VwGH 93/05/0301

VwGH93/05/030128.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Josef P in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 17. 11. 1993, Zl. BauR-010936/3-1993 Gr/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mP: 1) Y-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, 2) Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Juni 1991 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für den "Neubau einer Nahversorgungseinrichtung" auf den Grundstücken Nr. 279/1, 279/2 sowie .452 des Grundbuches über die Kat.Gem. B erteilt, wobei der Beschwerdeführer der vorausgegangenen Bauverhandlung nicht als Nachbar beigezogen war.

Mit seiner an den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gerichteten Eingabe vom 25. November 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Eigenschaft als Nachbar in diesem Baubewilligungsverfahren sowie die Zustellung des erwähnten Baubewilligungsbescheides.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. April 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Zustellung des Baubescheides und auf Anerkennung der Parteistellung" unter Berufung auf § 46 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 im wesentlichen mit der Begründung "abgewiesen", daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers von dem Bauplatz mehr als 100 m entfernt sei und zwischen dem Nahversorgungsmarkt und dem Grundstück des Beschwerdeführers "ein öffentlicher Weg und ein ca. 95 m breiter Grundstreifen Dritter" liege. Der Beschwerdeführer sei kein unmittelbarer Nachbar, wozu noch komme, daß der Bauplatz entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 2, Änderung Nr. 2, im Kerngebiet mit erweiterter Nutzung für Geschäftsbauten liege. Der Sachverständige habe festgestellt, aus dem vorliegenden Projekt gehe nicht hervor, daß Emissionen besonderer Art und größeren Ausmaßes durch die Geschäftsbauten hervorgerufen würden, weshalb keine Beeinträchtigung von Eigentümern zu erwarten sei, die zur Bauverhandlung nicht geladen worden seien.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Dezember 1992 wurde der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen des Bezirksbauamtes Ried vom 21. Oktober 1992, demzufolge auf Grund der "großen Abstände und der topographischen Verhältnisse" davon ausgegangen werden könne, daß der Beschwerdeführer durch das in Rede stehende Bauvorhaben in seinen subjektiven Rechten nicht beeinträchtigt werde und auf seiner Liegenschaft keine "Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch die Betriebsanlage zu befürchten" seien. Lärmbeeinträchtigungen seien infolge der großen Entfernung, der topographischen Verhältnisse sowie des im Stadtgebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde üblicherweise vorherrschenden Grundgeräuschpegels nicht zu erwarten. Ebensowenig sei infolge der großen Entfernung zu erwarten, daß Emissionen aus der Heizungsanlage (Gasheizungen) u.dgl. nachteilige Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers auszuüben imstande seien, sodaß von einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte (aus technischer Sicht gesehen) nicht gesprochen werden könne.

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. Februar 1993 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen.

Diese Aufhebung wurde im wesentlichen damit begründet, daß es von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhänge, ob eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers möglich sei, insbesondere aber auch davon, mit welchen Auswirkungen eines bestimmten Vorhabens zu rechnen sei. Der von der Baubehörde zweiter Instanz beauftragte Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 1992 jedoch nicht nachvollziehbar festgestellt, daß Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen durch die Betriebsanlage auszuschließen seien. Zur Begründung seiner Äußerung habe er im wesentlichen nur die großen Abstände zum Betriebsgebäude des Nahversorgungsmarktes bzw. zum Parkplatz der Betriebsanlage und die topographischen Verhältnisse (wesentlich höhere Lage des Gebäudes der Betriebsanlage gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers) angegeben. Weiters werde noch mit unbestimmten Begriffen, wie dem "üblicherweise im Stadtgebiet von B vorherrschenden Grundgeräuschpegel", dem durchgeführten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren und den Erfahrungen des täglichen Lebens argumentiert. Auf Grund dieser mangelhaften Begründung sei für die Aufsichtsbehörde nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige habe behaupten können, daß von einer Beeinträchtigung nicht gesprochen werden könne, zumal die Verkaufsfläche des Nahversorgungsmarktes ca. 3000 m2 betrage und ein Pkw-Parkplatz mit 300 Stellplätzen vorgesehen sei. Die Aufsichtsbehörde vermöge daher die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 46 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 nicht auszuschließen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß beim derzeitigen Ermittlungsstand eine allfällige Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben nicht von vornherein auszuschließen sei und der Beschwerdeführer daher sehr wohl Nachbar im Sinne des § 46 Abs. 1 leg. cit. sein könne.

Dieser aufsichtsbehördliche Bescheid wurde nach der Aktenlage bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. September 1993 wurde sodann der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. April 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde begründete diese Entscheidung im wesentlichen mit der ergänzend eingeholten gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen des Bezirksbauamtes Ried im Innkreis vom 17. Juni 1993, derzufolge die Liegenschaft des Beschwerdeführers "eine beinahe doppelt so große Entfernung aufweist, als es für eine Lage im Bereich der möglichen Beeinträchtigung (gemessen nach technischen Richtlinien) nötig wäre". Die Abgase des Fahrzeugverkehrs auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes stellten, bedingt durch die kurzen Fahrstrecken auf dem Parkplatz selbst, lediglich einen äußerst geringen Anteil an den allgemeinen Verkehrsemissionen des öffentlichen Verkehrs im Stadtgebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde dar und es sei aus technischer Sicht auf Grund der großen Entfernung zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem Einkaufszentrum eine eindeutige Zuordnung von Abgasemissionen des Fahrzeugverkehrs aus dem Parkplatzbereich nicht mehr möglich. Darüber hinaus sei auch noch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Parkplatz an zwei Seiten von Hauptverkehrsträgern der Stadt mit relativ hoher Fahrzeugfrequenz begrenzt werde.

