Normen
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Agrargemeinschaft N Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei (mP) faßte mit Stimmenmehrheit am 15. Februar 1991 zu den Tagesordnungspunkten 2 lit. a bis e Beschlüsse über Verkäufe von Baugrundstücken, Grundstücksnummern 2009/21, 22, 23 und 26, die durch Teilung aus Grundstück Nr. 2009/1 (= Alleineigentum der mP) entstanden sind, sowie einer Teilfläche im Ausmaß von 732 2 aus Grundstück Nr. 673/1 (gleichfalls im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei). Ferner beschloß dieses Organ der mP unter Tagesordnungspunkt 4, den Dienstbarkeitsvertrag vom 19. April 1984 samt Vertragsänderung und -erweiterung vom 10. April 1989, mit dem in Form eines nunmehr schriftlichen Vertrages diverse Dienstbarkeitsrechte für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb mehrerer Seilbahnanlagen zugunsten der H.-Liftanlagen Ges.m.b.H. eingeräumt wurden, infolge einer entsprechenden Vorschreibung der Eisenbahnbehörde auch grundbücherlich sicherstellen zu lassen.
Gegen diese Beschlüsse der Vollversammlung der mP erhob der Beschwerdeführer Einspruch.
Mit Bescheid vom 10. April 1991 wies das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Einspruch gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (kurz TFLG), als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde hat eine ergänzende Stellungnahme der Bezirksforstinspektion S. sowie der mP eingeholt, die dem weiteren Verfahren zugrundegelegt worden sind. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde am 12. November 1991 Gebrauch machte und somit von den ergänzend eingeholten Stellungnahmen Kenntnis nehmen konnte. Ferner wurden diese Stellungnahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. November 1991, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm, erörtert.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 37 TFLG gleichfalls als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer in der Berufung im wesentlichen eine Schmälerung seines "grundbücherlich sichergestellten Holzbezugsrechtes" durch die Beschlüsse betreffend den Grundverkauf, das Fehlen schlüssiger Antworten über die Art des Verkaufes und die Verweigerung einer entsprechenden Information geltend gemacht habe.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, daß nach der rechtskräftigen Liste der Parteien für die mP vom 17. November 1961 die Liegenschaft EZ 54 I, KG N., des Beschwerdeführers Stammsitzliegenschaft an der mP sei. Diese Mitgliedschaft berechtige den Beschwerdeführer zum Bezug von Brennholz im Umfang von 27 rm (23+4)=18,8 fm Brennholz (Umrechnungsschlüssel 1 rm=0,7 fm Brennholz) und zum Bezug von Bauholz nach Bedarf. Die Bauholzbezüge hätten im Zeitraum 1960 bis 1990 insgesamt 121,7 fm betragen.
Zur Frage, ob durch den beschlossenen Grundverkauf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der mP oder der Stammsitzliegenschaften - insbesondere jener des Beschwerdeführers - und damit die behauptete Verkürzung im Mitgliedschaftsrecht eintrete, sei im Zuge des Verwaltungsverfahrens festgestellt worden, daß die Verkaufsflächen, die den Einspruch betreffen, ein Gesamtausmaß von 3.552 m2 haben. Davon seien 2.820 m2 (aus der ehemaligen Gp 20009/1) Waldflächen, die Gp 673 sei keine Waldfläche. Der Holzvorrat dieser Flächen vor der Rodung werde mit etwa 85 fm, der jährliche durchschnittliche Zuwachs mit 1,4 fm angeschätzt. Die gesamte Hochwaldfläche der mP betrage 2.461 ha (davon
1.612 ha Ertragswald und 849 ha Schutzwald außer Ertrag; Latschen- und Grünerlenflächen sowie unproduktive Flächen seien darin nicht enthalten). Der Gesamtvorrat betrage etwa 480.000 Vorratsfestmeter, der gesamte laufende jährliche Zuwachs derzeit etwa 5.400 Vorratsfestmeter. Der jährliche Hiebsatz, der nur für den Ertragswald und besseren Schutzwald außer Ertrag ausgewiesen sei, betrage 3.650 efm (3.450 fm Endnutzung, 200 fm Vornutzung). Zusätzlich kämen jährlich Nutzungen bzw. Schadholz aus den sonstigen Schutzwald-außer-Ertrag-Flächen. Seit der Erstellung des Wirtschaftsplanes 1978 habe die mP auch beträchtliche Waldflächen zugekauft.
