Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den ihnen jeweils angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, daß mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1994 in Erledigung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. und 15. Dezember 1993 ausgesprochen wurde, daß Österreich den Beschwerdeführern - einer bosnischen Familie, die am 20. November 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 22. November 1993 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung infolge des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern, ohne sich mit ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihnen der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Dabei ging sie von den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 22. November 1993 aus, daß sie sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ca. 11 Monate in Kroatien und in der Folge in Slowenien aufgehalten hätten, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der Verfolgungssicherheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 und insbesondere ausführlich im hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, die Rechtslage richtig erkannt hat. Maßgeblich ist nicht, wie lange sich der Asylwerber in diesem anderen Staat aufgehalten hat, ob er persönliche Beziehungen zu diesem anderen Staat oder dessen Behörden aufweisen kann oder welche Absichten er selbst im Hinblick auf seine Fluchtbeendigung hegt. Insofern die Beschwerdeführer auf die Empfehlung Nr. 15 des Exekutivkomitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen für eine andere Auslegung des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ins Treffen führen, wird ebenfalls auf die ausführliche Begründung des bereits zitierten Erkenntnisses vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, verwiesen.
Daß Slowenien, das mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat (BGBl. Nr. 806 und 807/1993), sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 gebunden zu erachten, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht einhalte, behaupten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Slowenien (vgl. auch hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zlen. 94/01/0039, 93/01/0311 und 94/01/0026) angenommen hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich aber auch eine Entscheidung des Berichters über die mit den Beschwerden verbundenen Anträge, diesen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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