VwGH 93/03/0080

VwGH93/03/008021.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 1993, Zl. 8-42 Pa 9/2-93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges (mitbeteiligte Partei: W in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs4;
JagdRallg;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs4;
JagdRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet P. Mit Eingabe vom 12. September 1989 stellte er den Antrag auf "Feststellung und Einräumung eines Jägernotweges durch das Eigenjagdgebiet W am bestehenden Forstweg P - W". In Erledigung dieses Antrages stellte die Bezirkshauptmannschaft J gemäß § 52 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/86 (JG), am 9. Jänner 1990 bescheidmäßig fest, daß die Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges für den Abtransport auf der land- und forstwirtschaftlichen Weganlage, soweit sie sich im Eigentum der mitbeteiligten Partei befinde, bestehe. In der Bescheidbegründung wird zunächst das Gutachten des als Sachverständigen herangezogenen Bezirksjägermeisters wiedergegeben:

"Die Jagdgebiete liegen im Gemeinegebiet St im B-Tal, südlich des B-Baches bzw. des Nord- bzw. Westhanges des S-Kogels.

Das vorgelagerte Revier W erstreckt sich zu drei Viertel über die Westseite des Berges und eine Zunge von

ca. 200 m Breite und 1 km Länge bis zum Besitz F. Im Graben begrenzt vom B-Bach und ca. 250 m am Hang nach oben, grenzt das Revier P an. Das Revier P liegt somit oberhalb des Revieres W bis zum S-Kogel. Der Besitz F liegt im Graben anschließend dem Revier W, im Graben vom B-Talbach begrenzt, oben, d.h. südlich vom Bach, ca. 300 m vom Revier P in einer Länge von 1 km bis zur Eigenjagd X. Dieser Besitz F wurde als Jagdeinschluß dem Revier P zugesprochen.

Die Forstwegeaufschließung ist im Revier W als sehr gut zu bezeichnen.

Das Revier P ist durch die Forststraße nur durch das Revier W erreichbar und P hat auch einen Anschluß, der bis zur Jagdhütte, die im vorderen Drittel des Revieres liegt, ausgebaut, der jedoch laut Vertrag nur zur forstlichen Tätigkeit genutzt werden darf. Die Jagdhütte liegt in einer Seehöhe von 1.600 m im vorderen Drittel des Revieres. Das ganze Jagdgebiet ist als sehr steil zu bezeichnen und mit ca. 10 Wasserrinnen teilweise durchbrochen, die im Winter starke Vereisungen aufweisen.

Gutachten:

Das Revier P hatte bisher den Jägernotweg nach einem Steig vom Eingang des B-Tales durch das Revier W (zum Forstaufschließungsweg P zur Jagdhütte). Nach dem Zuspruch durch die Verwaltungsbehörde des Jagdeinschlusses F zum Revier P hat Herr W den Jägernotweg durch sein Revier verweigert, da die öffentliche Straße durch das B-Tal bis über den Jagdeinschluß F führt und von dort aus das Revier P erreichbar ist. Es ist richtig, daß mit diesem Jagdeinschluß das Revier von der öffentlichen Straße aus ohne Jägernotweg begehbar ist. Es führt zwar kein Weg oder Steig zur Jagdhütte. Das Gelände ist sehr steil, aber bewaldet und für einen Jäger zumutbar. Man kann sich auch einen Steig richten. Der Ausgangspunkt liegt bei 1.300 m Seehöhe, die Jagdhütte liegt in

1.600 m Seehöhe und die Entfernung laut Karte beträgt ca. 600 m. Nicht zumutbar ist die Bringung von erlegtem Schalenwild. Wildpret ist ein hochwertiges Nahrungsmittel und eine rasche und schonende Bringung ist die Voraussetzung dazu. Da außerdem das erlegte Wild ein Ertrag von Grund und Boden ist, wäre ein Bringungsrecht für erlegtes Schalenwild über den Forstaufschließungsweg W vorzuschlagen. Durch die Steilheit dieser Nordhänge ist es unmöglich, durch den Teil des Revieres, das vom Revier W unterfangen ist, Wildpret in den hinteren Teil zum Einschluß F bergwärts zu liefern. Außerdem wird durch das Liefern in diesem unwegsamen Gelände das Wildpret zu Schaden kommen und entwertet werden. Das Zerwirken von Wild an Ort und Stelle, um es dann in Stücken austragen zu können, ist in der heutigen Zeit überholt und unzumutbar, wenn es andere Möglichkeiten gibt."

In der Bescheidbegründung wird weiters ausgeführt, dem Gutachten des Sachverständigen sei zu entnehmen, daß es trotz der Steilheit des Geländes einem Jäger zumutbar sei, ohne Weg oder Steig die Jagdhütte des Beschwerdeführers zu erreichen, sodaß es hiezu eines Jägernotweges nicht bedürfe. Erlegtes Schalenwild könne jedoch nicht aus Revierteilen ausgetragen werden, ohne zu Schaden zu kommen. Somit stehe der sinnvolle und notwendige Abtransport des erlegten Wildes in Frage. Hiedurch erscheine das Erfordernis der Feststellung, daß unter diesen Umständen die Einräumung des Notwegerechtes notwendig sei, erwiesen. Dem Gutachten des Sachverständigen sei klar zu entnehmen, daß der Jägernotweg einzig für den Abtransport des erlegten Schalenwildes heranzuziehen sei. Ein Aufstieg zur Jagdhütte, der wohl beschwerlich sein mag, jedoch nicht unmöglich sei, könne einen derartigen Eingriff in das Privatrecht, wie dies ein Notwegerecht darstelle, nicht rechtfertigen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Partei gab die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 10. Juli 1990, GZ. 8-42 Pa 6/1-1987, Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies den Antrag auf Feststellung und Einräumung eines Jägernotweges ab. Zur Begründung führt sie aus, der Jägernotweg sei zwischen den betroffenen Jagdberechtigten zu vereinbaren, der Behörde stehe in dieser Hinsicht keine Entscheidungsbefugnis zu. Die Bezirkshauptmannschaft habe dies erkannt und daher nicht wie beantragt einen Jägernotweg eingeräumt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, daß die Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges für den Abtransport des erlegten Wildes bestehe. Die Bezirkshauptmannschaft habe aber übersehen, daß der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf die Feststellung der Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges, sondern auf die Feststellung und Einräumung eines Jägernotweges gelautet habe.

Mit Eingabe vom 7. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer die "Feststellung eines Jägernotweges" gemäß § 52 Abs. 4 JG. Mit Bescheid vom 20. September 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung und Einräumung eines Jägernotweges" sei nämlich bereits mit Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1990 rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Feststellung der Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges für den Abtransport auf der land- und forstwirtschaftlichen Weganlage, soweit sie im Eigentum des Herrn W, wohnhaft ..., liegt". Aus dem im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten des Bezirksjägermeisters ergebe sich, daß das erlegte Schalenwild aus bestimmten Revierteilen nicht ausgetragen werden könne, ohne zu Schaden zu kommen. Zumindest für den Abtransport des erlegten Schalenwildes sei somit der Jägernotweg unbedingt und dringlich erforderlich.

Die Bezirkshauptmannschaft stellte mit Bescheid vom 27. Dezember 1990, Zl. 8.O P 12-81, fest, "daß die Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges für den Abtransport auf der land- und forstwirtschaftlichen Weganlage im Gemeindegebiet St, soweit sie im Eigentum des Herrn W, wohnhaft ..., liegt, nicht besteht". Gemäß § 52 Abs. 4 JG sei die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorgane und Jagdgäste nur zulässig, wenn sie anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen könnten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 20. November 1989 ergebe sich, daß das Jagdgebiet erreichbar sei. Das Gesetz stelle aber nur auf die Erreichbarkeit, nicht aber auf den Abtransport von Wildpret ab.

Mit Eingabe vom 3. November 1992 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft möge feststellen, daß "die Einräumung eines Jägernotweges zur Erreichung des Revieres P über das Revier W notwendig" sei. In der Antragsbegründung wird vorgebracht, die Verhältnisse hätten sich seit den früheren Antragstellungen im wesentlichen nicht verändert. Das Jagdgebiet des Antragstellers sei steil und mit ca. 10 Wasserrinnen teilweise durchbrochen, welche im Winter zu starken Vereisungen führten. Auch bei größter Vorsicht sei daher die Jagdausübung mit beträchtlichen Gefahren für die Gesundheit und hohem Verletzungsrisiko verbunden. Mit dem Jagdeinschluß F sei das Revier zwar von der öffentlichen Straße aus ohne Jägernotweg zu erreichen. Es führe aber kein Weg und kein Steig zur Jagdhütte, das Gelände sei sehr steil, der Ausgangspunkt liege bei 1.300 m Seehöhe, die Jagdhütte bei

1.600 m Seehöhe, die Entferung betrage ca. 600 m. Das Jagdgebiet P bzw. der Zugang zur Jagdhütte sei nur mit beträchtlichen Mühen und wegen der Geländebeschaffenheit nur mit beträchtlichen Gefahren erreichbar. Dazu komme, daß es wegen der Steilheit der Nordhänge nicht möglich sei, durch den Teil des Revieres, welcher vom Revier W unterfangen sei, Wildpret in den hinteren Teil zum Einschluß F bergwärts zu liefern.