Unter Berücksichtigung dieser Daten komme die Bezirksforstinspektion S. zum Ergebnis, daß mit Sicherheit davon auszugehen sei, daß die Rodung der Verkaufsflächen keinen nachteiligen Einfluß auf den Hiebsatz insgesamt oder auf die Ertragsfähigkeit des Agrargemeinschaftswaldes gesamt gesehen bewirke. Dadurch seien die Holzbezugsrechte aller Mitglieder im allgemeinen und die des Beschwerdeführers im besonderen in keiner Weise nachteilig berührt.
Die Rodung habe wohl Einfluß auf die Wirkungen des Waldes in diesem lokalen Bereich, aber auf die Nutzwirkung und Ertragsfähigkeit des gesamten Agrargemeinschaftswaldes nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß.
Aufgrund dieser detailliert dargestellten Flächen- und Bestandsverhältnisse hinsichtlich des Agrargemeinschaftswaldes vertrete die belangte Behörde die Ansicht, daß durch die angefochtenen Vollversammlungsbeschlüsse weder beim Wirtschaftsbetrieb der mP im gesamten eine Gefährdung oder Beeinträchtigung eintrete noch bei den einzelnen Stammsitzliegenschaften. Eine konkrete Gefährdung seines Holzbezugsrechtes aus dem Titel der Mitgliedschaft zur mP mache der Beschwerdeführer in der Berufung an sich auch nicht geltend. Er behaupte jedoch, in seinen "grundbücherlich sichergestellten Holz- und Streubezugsrechten" geschmälert zu sein. Nach den vorliegenden Grundbuchsauszügen vom 15. Mai 1991 sowie nach Überprüfung durch die Bezirksforstinspektion S. stehe fest, daß zugunsten der Liegenschaft EZ 54 I, KG N., des Beschwerdeführers auf Grundstück 673/1 in EZ 261 II, KG N., keine Holz- und Streunutzungsrechte lasten. Ebensowenig würden auf den verkaufsgegenständlichen Grundstücken 20009/21, 22, 23 und 26, alle in EZ 267 II, KG N., Holz- und Streunutzungsrechte sowie sonstige Nutzungsrechte zugunsten des Beschwerdeführers lasten.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Dienstbarkeiten" würden sich offenbar auf das Grundstück 2009/1 in EZ 267, GB N., beziehen, aus dem die verkaufsgegenständlichen Grundstücke stammten. Das Grundstück 2009/1 in EZ 267, GB N., sei laut Grundbuchstand mit folgenden Dienstbarkeiten für die Liegenschaft des Beschwerdeführers in EZ 90054, GB N., unter anderem belastet:
"C-LNR 1: die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges
aus dem AB Gst 20009/1 zum Haus-, Guts-
und Alpsbedarf gemäß Pkt. 1 Übereinkommen
1872-04-23 für die Liegenschaft 90054 u.a.,
C- LNR 2 u. 3: die Dienstbarkeit der Heimweide des A,
Gst 2009/1, und zwar von dem zwischen
S und AB befindlichen Grenzzaune
an hineinwärts bis zum Zaun hinter
den Auen, der bei der Mitte des
Gst 1590 beginnt, bzw. bis zur G-Güsse
einschließlich Z-Grube für EZ 90054 u.a.,
C-LNR 28: die Dienstbarkeit der Duldung, die auf
Gst 2009/1 entspringende Quelle als
Brunnenwasser zum Haus- und Wirtschaftsbedarfe
auffangen und ableiten zu dürfen für
Gst 209 in EZ 90054."
