VwGH 93/15/0219

VwGH93/15/021927.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über 1. den Antrag des F in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid der FLD für Slbg vom 1. Oktober 1993, Zl. 16/60-GA3-MEd/91, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1986, und 2. die Beschwerde gegen den zu 1. genannten Bescheid den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1) Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der oben erwähnte Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg wurde dem Beschwerdeführer nach Darstellung im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, womit zugleich auch die Beschwerde nachgeholt wurde, am 21. Oktober 1993 (durch Hinterlegung) zugestellt. Im Antrag heißt es sinngemäß, der Beschwerdeführer habe seinem nunmehrigen Beschwerdevertreter in der Folge den Auftrag erteilt, gegen den genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Beschwerdevertreter habe als Tag des Ablaufes der Beschwerdefrist in seinem Kalender den 2. Dezember 1993 vermerkt. Am 29. November 1993 sei der Beschwerdevertreter an Grippe erkrankt, wobei sich sein Zustand in der Folge so verschlechtert habe, daß er ab Mittag des 2. Dezember 1993 "wegen hohen Fiebers nicht mehr in die Kanzlei gehen konnte und daher die vorgesehene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in dieser Rechtssache nicht ausführen konnte". Der Beschwerdevertreter habe seine Arbeit in der Kanzlei erst wiederum am 6. Dezember 1993 aufgenommen.

Diese Angaben werden durch eine eidesstättige Erklärung des Beschwerdevertreters vom 6. Dezember 1993 bescheinigt, wobei daraus nur noch hervorgeht, daß der Beschwerdevertreter am 2. Dezember 1993 "nach Verrichtung einer Verhandlung nicht mehr in der Lage war, in die Kanzlei zu kommen und das Bett hüten mußte". Er habe damals "stärkste Kopfschmerzen und Fieber" gehabt.

Auf der Grundlage dieses Tatsachenvorbringens ist der Wiedereinsetzungsantrag wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1985 ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu beispielsweise den bei Dolp3, S 654, zitierten hg. Beschluß vom 6. Oktober 1972, Zl. 1457/72) stellt eine plötzliche Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdevertreters zwar auch dann, wenn sie erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist, einen Wiedereinsetzungsgrund iS der in Rede stehenden Gesetzesstelle dar; dies aber nur, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt zu einer vorübergehenden DISPOSITIONSUNFÄHIGKEIT geführt hat.

Daß die Erkrankung des Beschwerdevertreters es diesem im Beschwerdefall nicht erlaubt hätte, zumindest für die Weitergabe der von ihm übernommenen Rechtsvertretung an einen Substituten Sorge zu tragen, wird im Wiedereinsetzungsantrag weder behauptet noch läßt sich dies im Hinblick darauf annehmen, daß der Beschwerdevertreter nach obiger Darstellung seinen Beruf trotz seiner Erkrankung noch mehrere Tage ausgeübt hat.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben und die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

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