VwGH 94/03/0059

VwGH94/03/005918.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger in der Beschwerdesache des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Jänner 1994, Zl. UVS 30.6-40/93-6, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer nach dessen eigener Behauptung und nach dem Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Rückscheines zu Handen seines Rechtsvertreters am 24. Jänner 1994 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid endete somit gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am Montag, dem 7. März 1994. Die mit diesem Tag datierte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer allerdings entgegen § 24 Abs. 1 VwGG nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, sondern an die belangte Behörde adressiert und an diese per Post übermittelt, wo sie am 8. März 1994 einlangte. Mit Begleitschreiben vom 9. März 1994, zur Post gegeben am 10. März 1994, leitete die belangte Behörde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo sie am 14. März 1994 einlangte.

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle - wie etwa im vorliegenden Fall bei der belangten Behörde - eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 183, zitierte hg. Judikatur und weiters, u.v.a. die hg. Beschlüsse vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0061, vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0248, und vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0179). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben. Bemerkt wird, daß zufolge des Einlangens der Beschwerde bei der unzuständigen belangten Behörde am 8. März 1994 eine fristgerechte Postaufgabe durch die belangte Behörde im Sinne der vorgenannten Judikatur gar nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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