VwGH 94/02/0227

VwGH94/02/02278.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 1993, Zl. VwSen-400214/5/Wei/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. September 1993 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 2 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG "als unbegründet zurückgewiesen" und unter Berufung auf § 52 Abs. 4 FrG festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 1841/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, daß es sich bei der Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die an die belangte Behörde gerichtete Schubhaftbeschwerde als unbegründet "zurückgewiesen" werde, um ein - unwesentliches - Vergreifen im Ausdruck handelt, da die belangte Behörde in Wahrheit entsprechend der Begründung dieses Bescheides eine meritorische Erledigung getroffen hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 37 FrG beruft, verkennt er, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410). Dadurch, daß sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides dennoch diesbezügliche Ausführungen finden, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer aber darauf verweist, die belangte Behörde habe dem Umstand keine Rechnung getragen, daß die Abschiebung (in das Heimatland des Beschwerdeführers) "in faktischer Hinsicht tatsächlich undurchführbar" gewesen sei, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG ist nämlich die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unter anderem aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist daher ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), hat daher gleichfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen.

Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe in der Folge auf Grund einer neuerlichen Schubhaftbeschwerde seine Abschiebung in sein Heimatland für unzulässig erklärt und die Schubhaft aufgehoben, so genügt der Hinweis, daß dem bei der Prüfung des hier vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides keine rechtliche Relevanz zukommt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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