VwGH 93/06/0217

VwGH93/06/021717.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der K in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 25. Mai 1993, Zl. I-5/5/Blu/93, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Bludenz, vertreten durch den Bürgermeister, 2. A F in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 4. April 1985 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) die Erteilung einer Abbruch- und Baubewilligung für eine Erweiterung bzw. Errichtung eines Tischlereibetriebes und Spänesilos auf einer näher bezeichneten Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde; nach der aus der beigeschlossenen Baubeschreibung ersichtlichen Aufstellung über die Ausmaße des Bauvorhabens sollten von einem Altbestand mit einer umbauten Fläche von ca. 420 m2 der Großteil im Umfang von ca. 339 m2 abgebrochen und ein Neubau im Ausmaß ca. 573 m2 errichtet werden; dadurch sollte sich der umbaute Raum von 3.082 m3 (alt) auf 6.058 m3 (neu) erhöhen. Die Beschwerdeführerin als Nachbarin hat dagegen eine Reihe von Einwendungen erhoben. Die weitere Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, zu entnehmen, mit welchem der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1990 aufgehoben wurde. Danach kam es darauf an, im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um die typenmäßige Zulässigkeit eines Tischlereibetriebes im Mischgebiet beurteilen zu können, sowie festzustellen, ob der geplante Tischlereibetrieb des Bauwerbers (unter Zugrundelegung der Immissionen dieses Betriebstyps) als störend im Sinne des § 14 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG), Vorarlberger LBGl. Nr. 15/1973 idF LGBl. Nr. 61/1988, anzusehen sei (wurde im einzelnen näher ausgeführt).

Aus dem Beschwerdevorbringen, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und aus den vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat (nicht den Bescheid der Gemeindeorgane zwecks Verfahrensergänzung aufgehoben, sondern) selbst ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens sowie einer Gutachtensergänzung (zu denen sie jeweils Parteiengehör gewährt hat) durchgeführt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Vorstellung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß die Aufsichtsbehörde berechtigt sei, im Falle von Verfahrensmängeln ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen, was auch zu erfolgen habe, wenn klarzustellen sei, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliege (wird näher ausgeführt). Die Grundstücke des Bauwerbers und der Beschwerdeführerin seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Baufläche - Mischgebiet ausgewiesen. Im vorliegenden Fall sei die Frage entscheidungswesentlich, ob ein Tischlereibetrieb, wie er dem Projekt des Bauwerbers entspreche, im Gebiet dieser Widmungsart zulässig sei. Gemäß § 14 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 in der geltenden Fassung dürften in Mischgebieten Gebäude und Anlagen, die in Kern- und Wohngebieten zulässig seien, und nicht störende Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden. Der gegenständliche Betrieb beschäftige insgesamt 28 Mitarbeiter und sei sohin als Mittelbetrieb im Sinne des § 14 Abs. 4 RPG zu qualifizieren. Störungen, die von einer Betriebsanlage dieser Art ausgehen könnten, seien insbesondere durch die Feuerungsanlage mit den zugehörigen Bauteilen Zerhacker und Spänesilo, durch die Spritzlackieranlage und durch die Holzbearbeitungsmaschinen zu erwarten. Der beigezogene Amtssachverständige sei zum Ergebnis gekommen, daß die im Zuge des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens der gegenständlichen Tischlerei vorgeschriebenen Auflagen im Vergleich zu ähnlichen Projekten im Baumischgebiet, die im Jahre 1992 genehmigt worden seien, als üblich zu bezeichnen seien. Die Auflagen entsprächen zum Teil dem Stand der Technik, zum Teil seien sie in einzelnen Gesetzen und Verordnungen enthalten. Die Schalldämmwerte der Umgebungsbauteile der Tischlerei bzw. die daraus abgeleiteten maximalen Lärm-Immissionspegel seien in ähnlicher Form, in manchen Fällen auch restriktiver, gefordert worden. Deren Einhaltung sei aufgrund des heutigen Standards der Bautechnik ohne Sondermaßnahmen gegeben. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen als üblich für vergleichbare Betriebe in Baumischgebieten in Vorarlberg anzusehen seien, sodaß die typenmäßige Zulässigkeit des geplanten Tischlereibetriebes im Mischgebiet bejaht werden könne.

Hinsichtlich der örtlichen Lärmsituation hätten die vorgenommenen Lärmmessungen ergeben, daß die Höhe des Grundgeräuschpegels stark von der Tageszeit abhängig sei. Während der Betriebszeiten der Tischlerei seien Werte zwischen 43 und 49 dB gemessen worden. Als Mittelwert könne ein Grundgeräuschpegel von 45 dB während der Betriebszeiten angesehen werden. Die Geräuschsituation beim Haus der Beschwerdeführerin sei tagsüber stark von Verkehrslärm geprägt. Für den energieäquivalenten Dauerschallpegel seien Werte zwischen 55 und 62 dB gemessen worden. Fahrzeuge, welche verkehrsbedingt an einer dort befindlichen Kreuzung anhalten müßten, erreichten während der Beschleunigungsphase Schallpegelspitzen bis zu 80 dB, gemessen vom Straßenrand der fraglichen Straße. Aus dem Tischlereibetrieb habe bei abebbendem Verkehrslärm beim Haus der Beschwerdeführerin ein leises, monotones Dauergeräusch vernommen werden können. Gelegentlich seien auch die Betriebsgeräusche einzelner Maschinen zu identifizieren gewesen. Die Verkehrsgeräusche aus der Umgebung seien bei den am 24. April 1990 tagsüber durchgeführten Lärmmessungen auf dem Balkon des Hauses der Beschwerdeführerin zwischen 60 und 70 dB gelegen. Der Meßstandort sei dabei so gewählt worden, daß er der Maschinenhalle zugewandt und nicht im Einflußbereich des Betriebsgeräusches der auf dem Garagendach des Nachbarhauses aufgestellten Wärmepumpe gelegen sei. Der Umgebungsgeräuschpegel zur Zeiten relativer Ruhe sei bei 45 bis 46 dB gelegen. Beim Betrieb einer Kreissäge im Leerlauf und im Schnittvorgang seien weiterhin zu Zeiten relativer Ruhe Werte um 46 dB gemessen worden. Beim gemeinsamen Betrieb mehrerer Maschinen im Leerlauf und im Schnittvorgang seien zeitweilig hörbare Sägegeräusche um etwa 52 bis 54 dB wahrgenommen worden. Der ärztliche Sachverständige habe anläßlich dieser Augenscheinsverhandlung ausgeführt, daß um ca. 17.48 Uhr in der Betriebsanlage bei geschlossenen Fenstern und Türen die Kreissäge in Bewegung gesetzt worden sei. Bei relativer Umgebungsruhe habe dabei mit besonderer Konzentration ein gerade noch wahrnehmbares singendes Geräusch, offensichtlich von Schnittvorgängen, wahrgenommen werden können. Im Anschluß daran seien die Vierkanthobelmaschine, die Kreissäge, die Langkreissäge sowie die Vierkanthobelmaschine in Betrieb gesetzt worden, wobei von diesem Vorgang ebenfalls wiederum nur in Verkehrspausen das Sägegeräusch der Kappsäge habe differenziert werden können.

Die im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens durchgeführten Messungen hätten die Grundlage für die Formulierung der Auflagen gebildet, die den Schutz der Nachbarn vor unzumutbarer Lärmbelästigung zum Inhalt hätten. Unter Berücksichtigung der örtlichen Lärmsituation seien die Auflagen derart formuliert worden, daß unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, verursacht durch die geplante Betriebserweiterung, auszuschließen seien.

Aufgrund der umfangreichen Lärmmessungen, des ärztlichen Gutachtens und der Expertise des gewerbetechnischen Sachverständigen ergebe sich der Schluß, daß die bestehende Betriebsanlage keine Belästigung und Gefährdung der nächsten Wohnnachbarn darstelle. Die im Zuge des Umbaues geplanten bzw. vorgeschriebenen Maßnahmen würden überdies zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen, soweit der Tischlereibetrieb betroffen sei. Hinsichtlich der Lärmimmissionen werde weiterhin der straßenverkehrsdominierende Faktor in Erscheinung treten. Dies sei auch durch die jüngsten Lärmmessungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 2. Jänner 1993 bestätigt worden. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0118, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den abweislichen Berufungsbescheid im Betriebsanlagegenehmigungsverfahren als unbegründet abgewiesen habe.

Es sei deshalb davon auszugehen, daß durch die gegenständliche Betriebserweitung keine nachbarschaftsrelevanten Belästigungen oder Gefährdungen der Nachbarn zu erwarten seien. Der geplante Tischlereibetrieb sei somit als nicht störend im Sinne des § 14 Abs. 4 RPG anzusehen. Die typischerweise zu erwartenden Immissionen des projektierten Betriebes seien im Hinblick auf die umgebende Nutzung als nicht störend anzusehen, weil das Haus der Vorstellungswerberin durch die vorbeiführende Straße schon mit einer relativ hohen Lärmimmission belastet sei, welche den vom projektierten Betrieb typischerweise zu erwartenden Lärm regelmäßig überdecke. (Die weiteren Ausführungen sind nicht mehr beschwerdegegenständlich).

Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Schluß, daß durch den Bescheid der Gemeinde keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführererin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser hat mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 1255/93-8, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und sie über Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin nun inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie erachtet sich in ihren Rechten auf Versagung der Baubewilligung, auf erhöhten Bauabstand und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren war berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet), selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären und war somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den mit Vorstellung bekämpften Bescheid zwecks Verfahrensergänzung auf Gemeindeebene aufzuheben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1991, Zl. 87/05/0196 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Vorerkenntnis vom 21. Mai 1992 darauf verwiesen, daß keine Bedenken bestünden, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen (sofern dazu ausreichend Parteiengehör gewährt wird), jedoch müßten dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörden und Gewerbebehörde beachtet werden (mit weiteren Hinweisen).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt zu erkennen, daß sie die Aussagen im Vorerkenntnis vom 21. Mai 1992 mißverstanden hat. Dort wurde (unter anderem) ausgeführt, daß es bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der Betriebstype auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emmissionen des konkreten Betriebes unter Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht ankomme (auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1993, Zl. 93/05/0011, gehen in keine andere Richtung). Als Maßstab für die Widmungsverträglichkeit der zu beurteilenden Betriebstype im Baubewilligungsverfahren sei vielmehr nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen, sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfaltenden Tätigkeit das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emmissionen maßgebend (jeweils mit weiteren Hinweisen). Derartige, für die typenmäßige Zulässigkeit eines Tischlereibetriebes im Mischgebiet wesentliche Feststellungen waren von der Verwaltungsbehörde im damaligen Beschwerdefall nicht getroffen worden. Im fortgesetzen Verfahren kam es daher darauf an, zunächst zwecks Beurteilung der typenmäßigen Zulässigkeit eines solchen Tischlereibetriebes im Mischgebiet zu ermitteln, ob die im gewerberechtlichen Verfahren erteilten Auflagen im Rahmen dessen liegen, was bei Tischlereibetrieben üblicherweise vorgeschrieben wird, gegebenenfalls, mit welchen Immissionswerten unter Zugrundelegung der allgemein üblichen Auflagen bei einem derartigen Tischlereibetrieb zu rechnen ist. Bei Bejahung einer solchen typenmäßigen Zulässigkeit des Betriebes war weiters zu prüfen, ob die Anlage störend im Sinne des § 14 Abs. 4 RPG ist, wozu ein Vergleich mit der Lärmsituation der Umgebung vorzunehmen war.

Der Sachverständige hat diese Fragenkomplexe behandelt. In seinem ersten Gutachten vom 19. Jänner 1993 ist er - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch auf die von solchen Anlagen ausgehende Gefährdung durch Explosionen eingegangen (im Zusammenhang mit den Feuerungsanlagen - siehe insbesondere die Punkte 3.1, 4.1, 4.4 des Gutachtens) - und kam abschließend zum Ergebnis, daß die im Zuge des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der streitgegenständlichen Tischlerei vorgeschriebenen Auflagen im Vergleich zu ähnlichen Projekten im Baumischgebiet, die im Jahr 1992 in Vorarlberg genehmigt wurden, als üblich zu bezeichnen seien. In seinem weiteren Gutachten vom 15. März 1993 hat sich der Sachverständige eingehend mit der Lärmsituation befaßt und kam zu den Ergebnissen, die bereits bei der Wiedergabe der Entscheidungsgründe der belangten Behörde angeführt wurden. Im übrigen ist der ordnungsgemäße Betrieb Gegenstand der Beurteilung im Bewilligungsverfahren (wenn auch unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften und deren Umsetzung durch entsprechende Auflagen) und nicht der (allfällige) Störfall.

Die belangte Behörde hat daher sehr wohl erkannt, worauf es rechtlich ankam und es trifft nicht zu, daß sie ein für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen (zu ergänzen: an sich) "völlig untaugliches gewerbetechnisches Amtssachverständigenachten zu Unrecht als Beweis für die baurechtliche Verträglichkeit einer Tischlerei herangezogen" habe, wie die Beschwerdeführerin nun vorbringt. Zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Gutachten führt die Beschwerdeführerin (die im Vorstellungsverfahren im übrigen ausdrücklich eine Stellungnahme zum ersten Gutachten wegen vermeintlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde abgelehnt hatte) nichts aus und der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche Unrichtigkeit auch nicht zu erkennen. Die Bejahung der typenmäßigen Zulässigkeit des gegenständlichen Betriebes und die Beurteilung, daß er nicht als störend im Sinne des § 14 Abs. 4 RPG anzusehen sei, war demnach nicht rechtswidrig.

Von der ergänzten Sachverhaltsgrundlage ausgehend, wie sie der belangten Behörde vorlag, war demnach auch die in Richtung § 6 Abs. 10 des Vorarlberger Baugesetzes gehende Einwendung der Beschwerdeführerin (Vergrößerung des Seitenabstandes) nicht berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, ein Gewerbebetrieb mit 6.000 m3 umbauten Raum auf einer Liegenschaft mit 1.200 m2 Grundfläche könne im Mischgebiet bei nur 3 m Abstand zum Nachbargrund widmungsrechtlich nicht zulässig sei, was bei ernsthafter Prüfung des Sachverhaltes für jedermann einleuchtend sei, so übergeht sie damit nicht nur die insoweit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde, sondern vermag damit auch keine offenkundige Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG aufzuzeigen, bzw. darzulegen, daß durch den angefochtenen Bescheid in ein in diesem Verfahren zu schützendes subjektiv-öffentliches (Nachbar-)Recht eingegriffen worden wäre.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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