VwGH 93/04/0175

VwGH93/04/017525.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M-Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W - vom 21. Juni 1993, Zl. Präs. 142-191/92/Wa/SO, betreffend Grundumlagen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1992 erließ die Handelskammer Kärnten gegenüber der Beschwerdeführerin einen Spruch mit folgendem Wortlaut:

"Dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 57g HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht wird entsprochen.

Die Höhe der Grundumlage gemäß § 57a HKG für die Firma M-Aktiengesellschaft wird wie folgt festgestellt:

für die FG G35 LI der Bäcker

für das Kalenderjahr 1992 S 8.520,--

für die Berechtigungen 15, 16 und 17

für das Kalenderjahr 1991 S 8.280,--

für die Berechtigungen 15, 16, und 17

für die FG Ho1 LG des Lebensmittelhandels

für das Kalenderjahr 1992 S 16.200,--

für die Berechtigungen 1, 2, 7, 12, 13 und 14

für die FG H13 LG des Handels mit Büchern,

Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und

Zeitschriften

für das Kalenderjahr 1992 S 14.400,--

für die Berechtigungen 4, 5, und 6,

für die FG H16 Eisenhandel

für das Kalenderjahr 1992 S 4.200,--

für die Berechtigungen 1 und 2

für die FG H26 Parfümeriewarenhandel

für das Kalenderjahr 1992 S 9.000,--

für die Berechtigungen 1, 2 und 7

für die FG FO1 Gastronomie

für das Kalenderjahr 1992 S 1.000,--

für die Berechtigung 3

-----------

Summe S 61.600,--"

===========

Unter Punkt III der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, daß die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1978 von den aus der Beilage ersichtlichen Behörden die ebenfalls dort ersichtlichen Gewerbeberechtigungen erworben habe. Die Beilage bilde hinsichtlich ihrer Angaben über Berechtigungsnummer, Betriebsteil, Berechtigungswortlaut, Verleihungsbehörde, Ausstellungsdaten, Wirksamkeit der Berechtigung, Standort-Straße und Standort einen Bestandteil dieses Bescheides. Nicht Bestandteil dieses Bescheides bilden die Berechtigungsnummern 8, 9, 10 und 11.

Im Verwaltungsakt erliegt im Anschluß an diesen Bescheid ein mehrere Seiten umfassender, insgesamt 17 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin ausweisender Computerausdruck.

Über Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 21. Juni 1993, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 1.12.1992 mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Kärnten im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Kärnten gefaßten Beschluß gemäß § 57a Abs. 4 HKG vom 28.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Kärnten am 11.1.1991 gründet.

Die Anlage dieses Bescheides wird zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten habe mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. HKG Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, festgestellt, daß die Berufungswerberin über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort näher bezeichneten Standorten verfüge. Aufgrund dieser Berechtigungen sei die Berufungswerberin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen für 1991 und 1992 in der Höhe von insgesamt S 61.600,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid "insofern in ihren Rechten verletzt, als

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte