VwGH 93/10/0042

VwGH93/10/004218.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 21. Jänner 1993, Zl. 1002/1-III/4/93, betreffend Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Mathematik und Aufsteigen in den IV. Jahrgang einer Höheren Technischen Lehranstalt für Elektronik, zu Recht erkannt:

Normen

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Ausspruches, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang einer Höheren Technischen Lehranstalt für Elektronik nicht berechtigt ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1991/1992 den III. HNB-Jahrgang einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Wien. Sein Jahreszeugnis wies in den Pflichtgegenständen "Mathematik und angewandte Mathematik" (Mathematik) und "Physik und angewandte Physik" (Physik) jeweils die Note "Nicht genügend" auf. Der Beschwerdeführer unterzog sich daraufhin am

7. und 8. September 1992 einer Wiederholungsprüfung in diesen beiden Pflichtgegenständen, wurde jedoch abermals in beiden Gegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt.

Die Klassenkonferenz sprach mit Entscheidung vom 8. September 1992 aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974 (in der Folge: SchUG), zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang nicht berechtigt sei.

Dem Prüfungsprotokoll ist u.a. zu entnehmen, daß die Prüfung aus Physik von 10.15 Uhr bis 10.20 Uhr gedauert hat. Ferner finden sich stichwortartige Hinweise zu den drei gestellten Prüfungsfragen (bei der 3. Frage auch bezüglich der Zusatzfrage), wobei sich bei den Fragen 2 und 3 der Vermerk "0" findet. Schließlich ist noch die Gesamtbeurteilung "5" enthalten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Der Prüfer erstattete dazu eine schriftliche Stellungnahme

vom 18. September 1992, in der es u.a. heißt:

"Physik:

1. Frage: Wie würde die Bewegung eines Körpers verlaufen, der sich in einem Tunnel quer durch die Erde in Richtung auf Mittelpunkt bewegt? (kein Luftwiderstand) Startpunkt:

Oberfläche

2. Frage: Doppler-Effekt: Die wahrgenommenen Frequenzen einer herannahenden und einer wegbewegten Schallquelle verhalten sich wie 10:9. Wie groß ist die Geschwindigkeit der Schallquelle?

3. Frage: Wie lautet das Weber Fechner"sche Gesetz? Anwendung?

Keine einzige der Fragen konnte auch nur in Ansätzen erklärt werden und hatte stets nur ein Kopfschütteln des Schülers zur Folge. Der Schüler ... erklärte auf die Frage, ob es einen Sinn hätte ihn weiterzuprüfen, daß er nichts gelernt habe und in die Fachschule übertreten wolle. Daraus erklärt sich auch die kürzere Prüfungszeit. Eine negative Beurteilung war auch hier völlig eindeutig."

Mit Schriftsatz vom 23. September 1992 legte der Beschwerdeführer ein "Gedächtnisprotokoll" vor, in dem zur mündlichen Physikprüfung folgendes ausgeführt wird:

"1. Frage: Warum sieht man die Sterne am Tag nicht?

Antwort: Weil die Intensität des in der Atmosphäre reflektierten und gestreuten Sonnenlichtes viel größer ist als die der Sterne. (siehe dazu auch unser Lehrbuch (Nr. 0968):

Physik 1, von Hammer/Svoboda/Trieb, §118. 4. Zu dieser Antwort wurde auch ein telefonisches Gutachten von Prof. K, Institut für Theoretische Physik eingeholt, wobei die Antwort als gänzlich richtig eingeschätzt wurde).

Frage: Aber wie lautet das zugehörige Gesetz der Sinneswahrnehmung beim Menschen.

Antwort: Es besteht ein logarithmischer Zusammenhang zwischen der Intensität und der subjektiven Wahrnehmung.

Mir wurde der Eindruck vermittelt, daß meine Antworten unzureichend wären, was mich außerordentlich irritierte und mich im weiteren Prüfungsverlauf beeinträchtigte.

2. Frage: Wie schnell bewegt sich ein Körper an dir vorbei, wenn sich die wahrgenommenen Frequenzen wie 10:9 verhalten?

Mir fiel die entsprechende Formel nicht ein, worauf der Prüfer sagte, lassen wir es bleiben.

Mir scheinen die gezeigten Leistungen positiv, lediglich die dritte Frage konnte ich, vor allem wegen der Irritationen bei den beiden ersten Fragen, nicht beantworten."

In einer Niederschrift vor dem Stadtschulrat am 9. Oktober 1992 gab der Beschwerdeführer an, sich an die Frage 1 der Stellungnahme des Prüfers nicht erinnern zu können und dazu den Beisitzer kontaktieren zu wollen.

In einer weiteren Stellungnahme zum Einspruch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1992 gab der Prüfer u.a. folgendes an:

"Physik mündlich:

Die Reihenfolge der Fragen ist dem Protokoll zu entnehmen. In der Berufung wird eine etwas andere Reihenfolge in der Argumentation verwendet

Die erste Frage ist dem Ph-Test vom 19.04.1992 entnommen:

Die Schwerkraft innerhalb des Erdkörpers ist proportional zum Abstand zum Erdmittelpunkt. Wie würde die Bewegung eines Körpers verlaufen, der sich in einem Tunnel quer durch die Erde in Richtung auf den Mittelpunkt bewegt? (kein Luftwiderstand) Startpunkt: Oberfläche

Diese Frage konnte, wie sich auch der Schüler erinnert, nicht beantwortet werden. Es war allerdings die erste und nicht die dritte Frage

2. Frage: Doppler-Effekt: Die wahrgenommenen Frequenzen einer herannahenden und einer wegbewegten Schallquelle verhalten sich wie 10:9. Wie groß ist die Geschwindigkeit der Schallquelle?

Auch diese Frage konnte, wie auch der Schüler in der Berufung angibt, nicht beantwortet werden, weder in Worten noch rechnerisch.

Die 3. Frage: Wie das Weber Fechner"sche Gesetz laute (Antwort: die Empfindungsstärke ist proportional dem Logarithmus der Reizstärke), konnte ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Zusatzfrage, warum man bei Tag die Sterne nicht sehen kann, sollte nur eine Assoziationshilfe sein, um den Schüler eventuell auf eine richtige Idee zu bringen. Die in der Berufung angeführte Begründung für die Zusatzfrage ist zwar richtig, bei der Prüfung wurde diese Antwort leider nicht gegeben.

Damit waren 3 voneinander unabhängige Fragen nicht beantwortet, was eine negative Beurteilung zur Folge hatte."

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 wies der Stadtschulrat für Wien die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im wesentlichen die Auffassung vertrat, daß seinen Ausführungen bezüglich der mündlichen Physikprüfung Glauben zu schenken sei, da er umgehend ein ausführliches Gedächtnisprotokoll angelegt habe. Die Prüfungskommission habe demgegenüber offensichtlich kein genaues Protokoll geführt. Danach heißt es wörtlich:

"Die umstrittene erste Frage ist - respektvoll ausgedrückt - als Prüfungsfrage gänzlich ungeeignet. Zum einen ist die Angabe geophysikalisch völlig falsch und verlangt Vorstellungen, die nicht der Realität entsprechen. Zum anderen appelliert sie an die Vorstellungskraft, wodurch ein Prüfling vor zahllose in der Prüfung nicht zu bewältigende Probleme gestellt wird. Somit ist die Frage zur Gänze aus der Wertung zu nehmen.

Im Detail: Die erste Instanz zitiert die angeblich erste

Frage der mündlichen Prüfung aus Angewandter Physik so: Die Schwerkraft innerhalb des Erdkörpers ist proportional zum Erdmittelpunkt. Wie würde die Bewegung eines Körpers verlaufen, der sich in einem Tunnel quer durch die Erde in Richtung auf den Mittelpunkt bewegt? (Kein Luftwiderstand) Startpunkt:

Oberfläche.

