VwGH 93/11/0273

VwGH93/11/027315.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des B in V, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1993, Zl. 11-39 Ti 7-1993, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 aufgefordert, "sich binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides" einer Beobachtungsfahrt zu unterziehen. Der Bescheid enthielt keinen Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG. Er wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Juni 1993 zugestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1993 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unverändert bestätigt.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt worden und die von der Erstbehörde datumsmäßig bestimmte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen war, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0034, und vom 28. April 1992, Zl. 92/11/0042, auch auf Fälle übertragen, in denen eine von der Zustellung des Erstbescheides an zu berechnende, bei Erlassung des Berufungsbescheides bereits verstrichene Frist gesetzt würde. In diesen Beschlüssen wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur weiters ausgesprochen, daß eine allfällige nachfolgende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 für die Möglichkeit, durch den im Hinblick auf den Ablauf der Frist nicht mehr befolgbaren Aufforderungsbescheid in Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung ist; ein solcher Entziehungsbescheid wäre rechtswidrig und könnte mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden. Diese Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, kommt im vorliegenden Beschwerdefall in gleicher Weise zum Tragen.

Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesonere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte