VwGH 93/06/0029

VwGH93/06/002930.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1992, Zl. 03-12 De 23 - 92/3, betreffend Einwendungen gegen eine Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. X-Gesellschaft m.b.H., 2. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §69;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §69;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz vom 20. Juni 1989 war der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) die Widmungsbewilligung, und sodann mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 1989 die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage jeweils unter verschiedenen Vorschreibungen erteilt worden. Diesbezüglich heißt es im Widmungsbescheid unter Punkt 8.: "Für die Ableitung der Fäkal- und Brauch- und Meteorwässer ist der Gemeinde ein Kanalplan vorzulegen, wobei gleichzeitig um die Einleitung in den Ortskanal anzusuchen ist (Fäkal- und Brauchwässer)". In den Auflagen zum Baubewilligungsbescheid heißt es unter A 14, daß die anfallenden Fäkal- und Brauchwässer im Ortskanal abzuleiten seien; vor Herstellung des Anschlusses sei bezüglich Klärung technischer Fragen das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Der Punkt A 16 lautet: "Die Oberflächenwässer sind auf dem nördl. Waldgrundstück" (der Satz ist unvollständig; nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wohl gemeint: zur Versickerung zu bringen).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft. Mit Eingabe an die Baubehörde erster Instanz vom 29. April 1991 brachte er vor, daß die baubehördliche Auflage gemäß Punkt 8. des Widmungsbescheides bislang nicht erfüllt worden sei; er mache daher die Besorgnis geltend, die Meteorwasserableitung könnte derart beschaffen sein, daß auf seinem Waldgrundstück ein Schaden eintreten werde. Er beantragte, die Baubehörde möge diesbezüglich ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen. Ein Kanalschacht sei in einem Abstand von weniger als 2 m von der Grenze zu seinem Grundstück hergestellt worden; diesbezüglich möge die Baubehörde umgehend durch Bescheiderlassung einen der Bauordnung entsprechenden Zustand herstellen. Einem näher bezeichneten Gebäude gegenüber der Grenze zu seinem Grundstück sei unter Verletzung der Abstandsvorschriften des § 4 der Steiermärkischen Bauordnung (BO) ein Anbau hinzugefügt worden, der als "Wintergarten" bezeichnet werde. Die Baubehörde möge gegen diese konsens- und bauordnungswidrige Bauführung einschreiten "und den gesetzlichen Zustand bzw. den gesetzlichen Abstand in Wahrung ihrer baubehördlichen Aufsichtspflicht UMGEHEND herstellen lassen."

Mit Eingabe vom 1. Juli 1991 kam die Bauwerberin um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues - "eines Wintergartens beim Riegel 1" - ein (ergibt sich aus dem Akteninhalt; das Gesuch selbst ist nicht aktenkundig); mit Eingabe vom (richtig) 17. Juli 1991 kam sie um die Erteilung der Benützungsbewilligung "für die Objekte A-Straße Nr. 1-4", ein.

Mit Kundmachung vom 13. August 1991 ordnete die Baubehörde erster Instanz für den 27. August 1991 Bauverhandlungen hinsichtlich A) des Ansuchens um Baubewilligung, B) des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung und

C) aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 29. April 1991 zwecks Überprüfung der Abwasseranlagen auf dem Grundstück an.

Am 28. August 1991 erfolgte hinsichtlich des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung eine Verhandlung an Ort und Stelle. Der Beschwerdeführer erklärte, er nehme "die Parteistellung auch im Rahmen des Verfahrens über die von der Konsenswerberin beantragte Erteilung der Benützungsbewilligung deshalb in Anspruch", weil gegenüber der seinerzeitigen Baubewilligung vom 24. Juli 1989 mehrfache, wesentliche Projektänderungen vorgenommen seien, für die im Sinne des § 69 BO eine Änderungsbewilligung zu erteilen sein werde, "sodaß auch eine rechtskräftige Baubewilligung insgesamt nicht existiert". Diese wesentlichen Projektsänderungen seien zunächst in der Errichtung von Sammelschächten mit einem Sickerschlitz im nordöstlichen Bereich des Grundstückes 1569 anstelle der vorher geplanten Verrieselung der Niederschlagswässer mit freiem Auslauf auf diesem Grundstück, ferner durch die Errichtung eines Kieskoffers beim jetzigen Wintergarten, worüber bisher noch keine Plandarstellung mit technischer Beschreibung existiere, außerdem durch die Errichtung von Einlaufschächten, die mit Einlaufgittern versehen seien, im nördlichen Parkplatzbereich gegeben, die notwendig zu einem Einfließen auch der dortigen Meteorwässer in einen Sickerschacht führten und schließlich in der Errichtung eines Güter- bzw. eines Forstweges über die nordseitige Böschung der Parkplatzfläche zu einem näher bezeichneten Grundstück, über den jetzt gleichfalls Niederschlagswässer zunächst auf das Nachbargrundstück und dann in weiterer Folge auf ein ihm gehörendes Grundstück abgeleitet werden. Auch dieser Forst- bzw. Güterweg scheine bisher in keiner Planskizze und auch in keiner Beschreibung auf. Demnach könne für diese wesentliche Änderung der sogenannten Außenanlage genauso wie für die Einlaufschächte der Parkflächen und den Kieskoffer keinesfalls eine Genehmigung vorliegen. Auch hinsichtlich der Sammelschächte mit den Sickerschlitzen aufgrund der Veränderung sei das Erfordernis einer Genehmigung nach § 57 Abs. 1 lit. g BO nicht erfüllt. Weiters sei die Versickererungsanlage für die Oberflächenwässer nicht funktionsfähig, weil die ungeeignete Bodenbeschaffenheit infolge der Sand- und Lehmschichten keine Versickerung ermögliche. Er beantrage daher, eine Benützungsbewilligung vor Rechtskraft der noch fehlenden, erforderlichen Baubewilligungs- "bzw. Genehmigungsbescheide" nicht zu erteilen, sondern bis zur Erfüllung dieser fehlenden Verfahrensvoraussetzungen zurückzustellen, weiters, ihn auch von einem weiteren Verfahren über die Benützungsbewilligung "jeweils als Partei zu benachrichtigen und die Teilnahme und das Parteiengehör zu ermöglichen".

Der Sachverständige hielt in der Verhandlung fest, daß die Entsorgung der anfallenden Meteorwässer der Außenanlagen und des Wohnblockes durch Einleiten in einen Sickerschlitz erfolge, der im nordöstlichen Teil der Baufläche angeordnet sei. Bezugnehmend auf den Widmungsbescheid werde festgestellt, "daß die vorgeschriebenen Meteorwässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht" würden. Allerdings sei der Termin für die Durchführung der Bauendbeschau zu früh beantragt worden, weil die Wohnungen derzeit noch unbenützbar seien. Außerdem fehlten eine Reihe von Attesten (wurde näher ausgeführt). Weiters hielt der Sachverständige fest, daß am Tag zuvor, am 27. August 1991, eine Überprüfungsverhandlung der ausgeführten Entsorgungsanlage für die Meteor- und Niederschlagswässer stattgefunden habe. Da bei dieser Verhandlung die Tauglichkeit der Anlage nicht habe geklärt werden können, sei das Verfahren bis zum Einlangen eines hydrologischen Gutachtens ausgesetzt worden. Dieses Gutachten sei ebenso für die Beurteilung der Bauendbeschau erforderlich.

Die Bewilligungswerberin erhielt den Auftrag, "daß für die, gegenüber dem Konsens abgeänderte Ausführung der Niederschlagswasserbeseitigung, ein Kanalplan, als Bestandsplan und ein Plan für die Außenanlagen, mit Darstellung des zusätzlich an der Nordseite des Bauplatzes, angelegten Güterweges vorgelegt" werde, worauf die Benützungsbewilligungsverhandlung ausgesetzt wurde.

