VwGH 93/05/0019

VwGH93/05/001931.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der MS und des JS in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. August 1991, Zl. II/1-BE-477-11/1-91, betreffend Zuteilung von Müllbehältern (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde Waidhofen/Thaya, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AWG NÖ 1987 §11 Abs6;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
AVG §18 Abs4;
AWG NÖ 1987 §11 Abs6;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.025,-- und der mitbeteiligten Partei S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erhielten im September 1989 für ihre Liegenschaft in Waidhofen/Thaya von der mitbeteiligten Partei je einen Restmüll- und Biomüllbehälter zu je 120 l und einen Papierbehälter zu 240 l tatsächlich zur Verfügung gestellt. Aufgrund einer mündlichen Anforderung der Beschwerdeführer erhielten diese am 2. Oktober 1989 einen weiteren Restmüllbehälter zu 120 l.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Waidhofen/Thaya vom 12. März 1991 wurden, gestützt auf § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 6 Nö Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240-1, die Abfallwirtschaftsverordnung und die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei über die Einhebung von Müllbehandlungsgebühren und Abfallbehandlungsabgaben vom 26. Februar 1991, ab 1. April 1991 bis zur Erlassung eines neuen Bescheides dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück zwei Restmüllbehälter und ein Biomüllbehälter zu je 120 l und ein Papierbehälter zu 240 l zugeteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß die zitierte Verordnung erst am 1. April 1991 in Kraft getreten sei und sich der Bescheid daher auf eine im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht geltende Verordnung stütze. Die Verordnung sei weiters nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung kundgemacht worden. Es sei überdies kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wie es nach dem AVG geboten sei. Auch sei kein Parteiengehör gewährt worden. Es sei nicht begründet worden, warum im Bescheid entgegen der Regelung in der Abfallwirtschaftsverordnung 2 Restmülltonnen vorgeschrieben worden seien. Wäre den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt worden, hätte sich herausgestellt, daß sie nicht 2 Restmüllbehälter benötigen. Die starre Vorschreibung einer Biomülltonne zu 120 l sei eine krasse Benachteiligung im Vergleich zu jenen Liegenschaftseigentümern des Teilgebietes II gemäß der Abfallwirtschaftsverordnung, für die Mehrkammer-Mülltonnen zu 240 l vorgesehen worden seien. Darüber hinaus sei die Abfallwirtschaftsverordnung gleichheitswidrig, weil Liegenschaftseigentümer des Teilgebietes I - wie die Beschwerdeführer - 50 % bis das Dreifache mehr als jene des Teilgebietes II bezahlen müßten.

