Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 2. Mai 1989 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zum Um- und Anbau des Hauses in G erteilt.
Im Hinblick auf eine im Zuge der Bauausführung sich ergebende Abweichung hinsichtlich eines Erkers, dessen Breite 100 cm an Stelle der bewilligten 95 cm ausmachte, beantragten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 die Bewilligung der geänderten Ausführung.
Da der Bürgermeister der Gemeinde G über diesen Antrag nicht entschied, stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 1991 gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand.
Da auch der Gemeindevorstand säumig geworden war, beantragten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Februar 1992 den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat.
Nachdem auch vom Gemeinderat keine Entscheidung erging, erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 1993 mit, daß sie durch das Schreiben der belangten Behörde vom 24. Mai 1993, Zl. 131-9/67-92, klaglos gestellt seien. In diesem Schreiben werde mitgeteilt, daß durch den Gemeinderat der Gemeinde G über das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 17. Oktober 1990 betreffend die Abänderung des Erkers in dem mit Bescheid vom 2. Mai 1989 genehmigten Wohnhauszubau "das Ansuchen als Bauanzeige zur Kenntnis genommen" werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist es gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde freizustellen, statt der Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hiefür bestimmten Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG).
Ergeht ein derartiger Bescheid nach Ablauf der Frist, so kann die Beschwerde auf Grund § 33 Abs. 1 VwGG (nach Einvernahme des Beschwerdeführers) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos erklärt werden und das Verfahren eingestellt werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem das Rechtsinstitut der Gegenstandslosigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer dann anzuwenden, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder eine Klaglosstellung im Sinne des VwGG vorliegen (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11925/A). Auch im Falle des Wegfalls der Säumnis nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG kommt daher eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde in Betracht, wobei zu prüfen ist, ob Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG vorliegt oder nicht.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, welche Wirkung das Schreiben des Gemeinderates der Gemeinde G vom 24. Mai 1993 für die Entscheidungspflicht der belangten Behörde bezüglich des Antrages der Beschwerdeführer vom 17. Oktober 1990 hat.
Mit diesem Antrag wurde die Bewilligung einer Abweichung der Bauausführung von der Baubewilligung vom 2. Mai 1989 beantragt.
Wenn die belangte Behörde nunmehr ihrem Schreiben vom 24. Mai 1993 zufolge das "Ansuchen ... als Bauanzeige zur Kenntnis" nimmt, deutet sie den Inhalt des seinerzeitigen Antrags um. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. November 1993 davon aus, daß diese Umdeutung auch dem Willen Beschwerdeführer als Antragsteller entspricht.
Im Hinblick auf die einleitend genannte Äußerung der Beschwerdeführer ist eine Einvernahme der Beschwerdeführer (§ 33 Abs. 1 VwGG) entbehrlich.
Kann aber der seinerzeit gestellte Antrag als Bauanzeige gewertet werden, so kommt die Äußerung der Beschwerdeführer vom 23. November 1993 einer Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gleich, da die Beschwerdeführer damit zu erkennen geben, daß sie den Anspruch, daß über ihren Antrag vom 17. Oktober 1991 bescheidmäßig zu entscheiden sei, nicht mehr aufrechterhalten. Gleichgültig, ob man davon ausgeht, daß daher eine Säumnis der Behörde mangels Antrags schon ursprünglich nicht gegeben war, oder ob man das Verwaltungsgeschehen und die Erklärung der Beschwerdeführer dahingehend deutet, daß die Beschwerdeführer nunmehr ihre Säumnisbeschwerde nicht aufrecht erhalten, war die Beschwerde daher in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG.
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