Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VStG §6;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VStG §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. September 1991 um 0.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der B 138, Höhe Fahrschule Lubensky, im Ortsgebiet von Liezen, in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen, weshalb eine Geldstrafe verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, das - im Verwaltungsverfahren von ihm nicht bestrittene - Starten des Fahrzeuges sei nur dann als Vorbereitungshandlung des Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges anzusehen, wenn das Fahrzeug auch gefahren werden könne. Im gegenständlichen Fall sei das Fahrzeug allerdings fahruntauglich gewesen. Hiezu ist darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0184, und 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182) bereits das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges darstellt, und zwar auch dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber auch, daß der im Verwaltungsstrafverfahren gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers, einen Kfz-Sachverständigen zur Frage, ob das Fahrzeug infolge eines Kupplungsschadens fahruntauglich gewesen sei, einzuholen, unerheblich gewesen ist. Die belangte Behörde hat daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, wenn sie diesem Antrag nicht nachgekommen ist.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, wegen der niedrigen Temperaturen im Fahrzeug habe er den Motor starten müssen, um gesundheitliche Schäden abzuwenden, sodaß er sich in einer Notstandssituation befunden hätte, ist darauf zu verweisen, daß er nicht behauptet, kein anderes Verhalten wäre zur Abwehr dieser Gefahr zumutbar gewesen und er habe sich nicht schuldhaft dieser Gefahr ausgesetzt, was aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Voraussetzung für die Annahme von Notstand im Sinne des § 6 VStG ist (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf den Seiten 737 ff zitierte hg. Judikatur).
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, er habe nicht wissen können, daß er sich durch das Inbetriebnehmen des Fahrzeuges strafbar mache, und behauptet damit das Vorliegen eines Rechtsirrtums. Bei Kraftfahrzeuglenkern kann aber eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 729, zitierte hg. Judikatur). Verschuldete Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften stellt aber keinen Schuldausschließungsgrund dar.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, im Verfahren erster Instanz sei ihm ein ganz anderer Sachverhalt zur Last gelegt worden als im Spruch des angefochtenen Bescheides. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis werde ihm vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug gelenkt, während der angefochtene Bescheid von einem Inbetriebnehmen des Fahrzeuges ausgehe.
Die im § 66 Abs. 4 AVG verankerte und gemäß § 24 VStG auch für den Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafverfahrens verbürgte Berechtigung der Berufungsbehörde, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, schließt nicht Befugnis der Rechtsmittelbehörde ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. 9222/A). Der Beschwerdeführer verkennt aber, daß die mit dem angefochtenen Bescheid erfaßte Tat - zum Unterschied zum hg. Erkenntnis vom 7. November 1963, Slg. 6143/A - nicht eine andere, sondern bloß ein Teil jener Tat war, die ihm nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfen worden war. Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides umfaßt nämlich auch die Handlungen, die der Beschwerdeführer nach dem Einsteigen in das Fahrzeug um 0,05 Uhr gesetzt hat. Zur Subsumtion unter ein anderes Tatbestandsmerkmal war aber die Berufungsbehörde berechtigt (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. November 1969, Slg. 7680/A).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, daß dem weiteren Beschwerdeeinwand, es sei Verfolgungsverjährung im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, weil das Straferkenntnis erster Instanz eine andere Tat betreffe und der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG ergangen sei, keine Berechtigung zukommt. Zudem sei darauf verwiesen, daß die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 1991 das Marktgemeindeamt Stainach ersuchte, die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin zu vernehmen, wobei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat der Beschreibung im angefochtenen Bescheid entsprechend bezeichnet worden ist. Dadurch wurde aber eine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung einwendet, es sei nicht berücksichtigt worden, daß er die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht kennen habe können, so zeigt er damit nicht auf, daß die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht dem Gesetz entsprechend getroffen habe. Die Strafbemessung erfolgte ohnedies an der Untergrenze des in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 festgelegten Strafrahmens. Daß ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliege, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Da sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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