Die Verhandlung wurde am 19. September 1991 ohne Beiziehung des Beschwerdeführers fortgesetzt. Ein Ziviltechniker erklärte, daß die Niederschlagswässer auf den "Tragflächen" und auf den befestigten Straßenflächen gemäß seinem näher bezeichneten Gutachten "konsensmäßig auf eigenem Grund durch Sickerschlitze zur Versickerung gebracht" würden. Durch die Einbeziehung der Wässer aus dem Bereich eines Grundstückes eines (anderen) Nachbarn sei ein Teil der Entsorgungsanlage einvernehmlich mit jenem Nachbarn auf der Grundstücksfläche 1568 ausgeführt worden. Somit entspreche die gesamte Ausführung dem ursprünglichen Konsens, in dem die Entsorgung der Niederschlagswässer durch Versickerung auf eigenem Grund vorgeschrieben worden sei. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, daß diese Beurteilung in einer Stellungnahme eines abwassertechnischen Sachverständigen bestätigt worden sei. Aus diesem (weiteren) Gutachten sei ersichtlich, "daß aufgrund der derzeitigen Ausführung der Entsorgungsanlage, keine Verschlechterung gegenüber den seinerzeitigen Abflußverhältnissen, in unbebautem Zustand" auftrete. Durch die zusätzliche Versickerungsmöglichkeit werde im Gegenteil die Gesamtwassermenge verringert. Zusammenfassend erfülle der "ergänzte Lösungsvorschlag" "grundsätzlich" die Forderung nach verminderten Niederschlagswasseranfall für die Unterlieger.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, erklärte der Amtssachverständige, daß die Vorschreibungen A 16 des Baubewilligungsbescheides wie auch Punkt 8. des Widmungsbewilligungsbescheides erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 bewilligte die Baubehörde erster Instanz das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung "mit der gleichzeitigen Feststellung, daß das Bauwerk im wesentlichen im Sinne des erteilten Konsenses und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Stmk. Bauordnung 1968 - bzw. der Stmk. Garagenordnung 1979 -" ausgeführt wurde, "mit der gleichzeitigen Auflage, daß nachgenannte geringfügige Mängel bis 31.10.1991 behoben und beseitigt sein müssen". Im Spruch des Bescheides heißt es weiters, daß die Bauarbeiten, soweit beim Ortsaugenschein am 19. September 1991 ersichtlich, ordnungsgemäß ausgeführt und den Bedingungen "wie folgt entsprochen" worden sei; verwiesen wird dabei auf eine Beilage A zum Bewilligungsbescheid. Bei der örtlichen Überprüfungsverhandlung am 19. September 1991, heißt es im Spruch weiter, sei vom Sachverständigen festgestellt worden, daß die gegenständliche Anlage entsprechend dem Baubewilligungsbescheid im wesentlichen fertiggestellt sei, und daß bis zum Bezug der Wohnungen noch geringfügige Arbeiten durchgeführt werden müßten, wie teilweises Anbringen des Sicherungsgeländers, Anschlagen der Garagenordnungen. Soweit ersichtlich seien die Bauarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und es werde die Benützungsbewilligung erteilt, vorausgesetzt, daß die Bedingungen und Auflagen laut Beiblatt A erfüllt und eingehalten würden. Bei diesem Beiblatt A handelt es sich um eine Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 19. September 1991, wonach unter anderem die Vorschreibung A 16 des Baubewilligungs- und 8. des Benützungsbewilligungsbescheides erfüllt worden sei (weitere Auflagen oder Bedingungen hinsichtlich der Niederschlagswässer oder auch des Wintergartens sind dieser Beilage A nicht zu entnehmen).

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte die Behörde begründend aus, daß aufgrund der Kundmachung vom 13. August 1991 über gemeinsame Bewilligungsverfahren der Bauwerberin, nämlich A) Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues, Wintergarten Riegel 1, B) Erteilung der Benützungsbewilligung des Objektes A-Straße 1-4 sowie