Im Berufungsverfahren wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. April 1991 mitgeteilt, aufgrund des Umstandes, daß sie sich in der Zeit der Zuteilung von Behältern im September 1989 bis zum Erhalt des Zuteilungsbescheides (im Jahr 1991) nicht gegen die Anzahl der zur Verfügung gestellten Behälter ausgesprochen hätten, sei angenommen worden, sie seien mit den zugeteilten Behältern (einschließlich der zusätzlich beantragten Restmülltonne) einverstanden. Die Beschwerdeführer könnten sich aber binnen zwei Wochen dazu äußern, "mit welchen und wievielen Gefäßen sie in Zukunft ihren Rest- und Biomüll und ihr Altpapier entsorgen" wollten. Die Beschwerdeführer ersuchten dazu mit Schreiben vom 6. Mai 1991, es möge ihnen mitgeteilt werden, wann die Abfallwirtschaftsverordnung vom 26. Februar 1991 wirksam geworden sei. Erst nach dieser Mitteilung könne zu dem Schreiben vom 16. April 1991 näher Stellung genommen werden. Eine solche Mitteilung erfolgte nicht.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei wies mit Bescheid vom 22. Mai 1991 die Berufung der Beschwerdeführer ab. Die Abfallwirtschaftsverordnung vom 26. Februar 1991 sei in der Zeit vom 13. März 1991 bis 2. April 1991 öffentlich kundgemacht und am 1. April 1991 rechtswirksam geworden. Da die Zuteilung der Müllgefäße erst ab 1. April 1991 erfolgt sei, könne dem Antrag, den Bescheid deshalb aufzuheben, weil die Abfallwirtschaftsverordnung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht in Kraft gewesen sei, nicht stattgegeben werden. Da die Beschwerdeführer bis zur bescheidmäßigen Zuteilung der Müllgefäße keinerlei Wünsche und Beschwerden an die mitbeteiligte Partei herangetragen hätten, "würden die bereits aufgestellten Müllgefäße als Ermittlungsverfahren gemäß AVG 1991 gelten". Mit Schreiben vom 16. April 1991 sei den Beschwerdeführern auch Gelegenheit zum Parteiengehör eingeräumt worden. Da die Rechtswirksamkeit der Verordnung nicht Gegenstand des Parteiengehöres gewesen sei, sei das Schreiben vom 6. Mai 1991 nicht zu beantworten gewesen. Die Beschwerdeführer hätten innerhalb der von der Berufungsbehörde gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde gemäß § 61 Nö Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege unbestritten in dem durch die Abfallwirtschaftsverordnung der mitbeteiligten Partei vom 26. Februar 1991 umschriebenen Pflichtbereich. Die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien daher verpflichtet, an dem von der Gemeinde organisierten und bereitgestellten Abfallentsorgungssystem teilzunehmen. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung bestünden keine Bedenken. Der Umstand, daß die Verordnung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Beschlußfassung kundgemacht worden sei, stelle nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die auf die Rechtswirksamkeit der Verordnung keine Auswirkung habe. Weiters sei es zwar zutreffend, daß der Bescheid des Gemeinderates die Fertigungsklausel "Der Bürgermeister" enthalte, aus der Präambel des Bescheides ergebe sich aber eindeutig, daß über die Berufung der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seiner Sitzung am 13. Mai 1991 entschieden habe. Auch für die Beschwerdeführer sei dies ersichtlich gewesen, was sich daran zeige, daß in der Berufung kritisiert worden sei, der Gemeinderat habe sich mit diesem Tagesordnungspunkt viel zu kurz beschäftigt. Soweit das Ermittlungsverfahren gerügt werde, werde zunächst festgestellt, daß die Behörde den erfahrungsgemäß anfallenden Abfall zu berücksichtigen habe. Danach sei eine typisierende Betrachtungsweise zulässig. Erfahrungswerte seien der mitbeteiligten Partei vorgelegen, da sie bisher die Abfallentsorgung durchgeführt habe und überdies das gegenständliche Entsorgungssystem seit September 1989 im Probebetrieb durchgeführt werde. Es sei kein besseres Ermittlungsverfahren für diesen Fall vorstellbar, als durch einen Probebetrieb den Bedarf und die Auslastung eines Entsorgungsystems zu erforschen. Die Beschwerdeführer hätten an dem Probebetrieb teilgenommen und sich nicht dagegen gewendet. Ein solcher Probebetrieb sei eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Im Rahmen dieses Probebetriebes hätten die Beschwerdeführer um die Zuteilung einer weiteren Restmülltonne ersucht, sodaß die Gemeinde berechtigt gewesen sei, Rückschlüsse auf den Bedarf aus diesem Ersuchen zu ziehen. Eine Mitteilung an die Gemeinde, in dem um die Reduzierung der Restmüllbehälter ersucht worden wäre, sei von den Beschwerdeführern nicht gestellt worden. Es sei den Beschwerdeführern mit dem Schreiben vom 16. April 1991 auch Gelegenheit geboten worden, zur Frage der erforderlichen Müllbehälter Stellung zu nehmen. Daß dieses Parteiengehör von den Beschwerdeführern nicht entsprechend genützt worden sei, könne nicht zu Lasten der Behörde gehen. Zur inhaltlichen Rüge betreffend die Abfallwirtschaftsverordnung werde festgestellt, daß die Gemeindebehörden und auch die Vorstellungsbehörde generelle Normen, wie die vorliegende Verordnung, anzuwenden hätten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht auf Durchführung eines "ordentlichen Ermittlungsverfahrens", "auf Feststellung weiterer rechtlich relevanter Tatsachen", wie im Recht auf gesetzmäßige Anwendung der §§ 9, 11 und 33

Nö Abfallwirtschaftsgesetz und der Abfallwirtschaftsverordnung der mitbeteiligten Partei vom 26. Februar 1991 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1098/91, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden war, nach Vorlage der Akten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Nö Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240-1, ist Ziel dieses Gesetzes u.a. die Verringerung der Menge des einer Behandlung zuzuführenden Abfalls durch Maßnahmen der Abfallwirtschaft, das gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung einerseits durch die getrennte Behandlung von solchem Abfall, der eine Abfallverwertung verhindert oder wesentlich erschwert, oder von Abfall, dessen Verwertung technisch möglich ist, wenn dafür die wirtschaftlichen Voraussetzungen bestehen oder geschaffen werden können, erreicht werden soll. § 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß Stoffe, für die innerhalb der Gemeinde eine getrennte Sammlung vorgesehen ist, in die dafür bereitgestellten Behälter zu geben sind. Eigentümer von bebauten Grundstücken im Pflichtbereich sind gemäß § 9 leg. cit. verpflichtet, Abfall nur durch Einrichtungen behandeln zu lassen, deren sich die Gemeinde bedient, sofern nicht für bestimmte Abfallarten - die im vorliegenden Fall nicht in Frage stehen - eine gesonderte Behandlung nach diesem Gesetz vorgesehen ist. Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen und Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten (§ 11 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Werden verschiedene Müllarten getrennt gesammelt, so sind dementsprechend verschiedene Behälter vorzusehen (§ 11 Abs. 3 leg. cit.). Erfolgt die Sammlung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Die Anzahl der aufzustellenden Mülltonnen ist gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Mülltonnen der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes gesammelt und gelagert werden kann.

Gemäß der am 1. April 1991 in Kraft getretenen, für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 26. Februar 1991 (kundgemacht vom 13. März 1991 bis 1. April 1991 an der Amtstafel der mitbeteiligten Partei) wurde für das Gemeindegebiet eine getrennte Sammlung von Müll, Sperrmüll und Problemstoffen vorgesehen (§ 1 der Verordnung). Der Pflichtbereich umfaßt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung das gesamte Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei, das in 2 Teilgebiete (I, II) unterteilt ist. In dem im Beschwerdefall maßgeblichen Teilgebiet I sind für das Sammeln und Lagern des verwertbaren Mülls (Biomüll und Altpapier) und des nicht verwertbaren Mülls (Restmüll) 3 verschiedene Müllbehälter (Mülltonnen) für eine wiederkehrende Benützung zu verwenden (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Es ist in diesem Gebiet zumindest eine Restmülltonne mit 120 l aufzustellen (§ 7 Abs. 1). Im gesamten Pflichtbereich können gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung zusätzliche Müllbehälter für eine einmalige Benützung verwendet werden.

Die Beschwerdeführer rügen zunächst, daß aus der faktischen Aufstellung von Müllbehältern die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht abgeleitet werden könne. Gemäß § 11 Abs. 6 Nö Abfallwirtschaftsgesetz sei für die Festsetzung der Zahl der Mülltonnen der "erfahrungsgemäß anfallende Müll" maßgeblich. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erfahrungen die belangte Behörde 2 Restmülltonnen festgesetzt habe. Sowohl die belangte Behörde als auch die Berufungsbehörde hätten sich mit diesem Vorbringen rechtswidrigerweise nicht auseinandergesetzt. Auf diese Verfahrensrüge muß schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil die Beschwerdeführer in der Beschwerde weder behaupten noch näher darlegen, daß die Menge des erfahrungsgemäß anfallenden Mülls weniger als 2 Restmülltonnen erfordere. Die Gemeinde hat im übrigen für ca. 2 Jahre lang tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Mülltonnen aufgestellt und im Hinblick auf Reaktionen der Betroffenen oder mangels solcher auf die erforderliche Anzahl von Müllbehältern geschlossen. Der allerdings bei einer solchen Vorgangsweise relevante Umstand, daß die von einem solchen "faktischen" Ermittlungsverfahren Betroffenen davon und von ihren Möglichkeiten dabei ausdrücklich in Kenntnis gesetzt werden, - was im vorliegenden Fall offensichtlich unterblieb - spielt im vorliegenden Fall deshalb keine Rolle, weil die Berufungsbehörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. April 1991 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der zentralen Frage eingeräumt hat, welche und wieviele Müllbehälter sie für erforderlich erachten. Die belangte Behörde ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer, die ihnen während des Berufungsverfahrens gebotene Gelegenheit zum Parteiengehör nicht genützt haben. Die Beschwerdeführer zeigten in ihrem Schreiben vom 6. Mai 1991 in keiner Weise auf, daß sie die fehlende Antwort auf die Frage, wann die herangezogene Abfallwirtschaftsverordnung in Kraft getreten sei, daran gehindert habe, darzutun, welche und wieviel Müllbehälter sie für sich für erforderlich erachteten.

Auch wenn sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß ihnen die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zu ihrer Vorstellung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, und sie daher auch aus diesem Grund in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, legen sie in keiner Weise die Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers dar, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1986, Zl. 85/03/0155, 0156 u.a., und vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0067 u.a.). Sie führen nämlich nicht aus, was sie vorgebracht hätten, wenn ihnen diese Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Mit Recht hat sich die belangte Behörde an die Abfallwirtschaftsverordnung vom 26. Februar 1991 als gebunden erachtet, weil ihr gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG kein Recht darauf zusteht, einen Antrag auf Prüfung einer Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Wenn die Beschwerdeführer weiters ins Treffen führen, die belangte Behörde habe ihren Einwand übergangen, der erstinstanzliche Bescheid habe sich auf eine Verordnung gestützt, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht in Geltung gewesen sei, kommt dieser Rüge schon deshalb keine Berechtigung zu, weil für die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich war. In diesem Zeitpunkt stand diese Verordnung aber - was auch von den Beschwerdeführern unbestritten ist - in Geltung.

Die Beschwerdeführer vertreten auch die Auffassung, es habe deshalb die unzuständige Behörde den Berufungsbescheid erlassen, weil der Bescheid zu Unrecht die Fertigungsklausel "Der Bürgermeister" enthalte. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick darauf, daß aus der Präambel des Bescheides eindeutig hervorgehe, es sei "über

die Berufung ... vom Gemeinderat in seiner Sitzung am

13. Mai 1991 entschieden" worden, und dies auch den Beschwerdeführern ersichtlich gewesen sei, wie sich dies aus der Vorstellung ergebe, diesen Bedenken keine Berechtigung zuerkannte. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß des verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Slg. Nr. 10192/A, und das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1981, Zl. 377/80), nach der eine unrichtige Fertigungsklausel unbeachtlich ist, wenn aus der Einleitung des Bescheides erkennbar ist, welche Behörde als Berufungsbehörde über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und diese Behörde aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig ist. Auch letzteres trifft im vorliegenden Fall zu.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. Die Beschwerde war mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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