VwGH 93/16/0103

VwGH93/16/01036.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der XY-GmbH iL in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Mai 1993, GZ. GA 11-58/93, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
KVG 1934 §2 Z3 litb;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin - einer GmbH in Liquidation -, deren Alleingesellschafterin die XY-AG mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, fand eine Kapitalverkehrsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 statt. In seinem Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen stellte der Prüfer fest:

"Das Reinvermögen lt. Bilanz 31. 12. 1990 ist 0. In dieser Bilanz ist der gegenständliche Zuschuß sowie ein Forderungsverzicht per 15. 5. 1991 in Höhe von 73,962.736,-- bereits enthalten, sodaß das buchmäßige Reinvermögen vor Leistung - 109,937.083,-- betrug. Die Voraussetzungen zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf den Gesellschafterzuschuß war daher gegeben. In der Höhe der GesSt. -Vorschreibung tritt gegenüber dem vorläufigen Bescheid v. 1. 10. 1990 keine Änderung ein. Der Forderungsverzicht per 15. 5. 1991 unterliegt ebenfalls der Gesellschaftsteuer, da er vor Liquidationseröffnung erfolgte (Eintragung der Liquidation in das Firmenbuch mit 4. 7. 1991 aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung vom 11. 6. 1991). Das Reinvermögen lt. Zwischenabschluß 30. 6. 1991 betrug - 39,420.425,-- nach Forderungsverzicht, wobei sich nach I. Teil BewG. ebenfalls nur Änderungen geringen Ausmaßes ergeben, sodaß die Voraussetzungen zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes erfüllt waren. gem. § 9 (2) KVG v. 73,962.736,-- 1 % GesSt. 739.627,--

Der Liquiditätszuschuß in Höhe von 39,421.158,90 wurde nach Liquidationseröffnung geleistet und unterliegt somit nicht mehr der Gesellschaftsteuer.

Sonstige KVSt.-pflichtige Vorgänge wurden nicht festgestellt."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien folgte diesen Feststellungen und setzte gemäß § 2 Z. 2 iVm § 9 Abs. 2 KVG Gesellschaftsteuer in der Höhe von S 739.627,-- (1 vom Hundert von S 73,962.736) fest.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, freiwillige Leistungen würden nur dann der Gesellschaftsteuer unterliegen, wenn diese geeignet seien, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes sei die Eintragung der Liquidation im Firmenbuch zwar noch nicht erfolgt gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich aber bereits in stiller Liquidation befunden. In der Vorstandssitzung der XY-AG vom 29. August 1990 sei der Beschluß gefaßt worden, die Beschwerdeführerin zu schließen. Dieser Vorstandsbeschluß stelle die Einleitung der Liquidationsphase dar. Bis Ende April 1991 seien

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