Normen
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §60;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §60;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die (bei der Ärztekammer für Wien am 4. Dezember 1992 eingelangte) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1992 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27. Jänner 1992 als verspätet zurückgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Inhalt des angefochtenen Bescheides ist die Zurückweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde als verspätet, weshalb vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu prüfen ist. Nicht einzugehen ist somit auf die in der Gegenschrift angesprochene (und verneinte) Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz.
Bei der zurückgewiesenen Beschwerde handelte es sich um das im § 79 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG) vorgesehene Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer. Gemäß § 79 Abs. 7 ÄrzteG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß das AVG anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind somit die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG über die Berufung, im besonderen jene der §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 maßgebend. Nach der erstgenannten Bestimmung beträgt die Rechtsmittelfrist 2 Wochen, nach der zweitgenannten Bestimmung hat die Berufungsbehörde verspätete Berufungen zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet setzt voraus, daß der Beginn der Rechtsmittelfrist feststeht. In diesem Zusammenhang finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Ausführungen: Der Beschwerdeführer habe angegeben, erst am 26. November 1992 vom Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 27. Jänner 1992 Kenntnis erlangt zu haben. Die Zustellung dieses Bescheides sei eingeschrieben mit Übernahmeschein erfolgt; das Poststück sei mit dem Vermerk "Nicht behoben" zurückgestellt worden. Die Zustelladresse sei zum Zeitpunkt der Zustellung noch aufrecht gewesen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, wann die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid tatsächlich zu laufen begonnen hat. Es fehlen konkrete Ausführungen darüber, wann nach Ansicht der belangten Behörde der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde, und die Darlegung der Gründe, die die belangte Behörde zu dieser Auffassung gelangen ließen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht somit in einem entscheidenden Punkt nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Dieser (in der Beschwerde gerügte) Begründungsmangel hindert den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Der besagte Mangel kann durch den Versuch, die fehlenden Ausführungen in der Gegenschrift (zum Teil) nachzuholen, nicht saniert werden. Das dort gerügte Fehlen eines konkreten, auf die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bezogenen Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde (insbesondere über allfällige einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung entgegenstehende Hindernisse) kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht zu Nachteil gereichen, weil ein derartiges Vorbringen konkrete Feststellungen im angefochtenen Bescheid voraussetzt. Diese Voraussetzung war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren dem Beschwerdeführer nur für die zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlichen Beilagen, zuzusprechen (nicht erforderlich waren die Kopie des erstinstanzlichen Bescheides und die zweite Ausfertigung des angefochtenen Bescheides).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)