Normen
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Juni 1993 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsbürger Z als Anlernling in ihrem Gerüstservicebetrieb.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit seinem Bescheid vom 25. Juni 1993 gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 AuslBG ab. Begründend führte das Arbeitsamt aus, aufgrund "der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Gerüster Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ständig einen Vermittlungsauftrag beim Arbeitsamt vorgemerkt. Die ihr vermittelten Personen seien aber nicht bereit, ein Dienstverhältnis einzugehen, und würden offenbar lieber weiterhin Arbeitslosengeld beziehen. Das AuslBG müsse so ausgelegt werden, daß zu vermittelnde Personen, die nicht wirklich bereit seien, einer Beschäftigung nachzugehen, gegenüber arbeitsbereiten Ausländern nachrangig seien. I.P. sei bereit und willens, ab sofort seine Tätigkeit aufzunehmen. Seitens des Arbeitsamtes sei der Beschwerdeführerin kein angeblich arbeitsuchender Gerüster vermittelt worden.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 475/1992 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen aus, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl sei per Ende Juli 1993 weit überschritten. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Deshalb sei unabhängig von der Tatsache, ob der Arbeitskräftebedarf vom Arbeitsamt abgedeckt werden könne, zu prüfen, ob ein Tatbestand iS des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d bzw. Z. 3 AuslBG vorliege, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen könne. Es seien aber weder im "Ermittlungsverfahren" Gründe festgestellt noch von der Beschwerdeführerin in der Berufung Gründe vorgebracht worden, die iS der zuletzt genannten Gesetzesstelle berücksichtigungswürdig erschienen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für Z verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Spruch auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG, in der Begründung aber nur auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
- 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
- 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
- a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
- b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
- c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
- d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
- 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
- 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden sind ersichtlich davon ausgegangen, daß der Vermittlungsausschuß den Antrag der Beschwerdeführerin nicht befürwortet hat und daß die maßgebende Landeshöchstzahl überschritten ist. Dagegen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht. Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahrens gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorliegen. Die Beschwerdeführerin wäre, weil durch die im Verordnungswege festgesetzte Landeshöchstzahl der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern begrenzt ist, gehalten gewesen, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren maßgebend hätten sein können (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284, und vom 22. April 1993, Zlen. 93/09/0010 u.a.).
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG aus, die belangte Behörde habe das Parteiengehör zweifach verletzt, weil sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben habe, zur Beschlußfassung des Vermittlungsausschusses Stellung zu nehmen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG nachzuweisen. Dieser Vorwurf geht schon deshalb ins Leere, weil bereits das Arbeitsamt in erster Instanz seinen ablehnenden Bescheid auf die fehlende Befürwortung des Vermittlungsausschusses und auf das Fehlen der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen gestützt, und die Beschwerdeführerin die Gelegenheit versäumt hat, dazu in ihrer Berufung ein zielführendes Vorbringen zu erstatten. Auch in ihrer Beschwerde läßt die Beschwerdeführerin nicht erkennen, was sie zur Beschlußfassung des Vermittlungsausschusses vorzutragen verabsäumt hätte. Erstmals in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a AuslBG müsse weit ausgelegt werden, "d.h. die beantragte Hilfskraft ist für die Erhaltung der Arbeitsplätze im Betrieb der Antragstellerin unbedingt erforderlich"; durch die Vorgangsweise der eingeschrittenen Behörden sei der Betrieb der Beschwerdeführerin konkret gefährdet und allenfalls zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens gezwungen. Auf dieses im Verwaltungsverfahren verabsäumte Tatsachenvorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch infolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG herrschenden Neuerungsverbotes nicht eingehen. Ebensowenig vermag der in der Beschwerde aufgezeigte Umstand, daß Konkurrenzbetriebe sich durch Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG wirtschaftliche Vorteile verschafften, in rechtlicher Hinsicht die fehlenden Voraussetzungen für die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu ersetzen.
Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin erweist sich daher iS des § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzgemäß, weshalb es eines weiteren Eingehens auf das von der Beschwerdeführerin zu § 4 Abs. 1 AuslBG, insbesondere zur Frage der Ersatzkraftstellung, erstattete Vorbringen nicht mehr bedurfte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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