VwGH 93/01/1122

VwGH93/01/112226.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 1993, Zl. 4.336.855/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der "früheren SFRJ". Am 14. Juni 1993 hat sie einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juli 1993, mit dem dem Antrag nicht Folge gegeben worden war, wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl gemäß § 4 leg. cit. sei, daß dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden sei. Da die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 17. Juni 1993 abgewiesen worden sei, könne dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 4 leg. cit. nicht stattgegeben werden.

In der Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Asyl gemäß § 1 ff Asylgesetz 1991 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.

Maßgebliche Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 4 leg. cit. an den Ehegatten ist, daß dem anderen Ehegatten Asyl gewährt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt und wird dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht bestritten. Sofern die Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend macht, daß ihr Ehegatte gegen den abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe und es unzulässig sei, über einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 vor Abschluß des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, ist diese Auffassung - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/1220-1224, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat - nicht zutreffend.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, daß sie bei ordnungsgemäßer Belehrung und bei richtiger Einvernahme nicht nur einen Antrag auf § 4 Asylgesetz 1991 gestellt hätte, sondern ihren Asylantrag auf eigene Fluchtgründe gestützt hätte, stellt dies schon deshalb keine Rechtsverletzung dar, weil die Behörde im angefochtenen Bescheid nur über den Antrag nach § 4 AsylG entschieden hat, sodaß es der Beschwerdeführerin jederzeit offengestanden ist und noch immer offensteht, einen eigenen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß §§ 1, 2 und 3 Asylgesetz 1991 zu stellen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht entsprochen werden.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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