VwGH 92/06/0061

VwGH92/06/006117.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der S-GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Februar 1992, Zl. U-12.225/7, betreffend Versagung einer Baubewilligung für eine Ankündigungsanlage (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs7;
BauRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs7;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine 6,80 m lange und 2,60 m hohe doppelseitige Plakatwand am Parkplatz eines Discountmarktes im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 17. Oktober 1990 gemäß § 31 Abs. 7 Tiroler Bauordnung abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Partei vom 22. Februar 1991 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung erging der nunmehr angefochtene Bescheid. In diesem wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß aus dem Sachverständigengutachten, welches im Vorstellungsverfahren auch noch ergänzt worden sei, hervorgehe, daß die gegenständliche Plakattafel insbesondere in südlicher bzw. in südwestlicher Blickrichtung eine dominierende und das Ortsbild beeinträchtigende Erscheinung darstellen würde. Die Angaben des Sachverständigen würden zudem durch die vorgelegten Fotos untermauert. Die von der Vorstellungswerberin vorgetragene Behauptung, die gegenständliche Tafel sei wegen ihrer Sichtbehinderung und ihrer belebenden Wirkung auf die sonst farblose Umgebung positiv zu bewerten, lasse sich aus den vorgelegten Fotos nicht ableiten.

Da die Aufstellung der Plakattafel nach § 25 Abs. 1 lit. i Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig sei und kein Ausnahmetatbestand eingreife, sei zu prüfen, ob von den Gemeindebehörden zu Recht § 31 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung angewendet worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zu bejahen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, daß ihr die Bewilligung zur Errichtung der doppelseitigen Plakatwand erteilt werde, bzw. daß ein gesetzmäßiges Verfahren durchgeführt werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, (TBO), ist ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung insbesondere auch dann abzuweisen, wenn die Werbeeinrichtung durch ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtigen würde oder einer Verordnung nach § 24 Abs. 5 oder örtlichen Bauvorschriften nach § 20 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 widerspricht (im Hinblick darauf, daß der angefochtene Bescheid im Jahre 1992 erlassen wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, welche Auswirkung das Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 auf die vorliegende Bestimmung der TBO hat).

Die belangte Behörde ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, daß zur Frage, ob eine Werbeeinrichtung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen würde, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, welches die Behörde auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen hat (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0097 oder das Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0213).

In der Beschwerde wird mit Bezug auf die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens insbesondere ausgeführt, daß die zentrale Argumentation der belangten Behörde darin bestehe, daß die Beeinträchtigung der "Sicht auf die freie Wiese" als Abweisungsgrund herangezogen worden sei. Da die sogenannte "freie Wiese" jedoch ein Acker sei, könne die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht zutreffen.

Die belangte Behörde entferne sich auch in ihrer Beurteilung des Ortsbildes von jener des Sachverständigen. Der Sachverständige sei selbst nicht in der Lage, eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes festzustellen.

Die Beschwerdeführerin legt sodann näher dar, welchen Effekt ihrer Ansicht nach die Plakatwand hätte, nämlich die Abschirmung eines großen Parkplatzes, der mit den darauf abgestellten Kfz für das maßgebliche Ortsbild wesentlich in Erscheinung trete, was zu einer positiven Veränderung des Ortsbildes führe, und welche Elemente das gegenständliche Ortsbild beherrschten, nämlich der Parkplatz, der Discountmarkt und die verkehrsreiche, daran vorbeiführende Straße sowie der flache Acker und eine architektonisch in keiner Weise anspruchsvoll gestaltete Wohnanlage.

Diese Ausführungen sind aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der im Akt erliegenden Fotos nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unzutreffend zu qualifizieren.

So wie der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten hat auch die belangte Behörde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Beeinträchtigung gemäß § 31 Abs. 7 TBO nicht allein aus der Beeinträchtigung der Sicht abgeleitet, sondern eine Störung des Orts- und Straßenbildes durch die in Rede stehende Plakatwand angenommen. Aufgrund der vorgelegten Fotos kann der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erkennen, zumal dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß es sich bei der sogenannten Wiese um einen Acker handle, für die Frage der Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, würde die Plakatwand völlig frei stehen, sodaß sie abgesehen von der Sichtbehinderung auch für sich für das unmittelbare Orts- und Straßenbild eine wesentliche Veränderung bedeuten würde.

Inwieweit die (teilweise) Abschirmung eines Parkplatzes gegenüber einer Wiese durch eine Plakattafel von positivem Einfluß auf das Orts- und Straßenbild sein sollte, vermag demgegenüber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen, da die ästhetische Wirkung einer Plakattafel nicht unbedingt über jene einer Reihe nebeneinander parkender Autos gestellt werden kann.

Wie im Sachverständigengutachten ausgeführt wird, wäre die 2,60 m hohe Plakattafel jedenfalls eine dominierende Erscheinung (wobei vor allem - um auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen - die Höhe der Tafel zumindest jene von Pkws beträchtlich überschreitet). Daran vermag auch der Hinweis in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1992 auf die "belebende Wirkung auf die sonst farblose Umgebung" nichts zu ändern.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde sind somit insgesamt nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung insbesondere auf die aus dem Sachverständigengutachten abgeleitete Feststellung gegründet, daß die gegenständliche Plakattafel aufgrund ihrer Größe das Ortsbild beeinträchtigen würde und dies im Zusammenhang mit der in der Beschwerde gerügten Feststellung nicht schon allein aus dem Umstand, daß die Plakattafel in südlicher bzw. südwestlicher Richtung die Sicht auf die frei Wiese beeinträchtige gefolgert, sondern diesen Umstand zwar herausgestrichen, ihn aber nicht zum alleinigen Abweisungsgrund gemacht.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1991.

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