VwGH 94/01/0242

VwGH94/01/024223.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1994, Zl. 4.183.164/3-III/13/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte das Bundesasylamt Wien mit Bescheid vom 7. September 1993 dem Beschwerdeführer, einem polnischen Staatsangehörigen, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Nach der unbekämpft gebliebenen Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid einer in den Verwaltungsakten enthaltenen Empfangsbestätigung zufolge dem Beschwerdeführer am 14. September 1993 durch Hinterlegung zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Jänner 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück, weil der Beschwerdeführer die Berufung erst am 1. Oktober 1993, also nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit "infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Aktenwidrigkeit" geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer, der das Faktum der verspäteten Einbringung seiner Berufung nicht bestreitet, erblickt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, Erhebungen darüber anzustellen, ob hinsichtlich des Fristversäumnisses auf seiten des Beschwerdeführers ein entschuldbarer Irrtum vorgelegen sei. Diesen Irrtum erblickt er darin, daß er als Datum des erstinstanzlichen Bescheides den 17. September 1993 angeführt habe und deshalb subjektiv der Meinung gewesen sei, "innerhalb der Berufungsfrist zu liegen".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, da die nicht fristgerechte Einbringung der Berufung nicht in Zweifel gezogen, sondern außer Streit gestellt wird. Aus den Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Gründe für seinen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist darlegt, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil selbst im Fall eines durch die Behörde veranlaßten Irrtums über diesen Zeitpunkt - wovon im Beschwerdefall nicht die Rede ist - der Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist weder gehemmt noch verlängert werden kann (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 498, zitierte Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, der angefochtene Bescheid wäre infolge Vorliegens einer Aktenwidrigkeit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, ist ihm entgegenzuhalten, daß gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG die Aufhebung eines Bescheides aus diesem Grund nur in Frage kommt, wenn der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde. Diese Aktenwidrigkeit besteht im Beschwerdefall zufolge der Angaben des Beschwerdeführers darin, daß die belangte Behörde von der Einbringung der Berufung am 1. Oktober 1993 ausgegangen sei, während er tatsächlich aber die Berufung bereits am 30. September 1993 erhoben habe. Dieser Aktenwidrigkeit kann aber Wesentlichkeit schon allein deswegen nicht zukommen, weil ausgehend vom unwidersprochen gebliebenen Zeitpunkt der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides die in § 63 Abs. 5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 28. September 1993 und somit vor dem vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Zeitpunkt der Berufungserhebung geendet hat, sodaß die belangte Behörde auch bei Vermeidung der vom Beschwerdeführer behaupteten Aktenwidrigkeit zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund des Vorliegens einer Entscheidung über die Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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