Normen
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15. Juli 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom "22. Februar 1991" - es ist dies das Eingangsdatum bei der Erstbehörde; der Antrag selbst ist mit 31. Jänner 1991 datiert - insofern stattgegeben, als er gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. August 1992 befreit wurde; sein Mehrbegehren (auf gänzliche Befreiung) wurde hingegen abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1993 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Zusammenhang mit der Risikoschwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers (die mittlerweile niedergekommen ist), die zu einer befristeten Befreiung des Beschwerdeführers von der Präsenzdienstpflicht bis 15. August 1992 geführt hatten, stehen nicht mehr in Frage. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, daß er alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der "J. GesmbH" und als solcher absolut unabkömmlich sei. Er sei der einzige Entscheidungsträger in diesem Unternehmen und es sei wirtschaftlich und kaufmännisch gesehen unvertretbar, daß er mehrere Monate hindurch dem Unternehmen fernbleibe. Er sei ausschließlich für die finanzielle Gebarung des Unternehmens zuständig, er habe auch persönliche Haftungen für Kredite bzw. Darlehen übernommen und hafte auch bei einer Insolvenz des Unternehmens unter Umständen persönlich, wenn der Grund für die Insolvenz in einer mangelhaften Geschäftsführung liegen sollte. Bei der gegebenen Größe des Unternehmens - das
400 Arbeitsplätze aufweise - sei die Führung des Unternehmens besonders schwierig. Die Ableistung des restlichen Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer hätte existenzbedrohende Folgen für ihn und seine Familie, sodaß besonders rücksichtswürdige Gründe vorlägen, ihn endgültig zu befreien. Er sei die selbständige Betriebsführung nicht willkürlich eingegangen, sondern sei durch die Insolvenz seines früheren Dienstgebers dazu genötigt gewesen. Die weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Unternehmen sichere nicht nur seine eigene Existenz sondern auch die der
400 Beschäftigten und deren Familien. Demgegenüber sei die Ableistung des restlichen Präsenzdienstes durch ihn bei einer Interessenabwägung "sicherlich als unwesentlich und unbedeutend" anzusehen.
Zu dem vom Beschwerdeführer zuletzt vertretenen Argument ist auszuführen, daß er hier gesamtwirtschaftliche - und damit öffentliche - Interessen geltend macht, die jedoch außer Betracht bleiben müssen, weil der Beschwerdeführer auf deren Berücksichtigung keinen subjektiven Rechtsanspruch hat. Es soll auch nicht verkannt werden, von welcher Bedeutung die Erhaltung von 400 Arbeitsplätzen ist, im vorliegenden Verfahren sind jedoch nur die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers von Bedeutung.
Aber auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers schlagen nicht durch:
Die belangte Behörde anerkannte das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit. Auf Grund des Umstandes, daß er anläßlich seiner Stellung am 6. Juni 1978 für tauglich befunden worden sei, des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. August 1983 und seiner späteren befristeten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht von Amts wegen aus gesamtwirtschaftlichen Interessen habe der Beschwerdeführer wissen müssen, daß er mit seiner Einberufung zu rechnen habe. Dementsprechend hätte er auch seine wirtschaftlichen Angelegenheiten einzurichten gehabt. Es sei kein zwingender Grund dafür zu erkennen, daß er mit der Gründung des genannten Unternehmens und der Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht bis nach der Leistung des Präsenzdienstes hätte zuwarten können.
Wenn der Beschwerdeführer hiezu den Standpunkt vertritt, er habe im Hinblick auf die Auflösung seines Dienstverhältnisses zum insolvent gewordenen Unternehmen seiner Eltern seine einzige Chance darin gesehen, selbst ein Unternehmen zu gründen, ergibt sich daraus noch kein zwingender Anhaltspunkt dafür, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, für eine geeignete Vertretung vorzusorgen.
Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht entscheidend, ob er bei Neugründung seines Unternehmens seine Harmonisierungspflicht verletzt hat. Selbst wenn ihm ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könnte, hat ihn in der Folge die Verpflichtung getroffen, bei der Führung des Unternehmens dafür vorzusorgen, daß er den restlichen Grundwehrdienst leisten kann. Auch wenn die Entwicklung des eigenen Unternehmens den vom Beschwerdeführer dargestellten positiven Verlauf genommen hat, hätte er im Hinblick darauf, daß ihm die Verhältnisse im Familienunternehmen (über dessen Vermögen mit Beschluß vom 28. Dezember 1988 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde) jahrelang hindurch bekannt waren und er selbst mit seinem eigenen Unternehmen die Tätigkeit bereits am 28. Jänner 1989 aufgenommen hat, dafür Sorge tragen müssen, daß das Überleben des Unternehmens während der Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes gesichert wird, wofür ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Daß er jedoch zumindest versucht hätte, für die ihm bekanntermaßen bevorstehende Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes geeignete Überbrückungsmaßnahmen zu treffen, und ihm dies nicht gelungen wäre, hat er nicht behauptet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Vertretung des Beschwerdeführers im Unternehmen schlechthin unmöglich sein sollte.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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