VwGH 93/01/0401

VwGH93/01/040123.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. September 1992, Zl. MD-VfR - B 37/90, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §139;
ABGB §162a;
ABGB §165;
ABGB §183 Abs1;
ABGB §93 Abs1;
AußStrG §260 Z3;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs3;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;
NÄG 1988 §4;
VwRallg;
ABGB §139;
ABGB §162a;
ABGB §165;
ABGB §183 Abs1;
ABGB §93 Abs1;
AußStrG §260 Z3;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs3;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;
NÄG 1988 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. September 1992 wurde das Ansuchen des (im Jahre 1958 geborenen) Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens in "X" gemäß § 3 Z. 1 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1993, B 1797/92, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß aufgrund des schriftlichen Adoptionsvertrages vom 4. Juli 1989 mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 23. November 1989 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 1989) die Annahme des Beschwerdeführers an Kindesstatt durch Hilde B bewilligt wurde und der Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 183 Abs. 1 ABGB anstelle seines bisherigen Familiennamens "X" jenen seiner Wahlmutter zu führen hat.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Namensänderung - im Sinne der Beschwerdeausführungen zusammenfassend - im wesentlichen damit begründet, daß er als Historiker "in der Fachwelt unter seinem früheren Namen bekannt sei und ihm durch die Führung des nunmehrigen unbekannten Namens wirtschaftlicher unzumutbarer Nachteil entsteht, er entsprechend aber auch Einbußen in seinen sozialen Beziehungen erleidet, weil die einschlägigen Kreise auf den neuen Namen nicht so ansprechen werden wie auf den früheren". Damit hat er sich erkennbar auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG berufen, wonach ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - anders als in der Gegenschrift, in der deren Vorliegen ausdrücklich bejaht wird - nicht auseinandergesetzt, sondern die Abweisung des vorliegenden Antrages ausschließlich damit begründet, daß die beantragte Änderung die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde und dies einen Versagungsgrund nach § 3 Z. 1 NÄG darstelle. Hätte die belangte Behörde diese Bestimmung zutreffend ausgelegt und demnach die Rechtsfrage nach deren Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt richtig gelöst, so wäre die Rüge des Beschwerdeführers, sie habe über den seiner Meinung nach relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, nicht berechtigt, kamen doch in diesem Falle solche Ermittlungen und darauf beruhende Feststellungen aus rechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht dahin, daß die im § 183 Abs. 1 erster Satz ABGB enthaltenen namensrechtlichen Folgen der Adoption im Gesetz zwingend geregelt und somit der Parteiendisposition gänzlich entzogen seien. Die beantragte Änderung des Familiennamens würde zu einem unzulässigen - da abändernden - Eingriff in den in Rechtskraft erwachsenen, die Adoption bewilligenden Beschluß, in dem auch ausgesprochen worden sei, daß der Beschwerdeführer als Wahlkind mit Wirksamkeit vom 4. Juli 1989 gemäß der zuletzt genannten Gesetzesstelle den neuen Familiennamen "B" anstelle des bisherigen Familiennamens "X" zu führen habe, sowie in den diesem Beschluß zugrundeliegenden Adoptionsvertrag führen. Damit würde eine Umgehung der in diesem Beschluß festgesetzten namensrechtlichen Folgen der Adoption ermöglicht.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Adoptionsbeschluß in seinem gemäß § 260 Z. 3 AußStrG die Angabe des Familiennamens, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, enthaltenden Teil überhaupt einer (vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten) Rechtskraft zugänglich ist (siehe dazu die von Pichler in Rummel I2 unter Rz 1 zu den §§ 183, 183 a ABGB dargestellten, unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Lehre und Judikatur, von denen sich die belangte Behörde auf die in SZ 34/66 veröffentlichte Entscheidung bezogen hat). Der Argumentation der belangten Behörde vermag nämlich der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht zu folgen, weil auch bei Annahme der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses nicht gesagt werden könnte, daß dieser in dem Sinne von vornherein "unabänderlich" wäre, daß in der Folge, und zwar für immer, dem Betroffenen jede Möglichkeit einer Namensänderung im Wege der Antragstellung nach den Bestimmungen des NÄG genommen wäre. Aus keiner der anzuwendenden Bestimmungen läßt sich eine derartige Auslegung ableiten, die die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung für die aufgrund einer Antragstellung nach dem NÄG allein zuständigen Verwaltungsbehörden bedeuten würde, obwohl - wie der Beschwerdeführer zutreffend