VwGH 93/13/0102

VwGH93/13/010227.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 13. April 1993, Zl. 6/3-3210/92-07, betreffend Einkommensteuer 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mangels anderer Beweismittel zu stützen hat, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu unter anderem den hg. Beschluß vom 4. September 1992, Zl. 92/13/0190 und die dort angeführte Rechtsprechung), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1993 zugestellt.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Das bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG sowie auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 14. Juni 1993 - einem Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 16. Juni 1993 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat mit Beschluß zurückzuweisen.

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