VwGH 92/10/0481

VwGH92/10/048121.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. November 1992, Zl. UVS-16/9/2-1992, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z25;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z15;
ForstG 1975 §61 Abs1;
ForstG 1975 §62 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z25;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z15;
ForstG 1975 §61 Abs1;
ForstG 1975 §62 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und Ing. K sind Miteigentümer der Waldparzellle Nr. 163. Beide betreiben gemeinsam ein Bauunternehmen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - in Bestätigung des Straferkenntnisses vom 22. Juli 1992 - aus, daß der Beschwerdeführer vom 4. Februar 1991 bis 4. April 1991 auf der Waldparzelle Nr. 163 eine ca. 600 lfm lange und ca. 3 m breite Forststraße mit einer Steigung bis zu 18 %, die den als Wildbach ausgewiesenen sogenannten X-Bach quert,

  1. a) ohne vorherige Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. d und
  2. b) ohne Planung und Bauaufsicht gemäß § 61 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) errichtet habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu a) eine Übertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 ForstG und zu b) eine Übertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 leg. cit. begangen, weshalb über ihn zu a) eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) und zu b) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt wurde.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestritten. Er habe jedoch vorgebracht, als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Errichtung der Forststraße seinen langjährigen Mitarbeiter Franz St. gemäß § 9 VStG bestellt zu haben. Als Nachweis sei eine eidesstattliche Erklärung von Franz St. vom 4. Dezember 1991 vorgelegt worden, wonach dieser mit der Errichtung der Forststraße auf der genannten Waldparzelle beauftragt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe Franz St. angegeben, von Ing. K. mit der forstlichen Betreuung des besagten Waldgrundstückes betraut worden zu sein. Im Dezember 1990 habe ihm Ing. K. mitgeteilt, für seine Arbeiter im Februar nächsten Jahres keine Beschäftigung zu haben, weshalb er beabsichtige, in dieser Zeit den Forstweg zu bauen. Franz St. habe zugesagt, sich um die entsprechenden behördlichen Bewilligungen zu kümmern. Ein Ansuchen habe er allerdings nicht mehr gestellt, da er an einen Baubeginn im Februar wegen der Schneelage nicht geglaubt habe. Später habe er jedoch erfahren, daß am 4. Februar 1991 auf Anordnung von Ing. K. mit den Bautätigkeiten am Forstweg begonnen worden sei. Franz St. habe auch bei der mündlichen Verhandlung erklärt, sich nicht erinnern zu können, daß über die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gesprochen worden sei. Den vollen Sinn der von ihm unterfertigten eidesstattlichen Erklärung habe er nicht erfaßt. Mit dem Beschwerdeführer habe er bezüglich der Forststraße nicht gesprochen; dieser habe ihm auch keinerlei Auftrag erteilt.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde - zuammengefaßt - davon aus, daß der Beschwerdeführer den Bau des Forstweges ohne die entsprechende Planung und Bauaufsicht sowie ohne vorherige Bewilligung nicht bestritten habe. Bestritten werde lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, da ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Zu einer solchen Bestellung sei es jedoch niemals gekommen, was durch die Aussage des Zeugen Franz St. klar bewiesen werde. Dem Beschwerdeführer sei zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da er sich in keiner Weise um die Vorgänge bei der Errichtung der Forststraße gekümmert habe. Schon aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer des Waldgrundstückes sei, ergebe sich seine Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gmäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet.

Nach § 62 Abs. 1 lit. d ForstG bedarf die Errichtung von Forststraßen der Bewilligung der Behörde, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen.

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein.

Nach § 61 Abs. 1 ForstG dürfen Bringungsanlagen nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

In der Beschwerde wird zunächst in Abrede gestellt, daß die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entsprechend den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG unterfertigt sei. Deshalb werde "vorsorglich" in Abrede gestellt, daß der der Ausfertigung zugrundeliegende Bescheid die Unterschrift des Entscheidungsträgers aufweise.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit darzutun. Die in den Verwaltungsakten erliegende Urschrift des angefochtenen Bescheides ist vom Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates unterschrieben (vgl. OZl. 5 des Verwaltungsakten). Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthält im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG in Verbindung mit der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925, den Namen desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, sowie nach der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Angestellten.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, sowohl das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als auch der angefochtene Bescheid sowie die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätten an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden müssen. Mit Schreiben vom 19. Juni 1991 hat der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz ausdrücklich die Bevollmächtigung gemäß § 10 AVG seines Rechtsvertreters bekanntgegeben. Eine Partei, die in einer Verwaltungsrechtssache einem Rechtsanwalt eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, ermächtigt diesen auch zur Empfangnahme der in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1979, Zl. 1647/77). Die im Verfahren eingeschrittenen Behörden waren daher berechtigt, Bescheide bzw. Ladungen an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen.

Was die Behauptung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten anlangt, so muß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage udgl. (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0313). Diese Voraussetzungen erfüllt die eidesstattliche Erklärung des Franz St. vom 4. Dezember 1991 nicht.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus den Verfahrensergebnissen lasse sich nicht ableiten, daß er überhaupt von der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat Kenntnis erlangt hat, so ist ihm zu erwidern, daß er sowohl in seiner Rechtfertigung vom 3. Dezember 1991 als auch in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis ausdrücklich erklärt hat, Franz St. mit der Errichtung der Forststraße beauftragt zu haben. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich vom Vorbringen des Beschwerdeführers und nicht von den Aussagen von Franz St. in der mündlichen Verhandlung ausgegangen ist, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden. Für eine Vernehmung des Beschwerdeführers zu den Verfahrensergebnissen bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung.

Unbestritten ist, daß die tatsächlichen Arbeiten zur Errichtung der Forststraße durch Bedienstete des Beschwerdeführers durchgeführt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang, daß ihm ein "Errichten" im Sinne des Forstgesetzes vorgeworfen werden könnte. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Läßt ein Waldeigentümer durch seine bei ihm tätigen Arbeiter gemäß § 62 Abs. 1 ForstG bewilligungspflichtige Bringungsanlagen ohne Bewilligung oder entgegen § 61 Abs. 1 leg. cit. errichten, so ist jedenfalls dem Waldeigentümer ein "Errichten" iSd Z. 15 und 25 des § 174 Abs. 1 lit. b und a ForstG vorzuwerfen.

Da kein Fall des § 9 VStG vorliegt, war diese Bestimmung auch nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides zu zitieren.

§ 9 Abs. 3 leg. cit. ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne der Rechtsprechung nicht nachgewiesen worden ist.

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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