VwGH 93/18/0281

VwGH93/18/028113.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des N in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Mai 1993, Zl. Fr 1059/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 22. Juni 1992 nach Österreich eingereist. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen. Das über seinen Antrag durchgeführte Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ in zweiter Instanz abgeschlossen worden. Die Sichtvermerkspflicht für die Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" treffe für den Beschwerdeführer zwar nicht zu, dennoch sei sein Aufenthalt nach Ablauf von drei Monaten ein rechtswidriger. Er habe sich somit seit 22. September 1992 rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Von der Erstbehörde sei sohin zu Recht die Ausweisung verfügt worden, zumal die Erlassung der Ausweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorgesehen sei und im Inland kein Sichtvermerk erteilt werden könne. Der Fremde habe nach Rechtskraft der Entscheidung das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Dadurch sei dem Beschwerdeführer nicht die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet verwehrt. Die Kriegshandlungen in seinem Heimatland seien bei der Ausweisung nicht zu berücksichtigen, zumal damit nicht zwangsläufig seine Abschiebung verbunden sei. Im Bundesgebiet hielten sich seine Eltern auf. Die Ausweisung habe nur eine vorübergehende Trennung von den im Inland lebenden Familienangehörigen zur Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, aus diesem Grunde den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist - aufgrund der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellung im bekämpften Bescheid - davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer am 22. Juni 1992 in Österreich eingereist ist, und zwar im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 365/1965) sichtvermerksfrei; dies verbunden mit der Berechtigung, sich drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (Art. 1 Abs. 1 des Abkommens). Auch der von der belangten Behörde aus diesem Sachverhalt gezogene zutreffende rechtliche Schluß, der Beschwerdeführer halte sich seit 22. September 1992, weil ohne den ab diesem Zeitpunkt erforderlichen Sichtvermerk, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wird nicht bestritten. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Zulässigkeitsprüfung nach § 19 FrG festgestellt, daß sich in Österreich die Eltern des Beschwerdeführers aufhielten.

Der Beschwerdeführer ist großjährig. Nach seinem Vorbringen (im Verwaltungsverfahren) ist davon auszugehen, daß er bis zu seiner Einreise nach Österreich sein bisheriges Leben nicht in Österreich verbracht hat. Bei dieser Sachlage bewirkt die Tatsache des Aufenthaltes der Eltern des Beschwerdeführers in Österreich keinen relevanten Eingriff durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers. Die Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, ist daher entbehrlich.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn vom Ergebnis des Beweisverfahrens zu verständigen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu diesem Ergebnis zu äußern.

Damit kann der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel aufzeigen. Nach Ausweis der Akten gab es im Rahmen des Berufungsverfahrens keine (ergänzenden) Ermittlungen und damit nichts, was dem Parteiengehör hätte unterzogen werden können.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer entsprechend den "Verwaltungsbestimmungen" eine entsprechende Frist zu erteilen bzw. für die Ablehnung des Asylantrages eine entsprechende Bearbeitungszeit "einzuleiten", um seine Angaben überprüfen zu können. Ohne Überprüfung seiner Angaben, welche er am 24. Juni 1992 deponiert habe, sei bereits am 25. Juni 1992, also einen Tag später, ein "Abweiser" erlassen worden. Dieser Umstand zeige, daß überhaupt kein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei.

Diese Ausführungen beziehen sich - wie den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen ist - auf das über Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren auf Asylgewährung. Dieses Verfahren war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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