VwGH 92/07/0099

VwGH92/07/009928.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. März 1992, Zl. Agrar-330037-IV/Sca-1992, betreffend Kulturumwandlung nach dem Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §2;
AVG §68 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schörfling/Attersee (Behörde erster Instanz) vom 10. Mai 1989 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 1989

1. festgestellt, daß für eine Aufforstung von Teilen mehrerer näher bezeichneter Grundstücke keine Bewilligungspflicht nach dem Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz besteht und

2. gleichzeitig "die Vorschreibung im Punkt 2. des Bescheides der Marktgemeinde Schörfling" vom 6. Dezember 1961, "wonach entlang der Grenzen des Grundstückes X ein Kulturschutzstreifen in der Breite von 15,00 m zu erhalten ist, aufgehoben wird".

Aufgrund einer Berufung der mitbeteiligten Partei hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Behörde zweiter Instanz) die Punkte 1 und 2 des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 10. Mai 1989 mit Bescheid vom 18. Juni 1990 ersatzlos aufgehoben.

Auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß den §§ 1 und 2 des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1985, den Bescheid der Behörde zweiter Instanz bestätigt und dahingehend ergänzt, daß die Anträge der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 1989 auf Erteilung der Aufforstungsbewilligung für die im Spruch der Behörde erster Instanz genannten Teilflächen sowie auf Aufhebung des Punktes 2 des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 6. Juni 1961, soweit damit die Vorschreibung eines Kulturschutzstreifens in einer Breite von 15 m gegenüber dem Grundstück der mitbeteiligten Partei erfolgte, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde insbesondere aus, ein im Verfahren beigezogener landwirtschaftlicher Amtssachverständiger habe ermittelt, daß bereits die Voreigentümer der mitbeteiligten Partei ihr Grundstück hinsichtlich des darauf befindlichen Hauses als Wochenend- und Urlaubsdomizil und bezüglich der Fläche nur als Obst- und Gemüsegarten genutzt haben sollen. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei auch durch die Vorgänger der mitbeteiligten Partei nie erfolgt. Ferner komme der Amtssachverständige zu dem Schluß, daß trotz aktueller Haltung von 3 Schafen sowie der beabsichtigten Haltung von Kleintieren durch die mitbeteiligte Partei keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei vorliege und diese auch nicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahre 1961 vorgelegen habe. Es könne daher weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahre 1961 noch im aktuellen Zeitpunkt von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden, dessen Flächen durch das Oberösterreichische Kulturflächenschutzgesetz geschützt würden. Trotz Einwendungen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich einer seit November 1990 intensiveren "landwirtschaftlichen Nutzung" dieser Fläche sei der Amtssachverständiger bei seiner Beurteilung, daß mangels der für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Charakteristika eine solche nicht vorliege, geblieben.

Auch das weitere Ermittlungsverfahren habe zu ergänzenden Einwendungen der mitbeteiligten Partei lediglich ergeben, daß diese zusätzlich Pachtflächen "von zusammen höchstens einem Joch" bewirtschafte, wodurch sich jedoch keine andere gutachtliche Beurteilung ergeben habe. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses kam die belangte Behörde zu dem Schluß, daß die wesentliche Sachlage seit Erlassung des Bescheides vom 6. Dezember 1961, in dem unter anderem die Vorschreibung eines Kulturschutzstreifens gegenüber dem Grundstück der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, ebenso wie die Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz unverändert geblieben sei. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid aus dem Jahre 1961 sei daher gemäß § 68 AVG unabänderlich, weshalb es insbesondere der Behörde erster Instanz verwehrt gewesen sei, in den rechtskräftigen Bescheid des Jahres 1961 einzugreifen und den Antrag der Beschwerdeführerin zu bewilligen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist zu erschließen, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Kulturumwandlung des an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei angrenzenden, 15 m breiten Grundstreifens sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 (leg. cit.) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt aufgrund der ständigen hg. Judikatur vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. u.a. die hg. Entscheidungen vom 21. März 1985, Zl. 83/06/0023, vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0191 u.a.).

Aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens ist unbestritten, daß die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 unter anderem die Einhaltung eines 15 m breiten Kulturschutzstreifens zugunsten des Grundstücks der mitbeteiligten Partei auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin vorschrieb und dieser Bescheid seinerzeit rechtskräftig wurde. Ferner steht fest, daß das Oberösterreichische Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. 31/1958, seit damals unverändert in Geltung steht, sodaß keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Von der Beschwerdeführerin wird jedoch in ihrer Verfahrensrüge eine maßgebliche Änderung der Sachlage seit dem Jahre 1961 behauptet, wobei sie einwendet, daß die Unterschiede der Sachverhalte der Jahre 1961 und 1989 von der belangten Behörde genau zu erheben gewesen wären und die diesbezügliche Unterlassung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde sehr wohl im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens die Ergebnisse den Parteien des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis brachte und im Wege des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Nachforschungen über die seinerzeitige Nutzung der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei anstellte. Sie kam dabei zu dem nachvollziehbaren Schluß, daß weder im Jahre 1961 noch zum aktuellen Zeitpunkt eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes vorgelegen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens auch nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn geringfügige Änderungen in der tatsächlichen Nutzung (z.B. durch Haltung von 3 Schafen durch die mitbeteiligte Partei in jüngster Zeit) eingetreten sein sollten, so kann daraus keine wesentliche Änderung gegenüber dem im Jahre 1961 von der Behörde erster Instanz vorgefundenen Sachverhalt abgeleitet werden. Auch ein Wechsel in Bezug auf die Eigentümer der vom Bescheid aus dem Jahre 1961 erfaßten Grundstücke vermag keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun.

Obzwar der Bescheid aus dem Jahre 1961 an andere Personen, so z.B. an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und an die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei ergangen ist, läßt sich aus seiner Formulierung bezüglich der bestimmt bezeichneten Grundstücke sowie aus dem Schutzzweck des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes unzweifelhaft schließen, daß es primär auf eine Einhaltung des festgelegten Kulturstreifens ankommt, wodurch Rechte und Pflichten auch für die Rechtsnachfolger auf diesen Liegenschaften entstehen.

Eine Anwendung des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß bezüglich des Begehrens der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 1989 entschiedene Sache vorlag und dieses daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.

Da auch keine sonstigen Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Stempelgebühr für die dritte Ausfertigung der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei konnte nicht zugesprochen werden, da die mitbeteiligte Partei vom Gerichtshof lediglich zur Vorlage in ZWEIFACHER Ausfertigung mit Verfügung vom 22. Mai 1992 aufgefordert wurde.

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