Aufgrund dieser grundbücherlichen Eintragungen stehe fest, daß nicht das gesamte Grundstück 2009/1 von den Dienstbarkeiten C-LNR 1, 2 und 3 belastet sei, sondern nur der sogenannte "AB". Die Ermittlungen hätten ergeben, daß die belasteten Gebiete auf Grundstück 2009 im AB mit den verkaufsgegenständlichen Bauflächen in G in keinem räumlichen Zusammenhang stünden. Anhand seit jeher gebräuchlicher Ortsbezeichnungen und Kartenunterlagen lasse sich die Örtlichkeit "AB" unverwechselbar in der Natur festlegen und eingrenzen, und zwar im Bereich zwischen S und der K. In den Bereich taleinwärts der K reiche der "AB" eindeutig nicht. Die Verkaufsfläche in G. liege etwa 2200 m (Luftlinie) taleinwärts der K, welche die taleinwärtige Begrenzung des AB bilde. Somit stehe fest, daß die "grundbücherliche Dienstbarkeit" des Holz- und Streubezuges im AB sich nicht auf das Siedlungsgebiet in G. beziehe. Auch aus diesem Grunde könne die vom Beschwerdeführer behauptete Schmälerung seiner "grundbücherlich sichergestellten Holz- und Streunutzungsrechte" nicht eintreten.
Eine Einsichtnahme in die den Dienstbarkeiten C-LNR 1, 2 und 3 zugrundeliegenden Urkunden, nämlich des Übereinkommens vom 23. April 1872, habe ergeben, daß die gegenständlichen Holz- und Streubezugs- sowie Weiderechte für die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht auf dem Titel einer Servitut, sondern auf dem Titel der Gemeindegutsnutzung - nunmehr auf dem Titel der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft - beruhten. Aus dieser zitierten Urkunde aus dem Jahre 1872 gehe hervor, daß der jeweilige Holzbedarf für den jeweiligen Autenhofbesitzer "im AB" anzuweisen sei und der Vorzug vor den übrigen Gemeindemitgliedern darin bestehe, daß deren Holzbedarf erst dann "im AB" angewiesen werden dürfe, wenn der Haus-, Guts- und Alpbedarf des jeweiligen Autenhofbesitzers im AB nachhaltig gedeckt sei. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Dienstbarkeit sei daher nur im Zusammenhalt mit seiner Mitgliedschaft zur mP zu sehen und so zu verstehen, daß dem jeweiligen Autenhofbesitzer der anteilige Holzbezug aus dem Titel der Mitgliedschaft zur mP vorrangig "im AB" anzuweisen sei. Von einer selbständigen Dienstbarkeit, welche zum Holzbezug auf fremden Grund und Boden im Sinne der Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes berechtige, könne daher vorliegend nicht die Rede sein. Dies bedeute aber auch in der Folge, daß es sich vorliegend um einen Streit aus der Mitgliedschaft zur mP handle. Jedenfalls finde auf Grund der räumlichen Trennung der Verkaufsflächen in G. und dem AB eine Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte für den Beschwerdeführer in keiner Weise statt.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe über die Art des Verkaufes bei der Vollversammlung der mP keine schlüssige Antwort erhalten, lasse sich eine Satzungs- bzw. Gesetzwidrigkeit nach Ansicht der belangten Behörde nicht begründen. Die Vertragsentwürfe betreffend die Grundverkäufe seien fünf Tage vor Vollversammlung für alle Mitglieder - so auch für den Beschwerdeführer - zur Einsichtnahme im Gemeindeamt N. aufgelegen. Auf der Einladung zur Vollversammlung sei ein entsprechender Hinweis für die Mitglieder enthalten gewesen. Schon durch die Auflage der Vertragsentwürfe für alle Mitglieder habe in ausreichendem Maße die Möglichkeit bestanden, Informationen zum Beschlußgegenstand einzuholen. Jedenfalls habe sich zum Zeitpunkt der Abstimmung eine große Mehrheit für die Grundverkäufe gefunden. Außerdem habe die Vollversammlung der mP bereits in den Jahren 1976 und 1980 beschlossen, die gegenständlichen Flächen im Forstgebiet G. als Bauflächen zu verkaufen. Der vorliegende Verkaufsbeschluß stelle daher nur mehr einen Vollzug dessen dar, was in den Jahren 1976 und 1980 bereits im grundsätzlichen zum Beschlußgegenstand erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die mP eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 lit. b TFLG haben die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 leg. cit.) insbesondere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu enthalten.