betont - hierüber (zufolge des jeweils unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes) gar keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Das schließt aber nicht aus, daß die belangte Behörde dessen ungeachtet bei Erlassung ihres Bescheides im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des § 3 Z. 1 NÄG herangezogen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0934, dargelegt, daß Namensänderungen aufgrund der Bestimmungen des NÄG in der Regel ein Abweichen von bestehenden, nicht in diesem Gesetz enthaltenen Rechtsvorschriften, die die Namensführung einer Person regeln, bedeuten, jede Person, die eine Namensänderung begehre, bereits Träger eines bestimmten Namens sei, den sie in der Regel aufgrund solcher Rechtsvorschriften, die an rechtlich relevante Vorgänge anknüpfen, erhalten habe, und, wenn das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen eine Namensänderung zulasse, nicht davon die Rede sein könne, daß eben durch diese Namensänderung eine Umgehung anderer namensrechtlicher Vorschriften bewirkt würde, wodurch jede Namensänderung wieder unzulässig wäre. In diesem Sinne argumentiert auch der Beschwerdeführer, wobei allerdings daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar auch aufgrund eines hiefür rechtlich relevanten Vorganges, nämlich der bewilligten Adoption, einen bestimmten (neuen) Namen erhalten. Er versucht aber nunmehr, im Verwaltungsweg wiederum seinen früheren (alten) Namen zu erlangen und damit die namensrechtlichen Wirkungen der Adoption auf diese Weise rückgängig zu machen. Er selbst bringt vor, daß ursprünglich nach dem Vertragswillen beider Parteien des Adoptionsvertrages der Beschwerdeführer seinen bisherigen Familiennamen weiterführen sollte, "der Vertrag dieses Inhaltes" jedoch "wegen der zwingenden namensrechtlichen Folgen der Adoption nicht genehmigt" worden sei, worauf es zum Abschluß eines neuen Adoptionsvertrages gekommen sei, in dem diese zwingenden Folgen berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer will daher mit dem zugrundeliegenden Antrag auf Namensänderung praktisch nichts anderes als eine Beibehaltung seines bisherigen Namens, die ihm aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung im gerichtlichen Verfahren verweigert worden ist, erreichen. Der Beschwerdeführer hätte es im Rahmen einer von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung in der Hand gehabt, von der beabsichtigten Adoption Abstand zu nehmen, wenn ihm die von ihm behaupteten, damit verbundenen Nachteile in namensrechtlicher Hinsicht so schwerwiegend erschienen wären, wie dies nun der Begründung seines Antrages auf Namensänderung entspricht. Hat er sich dessen ungeachtet für die Adoption (mit den sich daraus ergebenden namensrechtlichen Folgen) entschieden, so würde die begehrte Änderung des Familiennamens, zumindest in dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch bestehenden zeitlichen Konnex zur Bewilligung der Adoption, die Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Z. 1 NÄG ermöglichen, zumal die Änderung auf den vor der Adoption geführten Familiennamen des Beschwerdeführers erfolgen soll.

Dies unterscheidet den vorliegenden Beschwerdefall entscheidend von dem, der mit dem bereits zitierten Erkenntnis zur Zl. 92/01/0934 erledigt worden ist und in dem es darum ging, daß die damalige Beschwerdeführerin nach Nichtigerklärung ihrer Ehe eine Änderung ihres (damit erhaltenen) früheren Familiennamens auf den Familiennamen, den sie während der (für nichtig erklärten) Ehe getragen hat, beantragte. In diesem Fall war die Frage der Namensführung - anders als bei der Bewilligung der Adoption aufgrund des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Adoptionsvertrages - ohne rechtliche Bedeutung bei der gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung des bestehenden Rechtsverhältnisses (ihrer Ehe), aufgrund dessen sie ihren bisherigen Familiennamen führte, sodaß sie darauf auch keinen Einfluß hatte. Ihre rechtliche Situation war - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - die gleiche, wie wenn sie nie eine (später für nichtig erklärte) Ehe geschlossen und daher ihren Geburtsnamen fortlaufend beibehalten hätte. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer erst durch die Adoption in Kenntnis der damit verbundenen namensrechtlichen Folgen seinen Geburtsnamen aufgegeben. Könnten die vom Beschwerdeführer aufgrund der durch die Adoption bewirkten Namensänderung allenfalls eingetretenen Nachteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG nicht auf andere Weise (als durch die beantragte Namensänderung) abgewendet werden, so hätte sich dies der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, weil es - wie bereits gesagt - an ihm gelegen gewesen wäre, derartige Nachteile dadurch zu vermeiden, daß er keine Änderung des seiner bisherigen Namensführung zugrundliegenden Rechtsverhältnisses (mit seinen Eltern) herbeigeführt hätte.

