Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 der Ersatz der Kosten der am 16. April 1993 um 10.35 Uhr erfolgten Entfernung eines für ihn zugelassenen Pkws von einem Abstellort sowie der anschließenden Aufbewahrung dieses Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.289,-- vorgeschrieben.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen in bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt davon aus, daß der entfernte Pkw entsprechend der den Bodenmarkierungen angeordneten Parkordnung schräg zum linken Fahrbahnrand abgestellt war, aber geringfügig in eine Ladezone für Lastkraftwagen (Mo - Fr werkt. 7.00 bis 13.00 Uhr) ragte. Das Ausmaß dieses Hineinragens wird vom Beschwerdeführer mit ungefähr 50 cm angegeben. Er bestreitet, daß durch einen derartigen Verstoß gegen das in Rede stehende Halteverbot eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 bewirkt worden sein könne, die eine Entfernung seines Fahrzeugs gerechtfertigt hätte.
Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, daß die Abstellung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers jedenfalls zur Folge hatte, daß die Ladezone nicht in ihrer gesamten Ausdehnung bestimmungsgemäß verwendet werden konnte.
Sie ist damit im Recht. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. dazu außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1981, Zl. 81/02/0077, das Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0037). Sie darf auch nicht gleichsam "zentimeterweise" von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, daß berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen zu- und abfahren können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob dies für berechtigte Fahrzeuge mit besonderen Fahrmanövern und unter größerem Zeitaufwand doch noch möglich ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. März 1989, Slg. Nr. 12886/A). Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß auch eine Behinderung des Fließverkehrs eintreten kann, wenn das Zu- und Abfahren berechtigter Fahrzeuge erschwert ist.
Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage zumindest die berechtigte Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung der in Rede stehenden Art bestanden hat - denn Anlaß für die Anordnung der Abschleppung des Pkws des Beschwerdeführers war die Behinderung des Zufahrens eines Lkws in die Ladezone -, war die Entfernung des Pkws rechtmäßig. Da ferner die Verkehrsbeeinträchtigung durch das Hineinragen in die Ladezone zum Zeitpunkt des Abstellens bereits vorhersehbar war, also dem Beschwerdeführer bekannt sein mußte, entspricht auch die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten der Entfernung dem § 89a Abs. 7 StVO 1960.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des nach ihrem Inkrafttreten gestellten Begehrens.
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