Gemäß § 37 TFLG unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen,
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Ausübung der den Agrarbehörden gemäß § 36 TFLG (offenbar gemeint § 37 leg. cit.) auferlegten Aufsichtspflicht über die Agrargemeinschaften verletzt". Insbesondere erachtet er sich in seinem Recht auf umfassende Information durch den Obmann, auf Abwicklung der Tagesordnung in der Reihenfolge der festgelegten Tagesordnungpunkte und auf Nichtbeeinträchtigung des ihm "aufgrund einer bestehenden Dienstbarkeit im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft" zur mP zustehenden Holz- und Streubezugsrechtes beeinträchtigt.
Unbestritten blieb, daß es sich beim Verkauf den unter Punkt 2 der Tagesordnung genannten Grundstücke um solche handelt, die das Ausmaß von Bauparzellen erreichen und daher ein diesbezüglicher Beschluß in die Zuständigkeit der Vollversammlung laut Satzungen der mP fällt. Ferner steht aufgrund des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Protokolles sowie aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten über diese Sitzung der Vollversammlung fest, daß der Beschwerdeführer an dieser Sitzung teilnahm. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens blieb auch die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Minderheitenbeschwerde unwidersprochen.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß ihm eine zu kurze Frist - nämlich lediglich fünf Tage - vor der Vollversammlung zur Information bezüglich der aufgelegten Verkaufsverträge eingeräumt worden sei und er trotz Berührung "seiner Rechte" in der Vollversammlung keine entsprechende Information erhalten habe.
Gemäß § 35 Abs. 7 TFLG obliegt dem Obmann einer Agrargemeinschaft unter anderem die Einberufung der Vollversammlung. Er hat in den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung durchzuführen.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der mP ist der Obmann zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für Ausschußsitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlanges auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung hat die Einberufung der Vollversammlung "mittels Drucksache bei gleichzeitigem Anschlag einer Einladung zu geschehen".
Dem Beschwerdeführer ist in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß er aufgrund des ihm rechtzeitig zugegangenen Hinweises auf der Einladung insgesamt fünf Tage vor der Vollversammlung und damit nach Lage des Beschwerdefalles ausreichend Zeit gehabt hätte, sich umfassend über den Inhalt der im Gemeindeamt N. zur Einsicht aufgelegten Verkaufsverträge zu informieren, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
Es handelte sich bei den geplanten Verkäufen nämlich um keine für den Beschwerdeführer völlig neue und unbekannte Angelegenheit, da diesbezüglich Grundsatzbeschlüsse der Vollversammlung bereits in den Jahren 1976 und 1980 gefaßt worden sind, und danach auch noch eine Befassung verschiedener Organe der mP erfolgte. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen im Beschwerdefall keinen Eingriff in ein ihm aus der Mitgliedschaft zur mP zustehendes subjektiv-öffentliches Recht darzutun.
