Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §116 Abs4 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs1;
BauO NÖ 1976 §21;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GaragenV NÖ 1982 §12 Abs2;
ROG NÖ 1976 §15 Abs3;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §116 Abs4 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs1;
BauO NÖ 1976 §21;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GaragenV NÖ 1982 §12 Abs2;
ROG NÖ 1976 §15 Abs3;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Krems an der Donau Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der Mitbeteiligten in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte suchte am 23. Juli 1990 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 25 Wohneinheiten an. Die Errichtung soll auf dem Grundstück Nr. 900/5 erfolgen, welches entsprechend einem Teilungsansuchen vom 16. Juli 1990 von der der Mitbeteiligten gehörigen Parzelle 900/4 geschaffen werden soll. Die Wohnhausanlage soll aus Kellergeschoß mit Tiefgarage, Erdgeschoß, 2 Obergeschossen und einem ausgebauten Dachboden bestehen. Der Bebauungsplan sieht für diesen neugeschaffenen Bauplatz 900/5 - ebenso wie für andere, aus dem Grundstück 900/4 durch Teilung hervorgegangene Bauplätze - offene Bauweise, Bauklasse II, III und eine Bebauungsdichte von 30 % vor.
Östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden A-Straße befindet sich eine Wohnhausanlage, in der den Beschwerdeführern eine Eigentumswohnung (A-Straße 26) gehört. Unmittelbar gegenüber dem am nähesten zur A-Straße reichenden Bauteil dieser Wohnhausanlage, also westlich der A-Straße, soll das Projekt errichtet werden. Laut Bebauungsplan beträgt an dieser Stelle der Abstand zwischen den beiden Straßenfluchtlinien 17 m, zwischen den beiden Baufluchtlinien 30 m. Westlich findet der Bauplatz seine natürliche Grenze durch den Fluß.
Zu diesem Projekt fanden Bauverhandlungen am 16. Oktober und 12. Dezember 1990 statt; zufolge umfangreicher Einwendungen einer Vielzahl von Nachbarn erfolgten Projektsänderungen, die Gegenstand der späteren Bauverhandlung waren. Der bautechnische Amtssachverständige, der auch die Verhandlung leitete, stellte fest, daß das Projekt im Hinblick auf die Bauweise, Bebauungshöhe und die vorhandenen Fluchtlinien dem Bebauungsplan entspreche. Allerdings werde an der nördlichen - seitlichen - Grundgrenze der Bauwich nicht eingehalten, weil der Abstand nur 9 m, die Gebäudehöhe des 48,5 m langen Gebäudes aber 10,63 m betrage. Die Bauwerberin bekundete ihre Absicht, zwecks Sanierung einen 2 m breiten Grenzstreifen von der Gemeinde Krems an der Donau zu erwerben.
Die Beschwerdeführer erhoben - gemeinsam mit anderen Nachbarn - u.a. folgende Einwendungen:
1. Der Verhandlungsleiter sei befangen, weil er gleichzeitig als Amtssachverständiger aufgetreten sei. Das Fehlen eines unbefangenen Bausachverständigen werde als Verfahrensmangel gerügt. Eine objektive Prüfung des Bauvorhabens sei auch deshalb nicht gewährleistet, weil die Stadt Krems zu zwei Drittel Aktionär der Bauwerberin sei; Bürgermeister und Vizebürgermeister seien im Aufsichtsrat vertreten.
2. Die Abteilung des dem Bauprojekt zugrunde liegenden Grundstückes Nr. 900/5 sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden und daher sei dieses Grundstück rechtlich nicht existent. Die in den Einreichunterlagen enthaltenen Grundstücksgrenzen stimmten mit dem Bebauungsplan nicht überein.
3. Die Bauhöhe und die Ausrichtung des geplanten Baukörpers bewirkten im Verein mit den bereits bestehenden Bauobjekten eine barriereartige Abriegelung des Talquerschnittes des Kremstales. Infolge einer derartigen Talverbauung werde eine Behinderung der Frischluftzufuhr eintreten, was schließlich zu einer wesentlichen Erhöhung der Smoggefahr bzw. Ozonkonzentration im abgesperrten Talbereich führe. Diese Situation werde durch eine Zunahme der Schadstoffemissionen infolge der Beheizung dieser Wohnblöcke mit fossiler Energie bzw. durch die zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens verschärft. Daher sei eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des Kremstales zu erwarten und müsse auch eine weitere Schädigung der Schutz- und Bannwälder an den steilen Hängen des Kremstales befürchtet werden. Es sei eine klimatologische Untersuchung der zu erwartenden Auswirkungen des Bauprojektes auf das Gesamtklima im Kremstal im gegenständlichen Bauverfahren erforderlich.
Durch die besondere Talsituation ergebe sich eine spezielle Lärmproblematik, weil der durch das Projekt verursachte Verkehr und die Benützung der Tiefgarage für die Anrainer eine unzumutbare Belastung bedeute. Auch diesbezüglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Lärmschutzes beantragt.
4. Hinsichtlich einer zugunsten der EVN bestehenden Dienstbarkeit der Gasleitung werde zur Gefahrenabwehr die Vorschreibung eines Mindestabstandes beantragt.
5. Der seitliche Bauwich an der Nordseite werde nicht eingehalten; der hier geplante Erwerb eines 2 m breiten Grenzstreifens sei nicht erfolgt. Eine Verschiebung der Grundgrenze ins Grünland sei unzulässig. Die Baufluchtlinien würden auch bei den südlichen Garagen und Terrassen überschritten werden.
6. Die im Bebauungsplan eingezeichnete Straßenfluchtlinie stimme nicht mit der aus der Natur ersichtlichen Straßenfluchtlinie überein. Die wahre westliche Straßenfluchtlinie liege 1 m westlicher, sodaß das gesamte Projekt 1 m zu weit in Richtung Osten vorgelagert sei. Daher werde die erforderliche Aufstandsfläche vor der Rampe der Tiefgarage (gemäß § 12 Abs. 2 der Nö Garagenverordnung) von 5 m nicht erreicht.
7. Die vom Fluß ausgehende Hochwassergefahr werde nicht berücksichtigt; durch das Projekt entstehe die Gefahr eines Staues an der Nordseite, sodaß die Ableitung des Hochwassers in Richtung der Anrainer befürchtet werden müsse.
Der Magistrat der Stadt Krems erteilte mit Bescheid vom 13. August 1991, zugestellt an die Beschwerdeführer am 19. September 1991, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen. Die Einwendungen wurden teils ab- und teils zurückgewiesen.
Der u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge; allerdings wurde eine Einwendung auf den Privatrechtsweg verwiesen und eine andere statt zurück- nunmehr abgewiesen. Zu den Einwendungen führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:
1. Das AVG kenne keine Bestimmung, wonach ein Verhandlungsleiter nicht gleichzeitig Amtssachverständiger sein dürfe. Hinsichtlich der Zweidrittel-Aktienmehrheit des Rechtsträgers der belangten Behörde an der Bauwerberin wurde darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber selbst im Falle, daß die Gemeinde Bauwerber sei, keine Bedenken (bei Einhaltung des § 116 Abs. 4 NÖ BauO) habe.
2. Hinsichtlich der behaupteten "Nichtexistenz" der Parzelle 900/5 wurde auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wonach diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bestehe.
3. Auch was die befürchtete Smoggefahr und Ozonkonzentration betreffe, könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte berufen. Die befürchtete Veränderung des Kleinklimas gehe ja nicht vom Projekt allein aus, sondern werde durch das Bauwerk im Zusammenwirken mit der bereits bestehenden Verbauung und den örtlichen Gegebenheiten eine allgemeine Veränderung des Klimas und der Luftqualität befürchtet. Die Durchsetzung dieser öffentlichen Interessen sei den Beschwerdeführern verwehrt. Was die befürchtete Lärmbelästigung, speziell durch die Tiefgarage betreffe, könne man bei einer der Bauordnung entsprechenden Hausabstellanlage nicht von einer Baulichkeit sprechen, die für den Anrainer eine das übliche Maß übersteigende Belästigung erwarten lasse.
4. Die Bauordnung kenne keine Bestimmung über einen Mindestabstand zu Gasleitungen.
5. Durch Verletzung von Abstandsvorschriften an der nördlichen, westlichen und südlichen Grundgrenze könnten die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht berührt werden. Im übrigen werde die Bauordnung eingehalten und betrage der Baufluchtlinienabstand sogar 31 und nicht, wie im Bebauungsplan vorgesehen, 30 m.
6. und 7. Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen, bei Garagenausfahrten sowie hinsichtlich der Bebaubarkeit (Hochwassergefahr) besäßen Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte, weshalb sie sich nicht gegen die Baubewilligung wehren könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Rechte auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nach § 116 Abs. 4 Nö Bauordnung und Einhaltung der Bestimmungen der §§ 21 und 62 Abs. 2 Nö Bauordnung, § 15 Abs. 3 Z. 1 Raumordnungsgesetz und § 12 Abs. 2 Nö Garagenverordnung geltend gemacht wird. Begehrt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 116 Abs. 4 Nö Bauordnung 1976 (in der Fassung LGBl. 8200-6, im folgenden: BO) lautet:
"In allen Verfahren gemäß §§ 10, 16, 17, 18, 92, 93, 111 und 113 mit einer Gemeinde als Bewilligungswerberin ist die Aufsichtsbehörde zu den mündlichen Verhandlungen einzuladen. Eine Ausfertigung aller in diesen Verfahren ergehenden Bescheide ist unverzüglich nach ihrer Erlassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
Diese Bestimmung schafft nur die Verpflichtung der Baubehörde, die Aufsichtsbehörde zu verständigen; die Aufsichtsbehörde ist aber zur Teilnahme keineswegs verpflichtet. Überhaupt steht - abgesehen vom Vorstellungsverfahren - niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, daß die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht in Anspruch nimmt (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. November 1976, 2351/76). Daher stellt sich die Frage, ob die Anwendung dieser Bestimmung auch auf von der Gemeinde beherrschte Unternehmen geboten sei, nicht. Den Einwand, der Verhandlungsleiter dürfe nicht gleichzeitig der Amtssachverständige sein, halten die Beschwerdeführer (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 92/05/0098) nicht mehr aufrecht.
