VwGH 93/14/0048

VwGH93/14/00485.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde der S Betriebsgesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 30. Dezember 1992, Zl 14/76/1-BK/Mi-1992, betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §6 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsfrage, ob die steuerlich zu berücksichtigende AfA-Bemessungsgrundlage für einen PKW, dessen Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in unbestrittenem Ausmaß repräsentativ veranlaßt war (sogenannte Luxustangente), in den Folgejahren einer Änderung zugänglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0049, entschieden. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

W i e n , am 5. Juli 1994

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