VwGH 93/02/0310

VwGH93/02/031025.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Oktober 1993, Zl. MA 64-PB/166/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Rechtsanwaltes mit Sitz der Kanzlei in Wien I) vom 1. Februar 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO sind somit einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem soeben zitierten Erkenntnis zu einem vergleichbaren Fall die Rechtsansicht vertreten, unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes müsse die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso ausgeschöpft werden wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz des Rechtsanwaltes einen Abstellplatz zu mieten; dazu komme, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen sei.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, das Abstellen seines Pkws in einer Garage würde eine monatliche finanzielle Belastung von S 2.500,-- mit sich bringen, was ihm bei seiner "Einkommenssituation" nicht zumutbar sei. Er unterläßt es aber, diese näher darzulegen, sodaß es ihm nicht gelingt, mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Konnte die belangte Behörde aber mit Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer imstande sei, in angemessener Entfernung zu seinem Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten, dann ist einer Reihe seiner Argumente - wie etwa er sei nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Nacht zu seinem Wohnsitz zu gelangen und habe auch außerhalb Wiens Termine wahrzunehmen - von vornherein der Boden entzogen (vgl. zu Letzterem gleichfalls das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

Daß der Beschwerdeführer nicht imstande sein sollte, innerhalb Wiens allenfalls auch die Beförderung durch Taxis in Betracht zu ziehen, ist nicht erkennbar. Was aber sein Vorbringen anlangt, es komme immer wieder vor, daß er zu Gerichtsterminen zwischen 8.00 und 9.30 Uhr zu im 1. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Gerichten "direkt" von seinem Wohnsitz im 21. Bezirk fahre und dann das Fahrzeug in der Nähe dieser Gerichte abstelle und daher mit der zulässigen Abstelldauer von eineinhalb Stunden nicht das Auslangen finden könne, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Im Hinblick auf den erwähnten "strengen Maßstab" vermag der Beschwerdeführer nämlich keinen Rechtanspruch auf die angestrebte Ausnahmebewilligung davon abzuleiten, daß er die erleichterte Anreise "direkt" von seinem Wohnsitz (anstelle vom Kanzleisitz) wählt. Dazu kommt, daß er dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber jenen Rechtsanwälten, die nicht im 1. Bezirk ihren Kanzleisitz haben, in Anspruch nehmen will.

Bei diesem Ergebnis kann in der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin für sein Vorbringen kein wesentlicher Verfahrensmangel liegen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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