Normen
EStG 1988 §32 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §32 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis zum Jahre 1988 zusammen mit seiner Ehegattin Sonja E. an der P. GmbH & Co KG als Kommanditist beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom 21. Oktober 1988 übertrugen die Ehegatten ihre beiden Kommanditbeteiligungen mit Wirksamkeit vom 30. September 1988 an Richard W. um den Abtretungspreis von S 1,--. Die Abtretung der Kommanditanteile stand unter der aufschiebenden Bedingung, daß von den abtretenden Parteien eine Gesellschaftseinlage in Form einer Einzahlung von S 2,500.000,-- getätigt werde.
Die in Erfüllung dieser Bedingung - nach Abzug eines Nachlasses von Verbindlichkeiten der KG - geleistete Einlage von S 2,022.250,08 wurde durch einen Kredit der Y-Bank aufgebracht; nach der Kreditvertragsurkunde waren Kreditnehmer der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie deren gemeinsame Tochter.
Zum Sachverhalt wird dabei auch auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/13/0289, verwiesen.
In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Einkommensteuererklärung für 1989 wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust von S 182.726,28 geltend gemacht. Nach einem Begleitschreiben handelte es sich bei diesem Betrag um die Zinsen für das bei der Y-Bank aufgenommene "Darlehen".
Das Finanzamt anerkannte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1989 den angeführten Betrag in voller Höhe als Verlust aus Gewerbebetrieb. In gleicher Weise wurde der Verlust in einer Berufungsvorentscheidung über eine Berufung um Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages berücksichtigt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1989 gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar davon aus, daß die in Rede stehenden Zinszahlungen dem Grunde nach nachträgliche Betriebsausgaben und damit Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Z. 2 EStG 1988 darstellen. Die Kreditaufnahme des Beschwerdeführers sei aber nur insoweit betrieblich bedingt gewesen, als sie zur Abdeckung seiner Vermögenseinlage gedient habe. In dem Ausmaß, in dem der Kredit zur Deckung der Sonja E. treffenden Nachschußpflicht verwendet wurde, sei die Begründung des Kredites nicht durch die Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers, sondern durch familienhafte Umstände begründet gewesen. Von der gesamten buchmäßigen Überschuldung von S 4,176.165,51 seien
S 2,885.845,32, also 69,1 %, auf den Beschwerdeführer entfallen. Lediglich in diesem Umfang sei die Kreditaufnahme durch die Mitunternehmerstellung des Beschwerdeführers betrieblich veranlaßt gewesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/13/0289, wurde dargestellt, daß beide Ehegatten E. gleichermaßen von der Bedingung für die Wirksamkeit des in Rede stehenden Übergabsvertrages - nämlich der Leistung eines Betrages von S 2,500.000,-- abzüglich eines allfälligen Schuldnachlasses - betroffen waren. Nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrages war die Bedingung von den beiden abtretenden Vertragsteilen, die am Gewinn und Vermögen der Kapitalgesellschaft im gleichen Ausmaß beteiligt gewesen waren, zur ungeteilten Hand zu erfüllen. Der zur Erfüllung dieser Leistung erforderliche Kreditvertrag mit der Y-Bank wurde von beiden Ehegatten abgeschlossen. Dabei ist es für die Entscheidung im Beschwerdefall nicht wesentlich, ob die Beurkundung des Kreditvertrages dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprach oder nicht: Hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers die streitgegenständlichen Kreditzinsen anteilsmäßig auf Grund ihrer Verpflichtung gegenüber der Y-Bank zu leisten, so können sie insoweit nicht vom Beschwerdeführer als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hat der Beschwerdeführer jedoch die seine Ehegattin aus dem Übergabsvertrag treffende Leistung von vornherein übernommen und zu diesem Zwecke den Kreditvertrag abgeschlossen, so sind die Kreditzinsen anteilsmäßig ebenfalls nicht durch den seinerzeitigen Mitunternehmeranteil des Beschwerdeführers veranlaßt, sondern vielmehr durch die zwischen ihm und seiner Ehegattin stillschweigend getroffene Vereinbarung über die Erfüllung der sie treffenden Leistung.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Vorschreibung von Einkommensteuer 1989 in der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung jedenfalls inhaltlich rechtswidrig war.
Aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe persönlich gegenüber Banken für Verbindlichkeiten in weitaus höherem Ausmaß als S 2,022.250,08 gehaftet, kann für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden: Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer aus einer solchen Haftung entlassen worden ist, übersieht er mit diesem Vorbringen insbesondere, daß die in Rede stehende Kreditaufnahme durch die Erfüllung der Bedingung für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages veranlaßt gewesen ist. Hingegen ist für die Absetzbarkeit der Kreditzinsen nicht unmittelbar kausal die Frage einer allfälligen Nachschußpflicht der Kommanditisten überhaupt, eine Frage, die nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten offenbar von der belangten Behörde nicht geprüft worden ist.
Da somit für die Beurteilung der Kreditzinsen wie ausgeführt nur die Vereinbarungen des Übergabsvertrages kausal sind, gehen auch die Beschwerdeausführungen ins Leere, der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf seine persönliche Haftung (für Bankverbindlichkeiten) den Nachschuß auch geleistet, wenn er mit der zweiten Kommanditistin nicht familiär verbunden wäre.
Die Festsetzung der Einkommensteuer für Sonja E., der Ehegattin des Beschwerdeführers, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß seinen Behauptungen zufolge eine Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für Sonja E. unterblieben ist, nicht in seinem Recht verletzt.
Mit dem Vorbringen, die den Beschwerdeführer treffenden Schuldtilgungen stellten eine außergewöhnliche Belastung dar, übersieht er - abgesehen davon, daß im Streitfall nicht Schuldtilgungen, sondern Kreditzinsen zu beurteilen waren - schließlich, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht eine Festsetzung von Einkommensteuer, sondern die Aufhebung einer die Einkommensteuer betreffenden Berufungsvorentscheidung ist.
Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage war nicht erkennbar, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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