Bereits der erste Satz der Angabe ist kraß falsch, glaubt man Aussagen der Geophysik, da die Dichteverhältnisse (und damit die Schwerebeschleunigung) im Erdinneren sehr unterschiedlich sind. Ich zitiere dazu Das große Buch des Wissens, Das neue Bildungslexikon, Fackelverlag, 1964, Seite 867: "Die Schwerebeschleunigung, in der Kruste rund 1000 cm/sec2, nimmt im Mantel geringfügig zu. Erst ab 2900 km Tiefe geht sie stark zurück (natürlich auf 0 in der Erdmitte)". Die vermutlich erwartete Antwort: Der Körper bewege sich in harmonischer Schwingung durch den Erdmittelpunkt und komme nach mehr als einer Stunde (das ließe sich nach dieser Angabe auch berechnen) wieder zum Ausgangspunkt zurück. Diese Fragestellung ist aus vielen Gründen verwirrend, zumindest müßte einsichtig sein, daß man ins Grübeln verfällt, wenn man sich die Angabe auszumalen versucht (unterschiedliche Dichte und Hitze im Erdinneren usw.). So stelle ich mir eine faire Prüfung in angewandter Physik - wie ich meine: zu Recht - nicht vor. Zumal der Prüfer eigenständige Überlegungen, wie sich in Schularbeiten nachweisen läßt, mit Punkteabzügen ahndet.

Die zweite Frage ist von wenig Gewicht (für die Beurteilung), weil sie Formelwissen, das wohl nicht als dauerhaftes Wissen von großer Bedeutung ist, zum Ausgangspunkt einer Frage macht. Auf meinen Hinweis, mir fiele die Formel nicht ein, erfolgte keine weitere Frage und kein weiteres Gespräch. Die Behauptung, ich konnte zum Dopplereffekt auch sonst nichts sagen, ist unrichtig.

Die dritte Frage samt Zusatzfrage wurde von mir (siehe mein Protokoll, dem wohl auf Grund aller nachvollziehbaren Umstände höchste Glaubwürdigkeit beizumessen ist) gut bis sehr gut beantwortet. Dieser Frage kommt für die Beurteilung wohl das größte Gewicht zu. Der "Argumentation" der ersten Instanz ist nicht zu folgen, wonach meine Darstellung zwar richtig sei, ich diese Antwort aber "leider" nicht gegeben hätte. Demgegenüber hätte die erste Instanz abwägen müssen, wessen Behauptung stimmt bzw wem Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Teilantrag: Gesamtbeurteilung in Physik und angewandte

Physik: Genügend"

Die belangte Behörde holte ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Fachabteilung zur negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Mathematik und Physik und zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" ein. Bezüglich der Prüfung aus Mathematik vertritt dieses Gutachten

- zusammenfassend - die Auffassung, daß ein Mittelwert aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung eine Gesamtbeurteilung mit "Genügend" ergebe.

Alle bei der Wiederholungsprüfung aus Physik gestellten Fragen seien lehrplanmäßig und entsprächen dem Lehrstoff des III. Jahrganges. Im einzelnen heißt es dazu:

"Die erste Frage (Lehrstoffkapitel "Schwingungen/Wellen") wurde nach den Angaben des Prüfers ähnlich einem Physiktest vom April 1992 gestellt (Bewegung eines Körpers in einem Tunnel quer durch die Erde auf den Erdmittelpunkt zu). Diese gängige Frage, bei der ein Modell für die durch die Gravitationskraft verursachte oszillierende Bewegung des Körpers gefunden werden muß, wurde offenbar nicht gelöst. Am Prüfungsprotokoll findet sich zu dieser Frage kein Vermerk, der (Beschwerdeführer) geht in seiner ersten Stellungnahme vom 23.9.1992 nicht auf diese Frage ein. In seiner zweitinstanzlichen Berufungsschrift vom 9.11.1992 wird eine Argumentation zu dieser Frage angeführt (Nichtrealisierbarkeit des Beispiels, Inhomogenitäten in der Dichteverteilung der Erdmaterie bis zum Erdinneren), die jedoch nicht die Substanz der Frage trifft. Es ist dem Schüler in einer dritten Klasse und noch dazu mit einem Altersvorsprung zuzumuten, den Modellcharakter der Fragestellung für die Gravitationskraft und die daraus resultierende Pendelbewegung zu erkennen. Ob die Dichteverteilung der Erde inhomogen ist, mag zusätzlich angelesenes und damit durchaus pädagogisch wertvolles Bildungsgut sein, hat aber mit der prinzipiellen Lösbarkeit des Problems vorerst nichts zu tun. Die Frage erscheint "fair" (um eine Diktion des (Beschwerdeführers) zu übernehmen) und dies umso mehr, als sie im Unterricht und bei einem Test offensichtlich genauer abgehandelt wurde. Beide Seiten (Lehrer und Schüler) stimmten darüber überein, daß die Frage nicht beantwortet wurde.

Die zweite Frage nach dem Dopplereffekt mit numerisch angegebenen Frequenzunterschieden zwischen herannahender und wegbewegter Schallquelle (Lehrstoffbereich "Schwingungen und Wellen") mit Berechnung der Geschwindigkeit der Schallquelle stellt ein für die mündliche Prüfung sehr vernüftiges Beispiel dar, das nach Ableitung oder Kenntnis der Formel zum Dopplereffekt leicht ermittelt werden kann. Diese Frage ist durchaus nicht von "wenig Gewicht", wie der (Beschwerdeführer) schreibt; sie stellt vielmehr für Nachrichtentechniker einen zentralen Bereich ihrer Qualifikation in Physik dar. "Die Formel" müßte man nicht nur wissen, man könnte sie auch ableiten. Eine kleine Hilfe der Prüfer wäre allerdings durchaus angebracht gewesen. Beide Seiten stimmen darin überein, daß die Frage nicht beantwortet wurde. Der (Beschwerdeführer) führt zwar in seiner zweitinstanzlichen Berufungsschrift an, daß er "sonst noch etwas gesagt hätte", kann aber nicht weiter präzisieren, worin diese Antwort bestanden hätte.

Die dritte Frage nach dem Weber-Fechnergesetz (Lehrstoffbereich "Schallwellen") wurde zwar in beiden Berufungsschreiben vom (Beschwerdeführer) mit einer auch richtigen Lösung ausgestattet, hier führt aber das Prüfungsprotokoll eindeutig Unkenntnis an. Die Stellungnahme des Prüfers hält ebenfalls fest, daß keine richtige Antwort gegeben wurde. Auch die Zusatzfrage, warum man am hellichten Tage die Sterne nicht sehen kann, ist im Prüfungsprotokoll mit "nicht geantwortet" vermerkt. Der (Beschwerdeführer) führt hier in den Berufungsschreiben ebenfalls eine richtige Erklärung an. In Abwägung der Wahrheitsfindung zwischen dem Prüfungsprotokoll und den natürlich nachträglich erfolgten Angaben des (Beschwerdeführers) wird dem Protokoll der Vorzug gegeben. Der Kandidat hat die dritte Frage also nicht beantwortet.

Damit ergibt sich folgendes abschließendes Gutachten:

Im Pflichtgegenstand Physik und angewandte Physik wird die Beurteilung mit "Nicht genügend" bestätigt."

Zur Frage des Aufsteigens mit einem "Nicht genügend" trifft das Gutachten der pädagogischen Fachabteilung folgende Aussagen:

"(Der Beschwerdeführer) hat im Zuge seiner Leistungsfeststellungen in "Mathematik und angewandte Mathematik" Schwächen in den Bereichen Folgen und Reihen, Anwendungen der Differentialrechnung und Integrationsmethoden, die im IV. Jahrgang in den Lehrstoffbereichen "Potenzreihen, Fourier-Analyse, Funktionen mit zwei unabhängigen Variablen, Differentialgleichungen" Schwierigkeiten erwarten lassen.

Die Schwäche in "Deutsch" mit Rechtschreibung und Ausdruck machen entsprechende Anstrengungen und zusätzliche Arbeitsleistungen notwendig, um positive Aussichten zur Erreichung des Lehrzieles des IV. Jahrgangs habe zu können.

Schwächen in den zentralen Unterrichtsgegenständen "Elektronik und Digitaltechnik" sowie "Nachrichtentechnik" (bei letztgenanntem Unterrichtsgegenstand lag immerhin eine negative Beurteilung im ersten Semester vor) lassen es unwahrscheinlich erscheinen, daß (der Beschwerdeführer) neben der notwendigen Verbesserung im Pflichtgegenstand "Physik und angewandte Physik" genügend Zeit aufbringen kann, um in den Stoffbereichen "programmierbare" Schaltungen (in Elektronik und Digitaltechnik) oder "Vierpole", "Elektroakustik" und "Vermittlungstechnik" (in Nachrichtentechnik) akzeptable Leistungen zu erzielen.

(Der Beschwerdeführer) muß also in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Mathematik und angewandte Mathematik", "Elektronik und Digitaltechnik" und "Nachrichtentechnik" Schwächen kompensieren; die zusätzliche Belastung der deutlichen Verbesserung im Pflichtgegenstand "Physik und angewandte Physik" erscheint dabei nicht mehr bewältigbar."

Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1992 zur Kenntnis gebracht. Er erstattete dazu am 15. Dezember 1992 nach Einsichtnahme in die Unterlagen eine Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß er zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang einer Höheren Technischen Lehranstalt für Elektronik nicht berechtigt sei. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung in "Mathematik und angewandte Mathematik" wurde mit "Genügend" festgesetzt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon aus, daß die Fragen der Wiederholungsprüfung aus Physik folgendermaßen gelautet hätten:

1. Frage: Wie würde die Bewegung eines Körpers verlaufen, der sich in einem Tunnel quer durch die Erde in Richtung auf den Mittelpunkt bewegt (kein Luftwiderstand, Startpunkt: Oberfläche)?

2. Frage: Doppler-Effekt: Die wahrgenommenen Frequenzen einer herannahenden und einer wegbewegten Schallwelle verhalten sich wie 10:9. Wie groß ist die Geschwindigkeit der Schallwelle?

3. Frage: a) Wie lautet das Weber-Fechner"sche Gesetz? Anwendung?

b) Zusatzfrage: Warum kann man bei Tag die Sterne nicht sehen?

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung an den Stadtschulrat (Gedächtnisprotokoll) die Prüfungsfragen in Physik weder in der richtigen Reihenfolge noch vollständig angeführt: Bei ihm komme zuerst die Frage 3 b = Zusatzfrage, dann die Frage 2 und schließlich die "3. Frage", wobei nicht klar sei, ob er damit die Frage 3 a = Weber-Fechner oder die Frage 1 meine; ferner fehlten bei ihm entweder die Frage 1 oder die Frage 3 a. Auch in seiner Berufung an die belangte Behörde gehe der Beschwerdeführer auf die Wiederholungsprüfung aus Physik ein. Danach sei dem Beschwerdeführer bei der - seinem Protokoll nach - 1. Frage (richtig: der Frage 3 b = Zusatzfrage) der Eindruck vermittelt worden, daß seine Antworten unzureichend wären, was ihn außerordentlich irritiert und den weiteren Prüfungsverlauf beeinträchtigt habe. Dies könne jedoch nicht der Fall sein, da es sich bei dieser Frage um eine Zusatzfrage zur Frage 3, somit um die allerletzte Frage überhaupt gehandelt habe. Die Reaktion des Prüfers auf seine Antwort könne den Beschwerdeführer daher im weiteren Prüfungsverlauf nicht mehr irritiert und beeinträchtigt haben. Der Beschwerdeführer habe auch in der vor dem Stadtschulrat aufgenommenen Niederschrift vom 9. Februar (richtig: Oktober) 1992 erklärt, sich an die Prüfungsfrage 1 nicht erinnern zu können und diesbezüglich den Beisitzer kontaktieren zu wollen. Sowohl beim Protokoll der Wiederholungsprüfung des Schülers als auch bei den Stellungnahmen des Prüfers vom 18. September und 14. Oktober 1992 handle es sich um Gedächtnisprotokolle. Auf Grund der angeführten Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit im Protokoll des Beschwerdeführers und auf Grund der Tatsache, daß die Richtigkeit der Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Physik mit "Nicht genügend" vom Beisitzer bestätigt worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, daß die Darstellung des Prüfungsverlaufes des Prüfers die richtige sei. Diese Schlußfolgerung sei im wesentlichen auch durch das Gutachten der pädagogischen Fachabteilung bestätigt worden.

Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anlange, die Wiederholungsprüfung aus Physik habe nur fünf Minuten gedauert, so werde auf die unbestritten gebliebene Feststellung des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 18. September 1992 hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es einen Sinn habe, ihn weiterzuprüfen, erklärt habe, nichts gelernt zu haben und in die Fachschule überwechseln zu wollen. Es sei zwar richtig, daß die Leistungsbeurteilungs-Verordnung für Wiederholungsprüfungen eine Prüfungsdauer von 15 bis 30 Minuten vorsehe. Komme jedoch kein Prüfungsgespräch zustande, sondern erschöpften sich die Antworten des Schülers in einigen wenigen Bemerkungen und sage der Schüler selbst, nichts gelernt zu haben, dann lägen die Voraussetzungen, die der SCHÜLER mitbringen müsse, um eine Wiederholungsprüfung im Hinblick auf die Prüfungsdauer ordnungsgemäß durchzuführen, einfach nicht vor. Schuld an diesem Zustand trage dann auch nicht der Lehrer, der länger prüfen würde, sondern der Schüler, der durch sein mangelndes Mitwirken ein konstruktives Prüfungsgespräch verhindere.

Hinsichtlich der Frage des Aufsteigens mit einem "Nicht genügend" vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf das von ihr eingeholte pädagogische Gutachten die Auffassung, daß der Beschwerdeführer den III. Jahrgang einer Höheren Technischen Lehranstalt für Elektronik im Schuljahr 1989/90 besucht habe. Wenn der Beschwerdeführer, obwohl er den Jahrgang bereits zum zweiten Mal besuche, die oben beschriebenen Leistungen erbringe, so sei dies ein zusätzlicher Hinweis, daß er im IV. Jahrgang - in dem der Lehrstoff für ihn neu sei - seine Wissensdefizite in Physik nicht werde abbauen können, ohne daß seine Leistungen in den anderen Pflichtgegenständen in den negativen Bereich abglitten. Der Beschwerdeführer sei daher zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang nicht berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß sich die Beschwerde erkennbar nicht gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Benotung aus Mathematik richtet. Dieser Ausspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der mit "Aufsteigen" überschriebene § 25 SchUG lautet auszugsweise:

"§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

  1. a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
  2. b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist."

    1. Richtigkeit der Beurteilung der Physikprüfung

    Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde zunächst, daß im Zuge des Berufungsverfahrens unterschiedliche Darstellungen des Prüfungsverlaufes zwischen Prüfer und Beschwerdeführer zutage getreten seien, die die belangte Behörde nicht aufgeklärt habe. Das Prüfungsprotokoll enthalte keine vollständigen Beurteilungsgrundlagen, insbesondere finde sich über die angebliche Frage 1 überhaupt keine Anmerkung. Schließlich habe die belangte Behörde nicht dargelegt, weshalb sie den Angaben des Prüfers mehr Glauben schenke als den Angaben des Beschwerdeführers.

