VwGH 94/01/0418

VwGH94/01/041822.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 1994, Zl. 4.338.571/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 1994, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 1992, der Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der jugoslawischen Föderation", der am 26. Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist - vom 29. Juni 1992 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich zwar nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen der Passus, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, habe "jedoch" nicht ergeben, daß er Flüchtling "im Sinne des Asylgesetzes" sei, ohne daß dies allerdings näher begründet worden wäre. Die belangte Behörde hat aber dem Beschwerdeführer auch deshalb kein Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Hätte sie von diesem Ausschließungsgrund zu Recht Gebrauch gemacht, dann wäre der genannte Begründungsmangel nicht wesentlich, weil in diesem Falle ein Eingehen auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht erforderlich gewesen wäre, weshalb auch den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen keine Relevanz zukäme. Die belangte Behörde ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 29. Juni 1992, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Nach dieser Rechtsprechung ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung, daß und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer in Ungarn auf der "bloßen Durchreise" befunden hat, weshalb mit seinem Vorbringen, er sei "samt Kind und Gattin mit dem Bus Richtung Österreich unterwegs" gewesen und habe "nur deshalb die Einreise nach Österreich direkt über Ungarn machen" müssen, "weil die dementsprechende Straße für jeden Fahrzeugverkehr durch die Serben gesperrt war", für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Er hat sich seit "Betreten" dieses Staates, also ab dem Zeitpunkt seiner Einreise, in Ungarn, wenn auch nur vorübergehend, "aufgehalten", und zwar ungeachtet dessen, daß "überhaupt niemals in Ungarn angehalten und auch kein dementsprechendes Asylansuchen gestellt wurde". Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, wieso er objektiv daran gehindert gewesen wäre, den Bus in Ungarn zum Anhalten zu veranlassen, allenfalls länger zu bleiben und dort auch bereits einen Asylantrag zu stellen (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1083). Mangelnde Rechtskenntnis, so der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß er nicht "darüber informiert wurde, daß eine Ausweiche in dem Straßenverlauf auf Grund der Sperre derartige Folgen hat", vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Eine gegenteilige, der Auffassung des Beschwerdeführers entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert nicht, sodaß sein Hinweis auf eine solche Judikatur verfehlt ist, zumal - entgegen seiner Ansicht - die frühere, zu den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 Asylgesetz (1968) ergangene Rechtsprechung, wonach es erforderlich wäre, "daß der Aufenthalt im Drittstaat den dortigen Behörden bekannt gewesen und von ihnen geduldet worden ist", bei Auslegung des Begriffes der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht herangezogen werden kann (vgl. außer dem bereits zitierten Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, beispielsweise noch jenes vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357). Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er konkret nicht geltend gemacht. Er ist insbesondere auch nicht der Annahme der belangten Behörde, es spreche nichts dafür, daß Ungarn die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention (siehe BGBl. Nr. 260/1992) ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, "etwa vernachlässige", und dieser Staat biete von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einem dem Standard der Konvention entsprechenden Schutz, nicht entgegengetreten.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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