VwGH 93/01/1524

VwGH93/01/152426.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1993, Zl. 4.343.006/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §21 Abs2;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §21 Abs2;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1993, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juni 1993, der am 2. Juni 1993 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der jug. Föderation", der am 27. Mai 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 21. Juni 1993, daß er sich "am

25. bzw. 26.5.1993 in Ungarn und Slowenien aufgehalten" habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, daß die von der belangten Behörde "vorgenommene generalisierende Betrachtung unrichtig ist und insbesondere den §§ 14 und 16 Asylgesetz widerspricht, wonach die Behörde im Einzelfall die Umstände betreffend die Flucht und Fluchtgründe von sich aus zu ermitteln hat". Seiner Meinung nach "reicht es nicht aus, lediglich davon auszugehen, daß Ungarn und Slowenien eine effektive Rechts- und Verfassungsordnung habe". Umstände, die darauf schließen ließen, der er auf dem Boden der bestehenden Rechtslage sowohl in Ungarn als auch in Slowenien nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Entgegen seiner Ansicht kommt es im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang ergangene, bereits erwähnte Judikatur weder darauf an, wielange er sich "im Transitland" aufgehalten und welche Absicht er dabei gehabt hat, noch war zu prüfen, "ob die Behörden der Transitländer Kenntnis von der Durchreise des Asylwerbers hatten", weshalb die belangte Behörde keine weitere Ermittlungspflicht in dieser Richtung, die das Vorliegen eines der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 zur Voraussetzung gehabt hätte, traf. Wenn sich der Beschwerdeführer zum Teil auf die betreffenden Gesetzesmaterialien (RV 270 BlgNR 18. GP) und auf "die Empfehlung Nr. 15 des UNHCR" (offenbar gemeint: den Beschluß Nr. 15 (XXX) des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1979) beruft, so hat der Verwaltungsgerichtshof dazu schon in seinem Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, eingehend Stellung genommen und die Argumente, die der Beschwerdeführer daraus zu gewinnen sucht, nicht für stichhältig erachtet. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Rüge, die belangte Behörde hätte bei ihm "die Frage der Verfolgungssicherheit und den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat am Kriterium der Aktualität (Zeitpunkt der Bescheiderlassung) überprüfen müssen", ebenfalls einem Rechtsirrtum (vgl. auch dazu das zuletzt genannte Erkenntnis vom 24. November 1993). Die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels, der darin gelegen wäre, daß es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, der Beschwerdeführer habe nicht darzutun vermocht, daß er "keinen Rückschiebeschutz genossen" habe, obwohl er im Verwaltungsverfahren diesbezüglich gar nicht befragt worden sei, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, zumal auch bei Bedachtnahme auf sein darin enthaltenes Vorbringen die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daß der Beschwerdeführer "Kosovo-Albaner" ist, bedeutet für sich alleine nicht, daß er von Ungarn und Slowenien - Ländern, die der Genfer Flüchtlingskonvention (im ersten Fall mit der für ihn zutreffenden Alternative a des Abschnittes B des Art. 1, im zweiten Fall ohne Einschränkung) unter Beachtung deren Art. 43 bereits wirksam beigetreten waren, als er sich dort jeweils aufgehalten hat (siehe BGBl. Nr. 260/1992 und Nr. 806/1993) - ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland, das er wegen ihm drohender Verfolgung verlassen habe, abgeschoben worden wäre. Soweit sich die Beschwerdeausführungen auf die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft beziehen, sind sie verfehlt, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme.

Da somit schon aus diesem Grunde der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

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