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, daß § 93 ABGB "eine ebenso zwingende Bestimmung wie § 183 ABGB in bezug auf die Namensfolge der Adoption beinhaltet" und "demhingegen das Namensänderungsgesetz gerade im Hinblick darauf beschlossen wurde, daß eine Beibehaltung des bisherigen Namens aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen für einen Ehepartner zweckmäßig sein kann", wobei er auf den betreffenden Ausschußbericht (510 Blg NR 17. GP) hinweist und daraus den Schluß zieht, daß "rechtspolitisch wesentlich mehr daran liegt, daß die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen, als daß Wahlmutter und -kind unter gemeinsamem Familiennamen auftreten". Er übersieht hiebei, daß sich die von ihm genannte Stelle der Gesetzesmaterialien auf § 4 NÄG über die Erstreckung der einem Ehegatten bewilligten Änderung des Familiennamens auf den anderen Ehegatten bezieht, die (als vom Grundsatz der Namensgleichheit der Ehepartner abweichende Regelung "in begründeten Ausnahmefällen") im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ihren Niederschlag gefunden hat, und es sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht um die Erstreckung der Wirkung einer Namensänderung auf eine andere Person handelt. In der Regierungsvorlage zum NÄG (467 Blg NR 17. GP, Seite 9) heißt es bei Anführung von Beispielen dafür, was unter einer Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Z. 1 NÄG zu verstehen ist, unter anderem, es solle auch der Grundsatz des gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten (§ 93 Abs. 1 erster Satz ABGB) nicht durch eine Namensänderung durchbrochen werden können. Nur in bestimmten, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann davon abgegangen werden (siehe die §§ 1 Abs. 3 und 4 NÄG), was darauf hinausläuft, daß in diesem Zusammenhang nur in den davon erfaßten Fällen nicht von der Ermöglichung der Umgehung von Rechtsvorschriften durch die Namensänderung gesprochen werden könnte. Die Änderung des durch eine Adoption erhaltenen Familiennamens dahingehend, daß der bisherige Familienname weitergeführt werden kann, stellt zumindest im zeitlichen Konnex zur Bewilligung der Adoption jedenfalls die vom Gesetzgeber mißbilligte Ermöglichung der Umgehung von Rechtsvorschriften dar, wobei eine solche unabhängig davon, ob - wie im vorliegenden Fall - die Wahlmutter der beantragten Namensänderung zugestimmt hat, vorliegt. Eine dem § 1 Abs. 3 NÄG gleiche oder ähnliche Regelung fehlt, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß auch der Annehmende den Adoptionsvertrag in Kenntnis des Eintrittes der namensrechtlichen Folgen der Adoption für den Angenommenen abgeschlossen hat und eine derartige Zustimmung insoweit der damit zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung widersprechen würde.

Nach der Auffassung des Beschwerdeführers sei § 3 Z. 1 NÄG "so zu verstehen, daß durch eine Namensänderung nicht zu erreichen sein soll, was anderwärts versagt wurde", und "dies im Ergebnis heißt, daß ein gesetzliches Gebot durch das Namensänderungsgesetz durchbrochen werden kann, nicht aber ein gesetzliches Verbot". Für eine solche Auslegung bietet aber das Gesetz - in dem allgemein von der Ermöglichung der Umgehung von Rechtsvorschriften die Rede ist - keinen Anhaltspunkt. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den zuletzt genannten Gesetzesmaterialien (der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung), auf die der Beschwerdeführer verweist. Wenn es demnach "ebenso" (wie die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen) unzulässig wäre, eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine spätere Namensgebung (§ 165 a Abs. 3 ABGB) nicht genehmigt wurde, durch eine Namensänderung zu umgehen, so ist es wohl richtig, daß das Verbot der Genehmigung einer Namensänderung (und die daraus folgende mangelnde Genehmigung durch das Gericht) einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz entgegensteht. Im vorliegenden Beschwerdefall hatte aber das Gericht ebenfalls die Genehmigung der Adoption bei Beibehaltung des bisherigen Namens des Beschwerdeführers zu versagen (und auch tatsächlich versagt). Es gilt zwar auch grundsätzlich, daß "das Namensänderungsgesetz dort Abhilfe schaffen soll, wo das gesetzliche Gebot eine unerwünschte Lage" (offenbar gemeint: für den davon betroffenen Träger eines bestimmten Namens) "erzeugt", wovon aber eine Ausnahme dann besteht, wenn dadurch die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht wird. Darauf ist nicht nur in den bereits angesprochenen Fällen der Unzulässigkeit des Abgehens vom Grundsatz des gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten, sondern - diesen Gesetzesmaterialien entsprechend - gleichermaßen hinsichtlich der Wahrung des Grundsatzes des gemeinsamen Familiennamens der Eltern (Wahleltern) bzw. Mutter und Kinder (§§ 139, 162 a ff, 165 und 183 ABGB) Bedacht zu nehmen. Es kann "hier besondere Fälle geben, in denen das Wohl des Kindes die Durchbrechung des Grundsatzes des gemeinsamen Familiennamens rechtfertigt", jedoch kann der vorliegende Fall nicht als ein solcher angesehen werden, weil aus den dargestellten Gründen damit eine Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht würde.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte