Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs4;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs4;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die dagegen von ihm erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1993 als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Zustellung dieses Straferkenntnisses sei (im Wege der Hinterlegung) am 20. August 1993 erfolgt, sodaß die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 3. September 1993 geendet habe. Die dagegen erhobene Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung am 6. September 1993 eingebracht worden. Über Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung habe der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme angegeben, daß er mit einem (namentlich genannten) Beamten persönlich gesprochen und ihn über die Berufung in Kenntnis gesetzt hätte. Dieser Beamte habe dem Beschwerdeführer als Frist für die Berufung den 6. September 1993 bekanntgegeben. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet - so die belangte Behörde in der Begründung weiter - sei allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei daran, sodaß die vom Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme vorgebrachten Gründe allenfalls im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag er sich nicht auf die (nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende) Vorschrift des § 61 Abs. 3 AVG berufen, wonach dann, wenn in dem (zu bekämpfenden) Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, Zl. 2004/77, gibt für den vorliegenden Beschwerdefall nichts Konkretes her, weil in jenem Erkenntnis zu § 61 Abs. 3 AVG 1950 lediglich die allgemeine Bemerkung enthalten ist, daß in dieser Bestimmung der Grundsatz von "Treu und Glauben" zum Ausdruck kommt. Das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1931, Slg. Nr. 16.893/A, betrifft einen anderen Fall, nämlich einen "Rechtsirrtum der Partei über die Einbringungsstelle" auf Grund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Aber auch mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1963, Slg. Nr. 6065/A, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Im damaligen Beschwerdefall wurde dem dortigen Beschwerdeführer von der Behörde niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, daß die im Straferkenntnis enthaltene Rechtsmittelbelehrung "als nicht existierend zu betrachten" sei, wobei der Beschwerdeführer die Erklärung abgab, daß er binnen acht Tagen ab einem bestimmten Termin eine Berufung einbringen werde. Dieser Passus in der erwähnten Niederschrift wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 1963 als eine von der Behörde erster Instanz gewährte Verlängerung der Berufungsfrist gewertet. Der vorliegende Beschwerdefall ist allerdings anders gelagert, wurde doch dem Beschwerdeführer nicht förmlich eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist gewährt, sondern dem Beschwerdeführer - wie er es in der vorliegenden Beschwerde selbst zum Ausdruck bringt - telefonisch die "Auskunft" erteilt, daß die Rechtsmittelfrist am 6. September 1993 ende. Die bloße Erteilung einer (allenfalls falschen) Auskunft über das Ende der Rechtsmittelfrist bewirkte aber nicht deren Erstreckung (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. September 1968, Zl. 526/68).
Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, brauchte sich die belangte Behörde nicht auseinanderzusetzen (vgl. näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12 275/A). Daß aber die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zur Einbringung eines solchen Antrages aufzufordern, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Insbesondere ist solches nicht aus der Vorschrift des § 61 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG ableitbar und geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1986, Slg. Nr. 12 180/A (= Zl. 86/09/0062), völlig fehl.
Was schließlich die - offenbar im Bereich des Spekulativen angesiedelte - in der Beschwerde vorgetragene Behauptung anlangt, es sei "durchaus im Bereich des möglichen", daß das vom Beschwerdeführer mit dem erwähnten Beamten der Behörde erster Instanz geführte Telefonat als mündliche Berufung anzusehen sei, so genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 3. März 1952, Slg. Nr. 2466/A, näher begründet hat, weshalb im Verwaltungsstrafverfahren zwar eine mündliche, nicht aber eine fernmündliche Berufung zulässig ist.
Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrensmangel in Hinsicht auf das von der belangten Behörde gefundene Ergebnis der verspäteten Einbringung der Berufung nicht erkennen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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