    Richtig ist an diesem Vorbringen, daß das Prüfungsprotokoll neben der Dauer der Prüfung nur die Fragestellungen anführt, wobei sich bei den Fragen 2 und 3 der Vermerk "0" befindet. Daneben lagen der belangten Behörde eine Stellungnahme des Prüfers vom 18. September 1992 über den Prüfungsverlauf, eine weitere Stellungnahme des Prüfers vom 14. Oktober 1992 und ein Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers vom 23. September 1992 vor. Da der Prüfungsverlauf in diesen Beweismitteln unterschiedlich dargestellt wird, hatte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, welcher Prüfungsverlauf als erwiesen anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat dabei in schlüssiger und nachprüfbarer Weise dargelegt, welche Gründe gegen die Schilderungen des Prüfungsablaufes des Beschwerdeführers und für die Wiedergabe durch den Prüfer sprechen: So habe der Beschwerdeführer die Prüfungsfragen weder in der richtigen Reihenfolge noch vollständig angeführt. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, daß ihm bei der - seinem Protokoll nach - ersten Frage der Eindruck vermittelt worden sei, daß seine Antworten unzureichend wären, was ihn außerordentlich irritiert und den weiteren Prüfungsverlauf beeinträchtigt habe. Dies könne jedoch nicht der Fall sein, da es sich bei dieser Frage um eine Zusatzfrage zur Frage 3, somit um die allerletzte Frage überhaupt, gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auch bei der beim Stadtschulrat aufgenommenen Niederschrift vom 9. Februar 1992 erklärt, sich an die Frage 1 nicht erinnern zu können. Demgegenüber seien die Angaben des Prüfers auch durch den Beisitzer bestätigt worden, der nach seiner Stellungnahme vom 18. September 1992 mit der Benotung des Prüfers vollinhaltlich übereinstimme. Die behaupteten Verfahrensmängel sind daher im Beschwerdefall nicht gegeben.

    Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte der Benotung durch den Prüfer in Physik nicht unbegründet mehr Glauben schenken dürfen als den Ausführungen des Beschwerdeführers, da die Benotung im Gegenstand Mathematik im Berufungsverfahren abgeändert worden ist. Auf Grund der obigen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde den Ausführungen des Prüfers nicht unbegründet mehr Glauben geschenkt hat als den Ausführungen des Beschwerdeführers. Mit der unrichtigen Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Mathematik allein kann die Vermutung einer Befangenheit des Prüfers nicht dargetan werden. Für die belangte Behörde bestand daher aus diesem Grund kein Anlaß für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung.

    In der Beschwerde wird auch ein Verstoß gegen die Regeln der Leistungsbeurteilungsverordnung geltend gemacht. Danach sei von einem Prüfungszeitraum von insgesamt 15 Minuten auszugehen. Das Prüfungsprotokoll dokumentiere jedoch eine Prüfungsdauer von lediglich fünf Minuten. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 10.391/A) hätte dem Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Fragen zumindest eine Zeitspanne von fünf Minuten gewährt werden müssen, bevor die nächste Frage gestellt worden wäre.

    Nach dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis folgt aus § 5 der zitierten Verordnung, daß vom Lehrer die Prüfungsfragen so auszuwählen sind und die Prüfung so einzurichten ist, daß für die Beantwortung jeder Frage innerhalb der zulässigen Prüfungshöchstzeit ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, daß die zweite Frage zu stellen ist, sobald der für die Beantwortung der ersten Prüfungsfrage vorgesehene Anteil an der zulässigen Prüfungsgesamtzeit verstrichen ist; nur bei Einhaltung dieser Grundsätze hat der Kandidat nach Versagen der Beantwortung der ersten Prüfungsfrage noch Gelegenheit, die zweite Frage zu beantworten.

    Nach dem genannten Erkenntnis soll somit vermieden werden, daß ein unverhältnismäßig großer Teil der zulässigen Gesamtprüfungszeit für eine Frage allein aufgewendet wird. Davon kann jedoch im Beschwerdefall keine Rede sein, da nach der Stellungnahme des Prüfers vom 18. September 1992 keine einzige der Fragen auch nur in Ansätzen habe erklärt werden können und der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es einen Sinn hätte, ihn weiterzuprüfen, geantwortet habe, daß er nichts gelernt habe und in die Fachschule übertreten wolle. Die Richtigkeit dieser Äußerung wurde vom Beschwerdeführer bis zu seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1992 nie in Abrede gestellt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung gelangte, daß kein eigentliches Prüfungsgespräch zustandegekommen sei und auf Grund der Bemerkung des Beschwerdeführers, nichts gelernt zu haben, die Voraussetzungen, die ein Schüler mitbringen müsse, um eine Wiederholungsprüfung im Hinblick auf die Prüfungsdauer ordnungsgemäß durchführen zu können, im Beschwerdefall nicht vorgelegen seien.

    Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher insofern nicht gegeben.

    2. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

    Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, daß gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG die Klassenkonferenz auch im Berufungsverfahren festzustellen habe, ob der Schüler auf Grund seiner Leistung in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweise. Eine derartige Befassung der Klassenkonferenz ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1978, VwSlg. 9667/A, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde kann ihre Entscheidung über das Aufsteigen auf die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 2 SchUG gründen, auch wenn die Unterbehörden sich damit noch nicht befaßten.

    Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß ihm das Gutachten der zuständigen pädagogischen Fachabteilung der belangten Behörde bezüglich der Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe mit der Note "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, weshalb er in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Mit diesem Vorbringen allein wird jedoch ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan. Abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 eine zusammenfassende Darstellung des Gutachtens übermittelt worden ist, wodurch es ihm möglich war, dazu Stellung zu nehmen, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, in der Beschwerde konkret anzugeben, was er im Falle der förmlichen Vorlage dieses Gutachtens vorgebracht hätte.

    Was die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe anlangt, so obliegt es der jeweils damit befaßten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler auf Grund seiner im gegenwärtigen bzw. im abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (vgl. das Erkenntnis vom 11. November 1985, VwSlg. 11.935/A).

    Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 11. November 1985, VwSlg. 11.935/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

    Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluß zu rechnen sein werde.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers Berechtigung zu, aus dem fachpädagogischen Gutachten werde nicht deutlich, auf welcher Grundlage dieses Gutachten erstattet worden sei. Nach der wiedergegebenen Rechtssprechung ist von den Leistungen des Schülers im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr auszugehen, wobei über diese die Lehrer der jeweiligen Pflichtfächer zu befragen sind. Diesen Anforderungen wird das Gutachten der pädagogischen Fachabteilung allerdings nicht gerecht. Für die Leistungen aus "Mathematik und angewandte Mathematik" werden lediglich die Leistungen des Beschwerdeführers während der Wiederholungsprüfung herangezogen. Eine Grundlage für die Schwäche in "Deutsch" mit Rechtschreibung und Ausdruck ist im Gutachten überhaupt nicht angeführt. Dies gilt auch für die Feststellung, daß Schwächen in den zentralen Unterrichtsgegenständen "Elektronik und digitale Technik" sowie "Nachrichtentechnik" vorlägen, wobei lediglich hinsichtlich des letztgenannten Pflichtgegenstandes darauf verwiesen wird, daß im ersten Semester eine negative Beurteilung vorgelegen sei.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid insofern wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991. Schriftsatzaufwand konnte nur in Höhe von S 11.120,-- zugesprochen werden; Stempelgebührenersatz gebührt für zwei Beschwerdeausfertigungen (je S 120,--) und zwei Beilagen (insgesamt S 180,--).

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