Wiese und anschließend auf der Silvrettastraße B 188 ca. 50 m in östlicher Richtung bis auf Höhe Schlosserei Stark (km 15,8) gelenkt. Bei der am 29. September 1993 um 21.03 durchgeführten Atemalkoholuntersuchung mittels geeichtem Alkomaten sei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l gemessen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 18.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, daß er unmittelbar vor dem Aufbruch aus dem Gasthaus ein Glas Märzenbier von 0,33 l getrunken habe, welches bei seiner Betretung vor seinem Haus noch nicht, wohl aber eine halbe Stunde später resorbiert gewesen sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß der Blutalkoholgehalt nach seiner Trinkverantwortung steigend gewesen sei, und daß er sein Wohnhaus erreicht habe, noch lange bevor die Alkoholisierung das gesetzliche Ausmaß von 0,8 %o erreicht habe.

Der Beschwerdeführer verkennt hiebei jedoch, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g/l oder darüber bzw. der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen ist, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die zum Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Feber 1994, Zl. 93/03/0120, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Alkomatmessung um 21.03 Uhr 0,46 mg/l betragen habe. Es trifft zwar zu, daß der beim Alkoholdelikt betretene Beschuldigte den Beweis einer relevanten Veränderung des Blut- bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits ohne Beweismittelbeschränkung durch jedes Beweismittel erbringen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Feber 1994, Zl. 93/03/0120, mit weiteren Judikaturhinweisen), es stehe mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige. Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirke sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit trete aber sofort ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich diese Rechtsprechung nicht bloß auf den Sturztrunk von "großen" Alkoholmengen, abgesehen davon, daß auf Grund der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, das von ihm vor Fahrtantritt genossene Glas Bier habe derart geringen Alkoholwert aufgewiesen, daß es völlig ohne Wirkung gewesen wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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