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, daß die "willkürliche Änderung der Reihung der Tagesordnungspunkte durch einfache Mehrheit" (offenbar gemeint: der Vollversammlung) zu Unrecht erfolgt sei. Zwar weist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf einen möglichen formalen Verstoß gegen die bereits zitierte Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Satzung der mP durch den Obmann hin, jedoch schließen weder das TFLG noch die Satzung der mP eine Änderung der Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluß der Vollversammlung aus. Durch die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in seinen Rechten verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkauf von Liegenschaften in G auf einen, seiner Meinung nach unzulässigen Eingriff in seine Holz- und Streubezugsrechte aufgrund einer "bestehenden Dienstbarkeit" verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß er damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 37 Abs. 2 TFLG, die aus einer Streitigkeit zwischen ihm und der Agrargemeinschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultieren, darlegt und daher diese Rüge in bezug auf den angefochtenen Bescheid ins Leere geht. Da er jedoch auch einen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft zur mP herstellt, ist zu prüfen, ob er durch den Beschluß der genannten Grundstücksverkäufe in seinen aus der Mitgliedschaft resultierenden subjektiven Rechten verletzt wurde.
Wie bereits dargestellt, ist der Beschwerdeführer aufgrund des im Jahre 1961 durchgeführten Regulierungsverfahrens betreffend die mP mit seiner Stammsitzliegenschaft zum bevorzugten Bezug einer bestimmten Menge an Brennholz und Bauholz befugt. Aufgrund der von der belangten Behörde ergänzend eingeholten und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Bezirksforstinspektion S. konnte durch den beabsichtigten Kauf der Liegenschaften in G. weder eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der mP noch eine solche der Stammsitzliegenschaften - insbesondere jener des Beschwerdeführers - festgestellt werden.
Selbst wenn durch den von der Vollversammlung am 15. Februar 1991 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Verkauf von Grundstücken - wie auch von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen bestätigt wird - in sehr geringem Umfang die Holzbezugsrechte der Mitglieder berührt werden, hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargelegt, daß diese insgesamt, so auch hinsichtlich des Beschwerdeführers, weiterhin ausreichend gesichert sind.
Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Annahmen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch nicht schlüssig dargelegt, daß sein, von der mP - noch dazu bevorzugt aus dem Gebiet des ABes - anzuweisender Holzbezug konkret durch den Verkauf der vorgenannten Grundstücke gefährdet würde, sodaß keine Rechtsverletzung aus den, aus seiner Mitgliedschaft zur mP resultierenden Rechten für den Beschwerdeführer daraus abgeleitet werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde auf Vorgänge betreffend Verkauf und Verpachtung von anderen Liegenschaften der mP verweist, die seiner Ansicht nach seine Rechte verletzten, jedoch nicht im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 2 des Vollversammlungsbeschlusses vom 15. Februar 1991 stehen, bezieht sich sein Vorbringen auf Sachverhalte, die nicht den Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungsangelegenheit gebildet haben. Es betrifft dies die vorgebrachte eigenmächtige Verpachtung der Autenalm durch den Obmann der mP und damit zusammenhängende Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers, den Verkauf eines Grundes, der angeblich durch ein Hochwasser im Jahre 1987 einem Nachbarn zugeschwemmt worden sein, jedoch dem Beschwerdeführer gehören soll, die Verpachtung von Grund für ein Zünd- und Sprengmittellager, die Verpachtung von Grund an einen Frächter, der unbefugterweise darauf einen Schuppen als Garage für LKW"s errichtet haben soll, sowie die Verpachtung einer großen Fläche zur Holzablagerung an ein Sägewerk.
Gleiches gilt für das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer schließlich die verringerte Abgabe von Brennholz aufgrund eines Ausschußbeschlusses aus dem Jahre 1991 beanstandet. Überdies wird auch vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht behauptet, daß die vorgebrachte Kürzung in einem Zusammenhang mit dem von ihm bemängelten Verkaufsbeschluß und einer allfällig dadurch hervorgerufenen Gefährdung seines Holzbezugsrechtes stünde.
Da sohin der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch im Zusammenhalt mit der entscheidungswesentlichen Sachlage in bezug auf subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers ein im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Verfahrensmangel angelastet werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mP betrifft Stempelgebühren für eine nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Beilage anläßlich der Stellungnahme zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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