VwGH 93/01/1148

VwGH93/01/114826.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der MX in W, vertreten durch die Kindeseltern NX und GX, diese vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1993, Zl. 4.308.512/4-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der der Beschwerde angeschlossenen Bescheidausfertigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, ist am 27. Juli 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Sie hat am 28. Juli 1992 den Antrag auf Gewährung des Asylrechtes gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 1992, mit dem der Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. Juli 1992 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater lebe als Asylwerber in Österreich und sie sei ihm gemeinsam mit ihrer Mutter nachgefolgt. In der Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß der Asylantrag ihres Vaters noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sie ersuche daher um familiengleiche Behandlung und um Asylgewährung im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991.

Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid damit, daß die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätte, sie sei daher nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 und es könne ihr nicht Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt werden. Da keinem ihrer Angehörigen, insbesondere ihren Eltern, bisher das Asylrecht in Österreich gewährt worden sei, sei auch eine Asylgewährung gemäß § 4 leg. cit. nicht möglich.

In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 und in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auslegung des § 4 Asylgesetz 1991 durch die belangte Behörde. Gemäß § 4 leg. cit. ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, daß den Eltern der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Österreich das Asylrecht nicht gewährt worden sei, weshalb eine Ausdehnung nicht in Betracht komme.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, § 4 Asylgesetz 1991 sei zu entnehmen, "daß nur im Rahmen einer Gesamtschau der von sämtlichen Familienmitgliedern vorgebrachten Asylgründe eine behördliche Würdigung dieser Gründe überhaupt möglich" sei und daher entsprechende Verfahrensschritte vorzunehmen seien. Die belangte Behörde habe sich mit den von ihren Eltern vorgebrachten Asylgründen im Verfahren nicht auseinandergesetzt, insbesondere diese nicht gesamtheitlich gewürdigt. In der Folge wendet sich die Beschwerdeführerin im einzelnen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde in den Asylverfahren betreffend ihre Mutter und ihren Vater.

Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zutreffend. Eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 leg. cit. ist der Tatbestand, daß dem Ehegatten oder einem Elternteil durch die Asylbehörden Asyl GEWÄHRT WURDE. Die im Asylverfahren des Ehegatten oder des Elternteils geltend gemachten Asylgründe spielen für die Entscheidung über Anträge gemäß § 4 leg. cit. keine Rolle.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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