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 17. November 1993 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Schließlich ist im § 23 Abs. 2 leg. cit. vorgesehen, daß bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden müssen, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z. B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Eingabe vom 25. November 1991 die Feststellung seiner Parteistellung in dem mit dem Baubewilligungsbescheid vom 20. Juni 1991 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren über den "Neubau einer Nahversorgungseinrichtung" sowie die Zustellung dieses Bescheides beantragt hat. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, daß für dieses Bauvorhaben bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides vom 24. September 1993, gegen welchen der Beschwerdeführer die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Vorstellung eingebracht hat, die Benützungsbewilligung erteilt worden ist, sodaß es für die Beantwortung der für die allfällige Einräumung der Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Baubewilligungsverfahren wesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 leg. cit. in bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers gegeben sind, nicht - mehr - notwendig war, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer durch den bewilligten Bau VORAUSSICHTLICH in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden KANN, also keine diesbezüglichen Prognosen anzustellen waren, sondern unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Errichtung des genehmigten Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen war, ob durch diesen Bau eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Durch die Abweisung der Vorstellung wären daher dann Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn davon auszugehen wäre, daß durch den mittlerweile fertiggestellten Bau subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. beeinträchtigt werden können.

Bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 29. April 1992 wurde darauf hingewiesen, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers "durch einen fast 100 m breiten Gürtel fremder Grundstücke vom Baugrundstück des Nahversorgungsmarktes getrennt ist und der bewilligte Geschäftsbau bei widmungsgemäßer Benützung keine Immissionen auf die Liegenschaft" des Beschwerdeführers "auszuüben vermag". Ferner hat der Sachverständige des Bezirksbauamtes in seiner vorstehend bereits teilweise wiedergegebenen gutächtlichen Äußerung vom 17. Juni 1993 ausgeführt, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers "eine beinahe doppelt so große Entfernung aufweist, als es für eine Lage im Bereich der möglichen Beeinträchtigung (gemessen nach technischen Richtlinien) nötig wäre. Zur Frage der übrigen Emissionen, die von den gegenständlichen Betriebsanlagen ausgehen können, ist anzuführen, daß es sich bei der Heizungsanlage um eine erdgasbetriebene Feuerungsanlage kleinerer Größenordnung, wie diese auch in Wohngebäuden üblich ist, handelt. Im Vergleich zu anderen fossilen Brennstoffen kann Gas als eines der umweltfreundlichsten Heizmedien bezeichnet werden, wie die verschiedenen Meßergebnisse an derartigen Anlagen beweisen. Die Abgase des Fahrzeugverkehrs auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes stellen, bedingt durch die kurzen Fahrstrecken auf dem Parkplatz selbst, lediglich einen äußerst geringen Anteil an den allgemeinen Verkehrsemissionen des öffentlichen Verkehrs im Stadtgebiet von B dar und ist aus technischer Sicht auf Grund der großen Entfernung zwischen Nachbarliegenschaft P und Einkaufszentrum eine eindeutige Zuordnung von Abgasemissionen des Fahrzeugsverkehrs aus dem Parkplatzbereich nicht mehr möglich. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus noch der Umstand, daß der Parkplatz an zwei Seiten von Hauptverkehrsträgern der Stadt mit relativ hoher Fahrzeugfrequenz begrenzt wird".

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Stellungnahme zu dieser gutächtlichen Äußerung noch in seiner Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 24. September 1993 oder in der vorliegenden Beschwerde auch nur behauptet, etwa durch Immissionen, welche von dem in Rede stehenden Bau ausgehen und im Sinne des § 23 Abs. 2 leg. cit. erheblich sind, beeinträchtigt zu werden, und es gibt dafür auf Grund der eben teilweise wiedergegebenen gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen auch keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nichts zu ändern, weil nach dem Gesagten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine von dem bewilligten Bau ausgehenden, im Sinne des § 23 Abs. 2 leg. cit. relevanten Immissionen festzustellen sind, die einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen bedürften.

Dem Beschwerdeführer wurde daher in dem erwähnten Baubewilligungsverfahren mit Recht keine Parteistellung eingeräumt, weshalb ihm auch der Baubewilligungsbescheid vom 20. Juni 1991 nicht zuzustellen war.

Im übrigen ist die mit der Behauptung, in der Sitzung des Gemeinderates vom 21. September 1993 sei über den Berufungsbescheid "weder berichtet noch beraten" worden, geltend gemachte Rechtswidrigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides nicht gegeben, weil sich aus der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift über die maßgebliche Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde ergibt, daß dem in dieser Sitzung behandelten Antrag des Rechtsausschusses ein - vollständiger, also auch mit einer Begründung versehener - "Bescheidentwurf vom 17. 8. 1993" angeschlossen war, welcher einstimmig angenommen worden ist. Dem Umstand, daß diesem Bescheidentwurf offensichtlich ohne Beratung die einhellige Zustimmung erteilt worden ist, kommt für die Frage der Rechtmäßigkeit des daraufhin ergangenen Intimationsbescheides keine Bedeutung zu. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Gemeinderat nur den Spruch und nicht auch die Begründung des Berufungsbescheides zum Gegenstand der Beschlußfassung gemacht habe.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß durch die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers dessen Rechte nicht verletzt worden sind, weshalb sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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