Die Bezirkshauptmannschaft wies mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 1992 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 zurück, weil res judicata vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1993 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid keine Folge. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1990 habe die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 27. Dezember 1990, Zl. 8.O P 12-81, erledigt und festgestellt, daß die Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges für den Abtransport auf der land- und forstwirtschaftlichen Weganlage im Gemeindegebiet St, soweit sie im Eigentum der mitbeteiligten Partei liege, nicht bestehe, und dies damit begründet, daß das Jagdgebiet des Beschwerdeführers erreichbar sei und § 52 Abs. 4 JG nur auf die Erreichbarkeit abstelle, nicht aber auf den Abtransport von Wildpret. Entscheidend sei nunmehr, ob hinsichtlich des Antrages vom 18. Oktober 1990 und des Antrages vom 3. November 1992 Identität der Sache vorliege. Da beide Ansuchen auf die Feststellung der Notwendigkeit eines Jägernotweges gerichtet seien und sich zwischen den Zeitpunkten der Antragstellungen keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, sei der letzte Feststellungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52 JG lautet:

"(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muß eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.

(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgenommen werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.

(3) Abgenommene Gewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit dem Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 1992 nicht deshalb zurückgewiesen, weil mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 10. Juli 1990 über dieselbe Sache entschieden worden wäre, sondern aufgrund der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Dezember 1990. Für den gegenständlichen Fall ist relevant, ob dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Dezember 1990, Zl. 8.O P 12-81, und der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 1992 dieselbe Sache betreffen. Gegebenenfalls stünde einer materiellen Entscheidung über den letztgenannten Antrag die materielle Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Dezember 1990 entgegen.

Die Wirkung der materiellen Rechtskraft bezieht sich auf den Spruch eines Bescheides, wobei aber die Festlegung der Streitsache durch den Spruch in Verbindung mit der Begründung des Bescheides erfolgt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Dezember 1990 wurde festgestellt, daß die Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges für den Abtransport auf einer bestimmt bezeichneten Weganlage nicht bestehe. In der Bescheidbegründung wird u.a. dargelegt, daß das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 - hinsichtlich der Frage eines Jägernotweges - nicht auf den Abtransport von Wildpret Bezug nehme. Mit dem Antrag vom 3. November 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges zur Erreichung des Revieres des Beschwerdeführers über das Revier der mitbeteiligten Partei. Zur Begründung wird ausgeführt, daß das Revier des Beschwerdeführers ohne Zugang über das Revier der mitbeteiligten Partei nur mit beträchtlichen Mühen und Gefahren erreicht werden könne. Lediglich als Zusatzbegründung wird auch auf die Schwierigkeiten des Abtransportes von Wildpret aus dem Revier des Beschwerdeführers hingewiesen. Während also der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft die Benutzung eines bestimmt bezeichneten Weges im Revier der mitbeteiligten Partei zum Zwecke des Abtransportes betrifft, wird mit dem Antrag vom 18. Dezember 1992 die Feststellung der Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotweges ohne Einschränkung auf eine bestimmte Weganlage oder auf Zwecke des Abtransportes beantragt. Die vom Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1992 betroffene Sache unterscheidet sich somit deutlich von jener, welche dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Dezember 1990 zugrundeliegt. Die belangte Behörde hat im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil ihm aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft die entschiedene Sache entgegenstehe, und damit die Rechtslage verkannt.

Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift vor, der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei deshalb zu Recht ergangen, weil die Voraussetzungen zur Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides nicht gegeben seien, und ist damit im Ergebnis im Recht:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Bestand und Umfang von Rechtsverhältnissen ist, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiezu besteht, dann zulässig, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 397, zitierte

hg. Rechtsprechung). Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, welches für die Partei einen zumutbaren Rechtsweg darstellt, ist die Feststellung nicht notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtverfolgung im Interesse der Partei.

§ 52 Abs. 4 JG will dem Jagdausübungsberechtigten, der ohne Überschreitung eines fremden Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen auf sein Jagdgebiet gelangen kann, den erforderlichen Zugang sicherzustellen. Aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Jagdausübungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch auf Abschluß einer Vereinbarung iSd

§ 52 Abs. 4 Satz 2 JG hat.

Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebietes, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung über den erforderlichen Weg abzuschließen, so ist er bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Rechtshandlung zu verhalten, wobei der Bescheid derart zu konkretisieren ist, daß seine Vollstreckbarkeit gewährleistet ist. Ein derartiges Verfahren kann der Beschwerdeführer durch einen entsprechenden Antrag in Gang setzen.

Der Beschwerdeführer hat einen derartigen Antrag (noch) nicht gestellt. Sein Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Einräumung eines Jägernotwegerechtes wurde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil ein anderes geeignetes Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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