C) Überprüfung der Abwasseranlage auf dem Grundstück Nr. 1569,

dem Beschwerdeführer hinsichtlich "der Verhandlungen A) und C) Parteistellung" zugekommen sei. Gemäß § 69 Abs. 2 BO sei jedoch bei der Endbeschau einzig und allein zu untersuchen, ob der Bau mit der Baubewilligung übereinstimme und ob bei der Bauausführung die baurechtlichen Vorschriften eingehalten worden seien, was seitens des Sachverständigen bis auf geringfügige Mängel bestätigt worden sei. Dem Nachbarn komme im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes BauSlg. Nr. 875). Ein Nachholen versäumter Einwendungen bzw. Rechtsmittel gegen den Baubewilligungsbescheid seien im Benützungsbewilligungsverfahren nicht möglich. Ob nun eine Benützungsbewilligung im öffentlichen Interesse zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden sei, könne der Nachbar als Nichtpartei weder im Rechtsmittelverfahren noch im Aufsichtsverfahren geltend machen (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes BauSlg. Nr. 636). Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht näher einzugehen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz vom 25. Juni 1992 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer erachte sich dadurch für beschwert, daß die nunmehr bewilligte Versickerung der Oberflächenwässer sein Nachbargrundstück beeinträchtige, weil auf dem Baugrundstück keine vollständige Versickerung erfolgen könne. Auch liege für einen Wintergartenzubau sowie für einen Forstweg keine rechtskräftige Baubewilligung vor, weshalb die Benützungsbewilligung verfehlt sei. Da der Bescheid erster Instanz weder über einen Wintergartenzubau noch über einen Forstweg abspreche, sei die Berufung diesbezüglich nicht berechtigt. Im übrigen habe die Bauwerberin aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz das Projekt hinsichtlich der Oberflächenentwässerung dergestalt abgeändert, daß ein zusätzlicher Sickerspeicher "angeordnet" worden sei. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene abwassertechnische Sachverständige habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß die Ermittlung der Niederschlagsanfallsmenge vom Gutachter aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse richtig angesetzt worden sei; auch eine erhöhte Kubatur der Wassermenge bei Langzeitniederschlägen sei durch das Reserveporenvolumen abgedeckt. Die nunmehr vorgesehene Versickerung sei somit auf die beabsichtigte und zum Teil bereits errichtete Verbauung abgestimmt. Soweit der Gutachter ausführe, daß sie für eine eventuelle Erweiterung (zu ergänzen: der Verbauung) keine Reserve enthalte, sei dies für den Verfahrensgegenstand insoweit nicht von Bedeutung, als bei einer Erweiterung der Verbauung auch hinsichtlich der Versickerung neuerlich um die Bewilligung angesucht werden müßte, um Immissionen auf Nachbargrundstücke hintanzuhalten. Sofern in der Berufung auf eine Entwässerungsfläche von 6000 m2 Bezug genommen werde, sei hierüber in einem gesonderten Verfahren zu befinden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, daß der Bauwerber gemäß § 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen habe und diese zu untersuchen habe, ob der Bau mit der Baubewilligung übereinstimme.

