VwGH 93/09/0435

VwGH93/09/043523.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. September 1993, Zl. UVS-07/11/00410/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) dafür verantwortlich, daß diese am 17. Juni 1992 an einer Baustelle in Wien 9 zwei polnische Staatsbürger mit Renovierungsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, wofür über ihn zwei Geldstrafen zu je S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Tage) verhängt wurden, und ihm der Kostenersatz auferlegt wurde. Begründend berief sich die Behörde erster Instanz auf die Polizeianzeige, welche der Beschwerdeführer nicht habe widerlegen können.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung fand vor der belangten Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Eine Ladung der beiden Polen war erfolglos versucht worden, sodaß in dieser Verhandlung als Zeugen nur die beiden Polizeibeamten vernommen werden konnten, welche ihre in der Anzeige festgehaltenen Wahrnehmungen bekräftigten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. September 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben und nur im Spruch hinzugefügt, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer "und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene" verantwortlich sei. Der Berufung wurde jedoch hinsichtlich der Strafzumessung stattgegeben und es wurden die Geldstrafen zu je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je sechs Tage) herabgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde einleitend das vorangegangene Verfahren übersichtsweise wieder. Auf Grund der erhobenen Beweise gehe die belangte Behörde von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Die beiden Polen seien von der Ges.m.b.H. an einer Baustelle in Wien 9 mit Renovierungs-(Maler-)arbeiten beschäftigt worden. Beide seien in Arbeitskleidung angetroffen worden und seien ihrer Arbeit entsprechend verschmutzt gewesen. Eine Person, welche die beiden Polen mit Arbeiten vertraut gemacht oder eingeschult hätte, sei nicht anwesend gewesen. Die Sicherheitswachebeamten hätten ausgesagt, daß sich die beiden Polen als bei der Ges.m.b.H. beschäftigt ausgegeben hätten und arbeitend angetroffen worden seien. Mangels einer konkreten Gegendarstellung des Beschwerdeführers sei den Angaben der beiden Beamten zu folgen gewesen und demgemäß festzustellen, daß die beiden Polen für die Ges.m.b.H., für welche der Beschwerdeführer zur Tatzeit gemäß § 9 VStG verantwortlich gewesen sei, unselbständig gearbeitet hätten. Ein Kontrollsystem zur Verhinderung einer ungesetzlichen Beschäftigung von Ausländern habe der Beschwerdeführer für die Ges.m.b.H. nicht ins Treffen geführt. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde näher aus, wie die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vorgangsweise rechtlich zu subsumieren sei, und welche Erwägungen zur Straffrage angestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern mit Geldstrafe von S 5.000 bis S 60.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000 bis zu S 120.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000 bis S 120.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000 bis S 240.000.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ges.m.b.H. für die hier vorgeworfenen Tathandlungen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In Wahrheit richten sich die Beschwerdeausführungen aber ausschließlich gegen vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmängel, denn im Rahmen der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer nur vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, daß die beiden Polen als Arbeitnehmer der Ges.m.b.H. tätig gewesen seien. Mangelhaft sei das Verfahren nach diesen Ausführungen deshalb geblieben, weil die beiden Polen nicht als Zeugen geladen und vernommen worden seien. Eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung wird in der Beschwerde nur als Folge der behaupteten Ermittlungsmängel behauptet. Rechtswidrigkeit des Inhaltes läge jedoch nur dann vor, wenn die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätte, was im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die rechtliche Subsumtion des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens unter die §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und 3 Abs. 1 AuslBG unzutreffend wäre.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe nur die Belastungszeugen vernommen und nicht einmal versucht, die beiden Polen als Zeugen zu laden und einzuvernehmen, ist aktenwidrig. Es hat sich allerdings, wie übrigens auch im angefochtenen Bescheid im Einklang mit den Akten festgestellt wurde, als unmöglich erwiesen, die beiden "unbekannt wohin" verzogenen Polen zu einer Einvernahme stellig zu machen. Die belangte Behörde hatte daher keine andere Möglichkeit, als deren Angaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auf indirektem Wege, nämlich durch Einvernahme dieser Beamten, zu ermitteln. Der Beschwerdeführer selbst ist ebenso wie sein Vertreter der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unentschuldigt ferngeblieben und hat somit seinerseits zur Wahrheitsfindung überhaupt nichts beigetragen.

Die von den Beamten wiedergegebene Beobachtung, die beiden Polen hätten eindeutig Renovierungsarbeiten ausgeführt und einer von ihnen hätte die Firma "A" als ihren Dienstgeber genannt, konnte somit von der belangten Behörde im Wege der freien Beweiswürdigung ohne weitere Verfahrensschritte zur Grundlage ihrer Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden. Der Beschwerdeführer hingegen hat zu seiner Version, wonach die beiden Polen nie für die Ges.m.b.H. gearbeitet hätten, nur unbewiesene Behauptungen aufgestellt. Für die belangte Behörde bestand kein Anlaß, abweichend von den Ergebnissen ihrer Ermittlungen festzustellen, die beiden Polen wären in Wien nur eingeschult worden und sie seien in Wahrheit Dienstnehmer eines in Brünn seßhaften Unternehmens mit ähnlichem Firmenwortlaut wie die Ges.m.b.H. gewesen. Von einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde kann im Beschwerdefall überhaupt keine Rede sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Falle einer Bescheidbeschwerde allerdings die Beweiswürdigung insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht als bedenklich zu erkennen.

Da eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Strafbemessung nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Dabei konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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