VwGH 93/16/0173

VwGH93/16/017324.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der G-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. September 1993, Zl. 275/2-9/Pr-1993, betreffend Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §14 TP2 Abs1 Z1;
GebG 1957 §14 TP2 Abs6 Z1;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §15 Abs1 litc;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §16 litc;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §3;
GebG 1957 §14 TP2 Abs1 Z1;
GebG 1957 §14 TP2 Abs6 Z1;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §15 Abs1 litc;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §16 litc;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob die der Beschwerdeführerin über ihre schriftliche Eingabe vom 13. März 1993 mit Bescheid der zuständigen Fernmeldebehörde erster Instanz erteilte Vertriebsbewilligung für drei Typen von Funkeinrichtungen den Stempelgebührentatbeständen nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 sowie TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG zu unterstellen ist.

Die belangte Behörde vertritt in teilweiser Bestätigung der erstinstanzlichen Gebührenvorschreibung (der der Berufung stattgebende Teil ist nicht beschwerdegegenständlich) die Auffassung, es seien sämtliche Tatbestandsmerkmale der beiden oben genannten Tarifposten erfüllt. Der mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1953, Zl. 1950/51 (= Slg. N.F. Nr. 713/F) entschiedene Fall sei auf den beschwerdegegenständlichen wegen verschiedener Sachverhalte nicht anwendbar.

In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das obzitierte hg. Erkenntnis Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt, weil die erteilte Vertriebsbewilligung ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei. Eine "personsbezogene Befähigung oder Befugnis" im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht erteilt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG sieht der Tarif für die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt, vom ersten Bogen eine feste Gebühr von S 700,-- vor.

Nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von S 400,-- Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die mit Art. I Abs. 1 Z. 4 des BG vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267 auf Gesetzesstufe gestellte VO des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. September 1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, bestimmt auszugsweise folgendes:

"§ 3 Privatfernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und in ihrer Funktionsweise den jeweils anerkannten Regeln der Technik und den nach den geltenden internationalen Verträgen zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

§ 14 Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr, zur Herstellung, zum Besitz oder zum Vertrieb von Funkeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes ist die Fernmeldebehörde I. Instanz zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der (Wohn-)Sitz des Antragstellers befindet.

§ 15 (1) Der Antrag auf Bewilligungserteilung hat zu enthalten:

a) Den Namen und die Anschrift, bei physischen Personen außerdem die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und den Beruf des Antragstellers,

b) bei Anträgen auf Bewilligung zur Herstellung oder zum Vertrieb die Anschrift der Herstellungs- oder Vertriebsstätte,

c) die zur Prüfung und Beurteilung der genauen Funktionsweise der Einrichtung erforderlichen Beschreibungen und Schaltpläne in zweifacher Ausfertigung.

(2) Bei Funkeinrichtungen, für die eine Typenzulassung erteilt wurde (§ 5 Abs. 3), besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Beschreibungen und Schaltplänen (Abs. 1 lit. c).

§ 16 Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr, zur Herstellung oder zum Vertrieb von Funkeinrichtungen kann abgelehnt werden,

a) wenn sie den zu fordernden technischen Voraussetzungen (§ 3) nicht entsprechen,

  1. b) wenn betriebliche Belange entgegenstehen oder
  2. c) wenn der Antragsteller trotz Mahnung mit

    Fernmeldegebühren im Rückstand ist."

    Dem einzigen Beschwerdeargument, das gestützt auf das bereits oben erwähnte hg. Erkenntnis Slg. N.F. 713/F vermeint, es liege eine ausfertigunsgebührenfreie und nur der einfachen Eingabengebühr unterliegende, ausschließlich sachbezogene Bewilligung vor, ist folgendes entgegenzuhalten:

    Zunächst übersieht die Beschwerde grundlegend, daß bei der hier in Rede stehenden Bewilligung keineswegs nur die rein sachbezogenen Aspekte der §§ 3 und 15 Abs. 1 lit. c der oben zitierten Verordnung maßgebend waren, sondern daß - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vollkommen zu Recht verweist - gemäß § 16 lit. c der Verordnung auch persönliche Umstände, nämlich ein allfälliger Rückstand mit Fernmeldegebühren trotz Mahnung, eine Rolle spielen. Allein deshalb schon ist im vorliegenden Fall von einer personsbezogenen Befugnis i.S. der Stempelgebührentatbestände nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 bzw. 6 Abs. 2 Z. 1 GebG zu sprechen.

    Dazu kommt, daß selbst bei Vernachlässigung dieser personsbezogenen Komponente die genannten Stempelgebührentatbestände erfüllt wären, weil es seit dem Abgabenänderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 557 neben den Tatbestandsmerkmalen "Erteilung einer Befugnis" und "Anerkennung einer Befähigung", die beide personsbezogen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis Slg. N.F. 713/F), eine dritte Alternative gibt, nämlich die Anerkennung einer "sonstigen gesetzlichen Voraussetzung" zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 14 TP 2 GebG, Ergänzung G, 5 G vorletzter Absatz). Darunter ist der vorliegende Fall selbst dann zu subsumieren, wenn man - wie es die Beschwerdeführerin anstrebt - das von ihr gestellte Ansuchen und die ihr erteilte Bewilligung als ausschließlich sachbezogen qualifizieren will, weil unter den "sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen" zum erwerbsmäßigen Vertrieb von Funkeinrichtungen auch das Vorliegen einer Bewilligung der zuständigen Fernmeldebehörde erster Instanz zu verstehen ist, die sich sachlich an § 15 Abs. 1 lit. c iVm § 3 der oben zitierten Verordnung zu orientieren hat.

    Damit erweist sich der angefochtene Bescheid jedenfalls als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.

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