Diesem Erfordernis sei die Baubehörde insoweit nachgekommen, als sie am 28. August und 19. September 1991 eine Benützungsbewilligungsverhandlung durchgeführt habe, in der festgestellt worden sei, daß die Bauarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und den Widmungs- und Baubewilligungsauflagen im wesentlichen entsprochen worden seien, weshalb der Benützungsbewilligungsbescheid erlassen worden sei. Weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch dem Berufungsbescheid, noch dem Akt könne entnommen werden, daß bezüglich Sickerschlitze, Wintergartenzubau oder sonstigen Bauprojektänderungen eine Baubewilligung erteilt worden sei. Demnach habe auch der Nachbar in diesem Verfahren keine Parteistellung: Nur dann, wenn gleichzeitig mit der Benützungsbewilligung eine Bewilligung von Änderungen des seinerzeit bewilligten Baues ausgesprochen werde, habe der Nachbar Parteistellung wie in jedem anderen Bewilligungsverfahren. Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, seien durch den Berufungsbescheid seine Rechte nicht verletzt worden, weshalb die Vorstellung abzuweisen gewesen sei. Auch wenn bezüglich der Entsorgung der Oberflächengewässer den Auflagen des Baubescheides entsprochen worden sei, werde jedoch darauf hingewiesen, daß seitens der Baubehörde erster Instanz zu prüfen sein werde, ob mit der Errichtung der Sickerschlitze nicht eine gesonderte Baubewilligung zu erteilen wäre.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich weiters (der folgende Sachverhalt wird nach der Darstellung in der - weiteren, nicht beschwerdegegenständlichen - Vorstellungsentscheidung vom 19. November 1992 zitiert), daß mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 7. August 1991 infolge eines Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 70a BO "die sofortige Baueinstellung für die bereits konsenslos errichteten Sickerschächte im nordwestlichen Bereich" des Baugrundstückes aufgetragen wurde, weil "auch keine entsprechenden planbelegten gutachtlichen Nachweise erbracht worden seien, daß eine Gefährdung des Bauplatzes und der Unterlieger ausgeschlossen" sei. Mit "Verständigung" vom 8. August 1991 wurde dieser Baueinstellungsbescheid aufgehoben, weil nach Ansicht der Baubehörde erster Instanz die Vorschreibungen des Widmungsbewilligungsbescheides wie auch des Baubewilligungsbescheides erfüllt worden seien. Mit Eingabe vom 13. August 1991 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Einstellung der konsenslosen Bauführung an den Sickerschlitzen und der damit verbundenen Kanalanlagen, weil seines Erachtens diese Bauführung einer Baubewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung bedürfe und diese nicht durch den "ursprünglichen" Widmungs- bzw. Baubewilligungsbescheid gedeckt sei. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 6. August 1991 wurde dieser Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die Genehmigung zur Versickerung der Oberflächenwässer bei Erbringung eines Nachweises, daß eine Gefährdung des Bauplatzes und der Unterlieger durch die Ableitung der Oberflächenwässer ausgeschlossen sei, durch den seinerzeitigen Widmungs- und Baubewilligungsbescheid erbracht worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung, daß durch die Errichtung eines Sickerschlitzes mit Einlauf- und Sammelschächten eine wesentliche Projektänderung durchgeführt worden sei, für welche keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Insbesondere seien die errichteten Sickerschlitze samt den Sammelschächten nicht von der ursprünglichen Widmungs- bzw. Baubewilligung erfaßt gewesen, weil hinsichtlich der Niederschlagswässer zum Bewilligungszeitpunkt verlangt worden sei, daß diese auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden müßten. Von der Errichtung von Sickerschächten und Sammelschächten sei niemals die Rede gewesen. Mit Berufungsbescheid vom 22. Juli 1992 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen: Aufgrund der vorliegenden Gutachten könne eine Gefährdung des Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers nicht erkannt werden; zudem sei unter einem Gebäude ein "nach der Regel der Baukunst umschlossener Raum" zu verstehen, welche Voraussetzungen nicht zuträfen. Demnach sei auch eine Baubewilligung für die Sickerschlitze nicht erforderlich.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. November 1992 diesen Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörden zurück: Die Begründung des Berufungsbescheides sei insgesamt gesehen unzutreffend, weil unter dem Begriff "Neubauten" im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. a BO nicht nur Gebäude, sondern auch sonstige bauliche Anlagen zu verstehen seien. Aus diesem Grund hätte die Baubehörde jedenfalls prüfen müssen, ob die erwähnten Sickerschlitze Anlagen im Sinne des § 57 BO seien, was im vorliegenden Fall aufgrund der Größe dieser Sickerschlitze sicherlich zu bejahen sein werde. Aufgrund dieser Feststellungen wäre es Aufgabe der Baubehörde gewesen zu prüfen, ob die durchgeführten Baumaßnahmen unter den Tatbestand des § 57 Abs. 1 lit. a, allenfalls lit. g BO fielen und sohin die Baueinstellung "zur Verfügung gewesen wäre".

Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid vom 2. Dezember 1992 mit der vorliegenden Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (betreffend die strittige Benützungsbewilligung und das Vorstellungsverfahren) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Anerkennung seiner "Parteistellung als Nachbar im Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren" mit der Bauwerberin "und damit auch auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 i.d.g.F., des AVG über das Ermittlungsverfahren und die Begründungspflicht verletzt". Seinem weiteren Vorbringen nach erblickt er diese Rechtsverletzung darin, daß hinsichtlich der Oberflächenentwässerung eine "ganz gravierende Änderung des Projektes gegenüber einem zunächst im Widmungs- und Baubewilligungsverfahren vorgesehenen freien Versickern der Oberflächenwässer auf dem nördlichen eigenen Waldgrundstück" der Bauwerberin "in das Benützungsbewilligungsverfahren ebenso einbezogen" worden sei, "wie der ohne vorausgegangene Baubewilligung errichtete Wintergarten-Zubau und der ohne jede Plangrundlage und Bewilligung hergestellte Forstweg." Demnach komme ihm im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung zu, und es sei rechtswidrig gewesen, diese Parteistellung zu verneinen.

Im Beschwerdefall ist die Steiermärkische Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1991, anzuwenden.

Gemäß § 69 Abs. 1 BO hat der Bauwerber die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und um die Endbeschau anzusuchen (...). Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Endbeschau zu untersuchen, ob der Bau mit der Baubewilligung übereinstimmt und ob bei der Bauausführung die baurechtlichen Vorschriften eingehalten wurden (...). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Baubehörde aufgrund der Endbeschau mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden darf. Die Behebung geringfügiger Mängel kann in der Benützungsbewilligung aufgetragen werden. Vorläufige Benützungsbewilligungen können auch vor der Endbeschau oder für Teile desselben befristet erteilt werden.

Gemäß den bei Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, Seite 230, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen ist die Benützungsbewilligung vorgesehen, um zu verhindern, daß mangelhafte hergestellte oder noch nicht getrocknete Bauten bezogen werden und eine Gefährdung der Bewohner mit sich bringen.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, kommt dem Nachbarn im Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 69 BO grundsätzlich keine Parteistellung zu, weil durch eine Benützungsbewilligung an sich (nach dem Konzept des Gesetzes) ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann. Hingegen kommt dem Nachbarn in einem Benützungsbewilligungsverfahren dann Parteistellung zu, wenn sich die Erteilung der Benützungsbewilligung - entgegen diesen Grundsätzen - auch als eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides darstellt, dies allerdings auch nur dann, wenn die damit bewirkte Abänderung des Bauvorhabens Umstände betrifft, durch welche in die Rechte des Nachbarn eingegriffen wird (siehe dazu die bei Hauer, aaO zu § 69 BO wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da der Beschwerdeführer der Sache nach eine solche Abänderung behauptet und somit seine Parteistellung strittig ist, ist die Beschwerde zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer dann Parteistellung einzuräumen, wenn davon auszugehen wäre, daß dem Benützungsbewilligungsbescheid in bezug auf die im Beschwerdeverfahren strittigen Fragen - entgegen dem Konzept des Gesetzes - konsensändernde Wirkung zukäme. Das ist - jedenfalls bei gesetzeskonformer Interpretation - zu verneinen, weil dem Benützungsbewilligungsbescheid ein Abspruch hinsichtlich des Wintergartens oder auch der fraglichen Forststraße, wie bereits die Berufungsbehörde zutreffend erkannt hat, ebensowenig zu entnehmen ist, wie betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Projektänderung hinsichtlich der Versickerung der Niederschlagswässer (dies auch nur unter der Annahme, daß die - verstümmelte - Auflage A 16 im Baubewilligungsbescheid überhaupt eine Versickerung vorsah). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Frage der Versickerung dieser Niederschlagswässer und der hiezu errichteten Sickerschächte im Benützungsbewilligungsverfahren eingehend erörtert wurde, wie auch, daß die Baubehörde erster Instanz, der Beurteilung des Sachverständigen folgend, die diesbezüglichen Auflagen im Widmungsbewiligungsbescheid und im Baubewilligungsbescheid als "erfüllt" ansah, das bedeutet aber noch nicht, daß dem Benützungsbewilligungsbescheid insofern (schon deshalb) konsensändernde oder konsensergänzende Wirkung zukäme. Vielmehr ist nach der Lage des Falles dem Bescheid eine solche (derartigen Bescheiden grundsätzlich nicht zukommende) Wirkung nicht zu unterlegen, zumal dies auch im Spruch des Bescheides nicht zum Ausdruck kommt und die Begründung des Bescheides zwar zur Verdeutlichung des Spruches heranzuziehen ist, einen fehlenden Abspruch aber nicht zu ersetzen vermöchte.

Da somit dem Benützungsbewilligungsbescheid keine konsensergänzende oder konsensabändernde Wirkung zukam, wurde die Parteistellung des Beschwerdeführers zutreffend verneint, sodaß die belangte Behörde die Vorstellung ohne Rechtsirrtum abgewiesen hat (damit ist auch nicht näher zu prüfen, inwieweit eine Abänderung des Projektes hinsichtlich der Niederschlagswässer in die Rechte des Beschwerdeführers eingriffe).

Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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