Gemäß § 118 Abs. 8 BO genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Abs. 9 dieser Bestimmung lautet:
"Subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werden durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1. den Brandschutz;
- 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
- 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
- 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung."
Daraus folgt, daß dem Nachbarn nur ein auf die Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beschränktes Mitspracherecht zusteht und er dieses zulässigerweise und mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung geltend machen kann, daß er sich auf den Bestand einer im Baurecht verankerten Vorschrift zu berufen vermag, die ihm unter dem Gesichtspunkt seiner Nachbareigenschaft einen subjektiv-öffentlichen Anspruch etwa auf den Schutz vor Gefahren oder sonstigen Beeinträchtigungen gewährleistet, die sich durch ein bestimmtes Bauvorhaben ergeben oder ergeben können (siehe das
hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0005, BauSlg. 766 m.w.N.). Ausgehend davon ist das weitere Beschwerdevorbringen wie folgt zu beurteilen:
Der vorgelegte Grundbuchsauszug vom 29. August 1991 weist im A1-Blatt das Grundstück mit der Nr. 900/5 als Bestandteil der EZ. 1141 aus. Hinsichtlich dieses Grundstückes liegt aufgrund des Bescheides vom 27. September 1990 über die Abteilungsbewilligung auch eine Bauplatzerklärung vor. Von einer "Nichtexistenz" des Bauplatzes kann somit keine Rede sein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich aus den Vorschriften über die Anordnung von Baulichkeiten auf Bauplätzen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ableiten lassen (siehe die bei Hauer-Zaussinger, Nö Bauordnung4, 459 f, unter den Zlen. 59-61 bzw. 62 wiedergegebene hg. Judikatur). Die Beschwerdeführer lassen in diesem Zusammenhang gar nicht erkennen, inwieweit durch die Anordnung auf dem Bauplatz in ihre Rechte eingegriffen wird. Im übrigen soll mit § 21 Abs. 1 BO nur der Lichteinfall auf die EIGENEN Hauptfenster des Bauwerkes gewährleistet werden.
Dem genannten Grundbuchsauszug ist auch zu entnehmen, daß wohl das Grundstück Nr. 900/7, nicht aber das gegenständliche Grundstück mit der Servitut einer Gasleitung belastet ist. Die Frage kann daher auf sich beruhen, wie weit Wohnhäuser von Versorgungsleitungen entfernt sein müssen.
Was die behauptete Nichteinhaltung von Bau- und Straßenfluchtlinien sowie die Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Bauwich betrifft, muß den Beschwerdeführern grundsätzlich entgegengehalten werden, daß sie die Verletzung von Abstandsvorschriften nur insoweit mit Erfolg geltend machen können, als die Vorschrift den Abstand von ihrem Grund betrifft (Hauer-Zaussinger, aaO, 457). Dazu kommt, daß die Abstandsverletzung ja dahingehend zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Erzielung einer ausreichenden Belichtung zu beeinträchtigen. Daß durch das mindestens 30 m entfernte Gebäude die Belichtung der Wohnhausanlage der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde, wird nicht einmal behauptet. Allein die Einhaltung dieses im Bebauungsplan festgelegten Abstandes zwischen den Baufluchtlinien können die Beschwerdeführer als gegenüberliegende Nachbarn geltend machen. Der Umstand, daß auf Seiten der Beschwerdeführer der Abstand zur Straßenfluchtlinie nicht plangemäß eingehalten wird, vermag den Abstand zwischen den Baufluchtlinien nicht zu erweitern, zumal bei einer plangemäßen Straßenbreite von 17 m von einer allenfalls rechtserheblichen Unterschreitung der Mindeststraßenbreite (siehe die im hg.Erkenntnis vom 30.9.1984, 84/05/0223, BauSlg 765 enthaltenen Nachweise aus der hg.Rechtsprechung) keine Rede sein kann.
Hinsichtlich der seitlichen Abstände und des hinteren Bauwichs kommt eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten des gegenüberliegenden Nachbarn nicht in Betracht, sodaß er weder den im Zeitpunkt des Bescheides der belangten Behörde möglicherweise noch nicht abgeschlossenen Erwerb eines 2 m breiten Streifens an der nördlichen Grundgrenze noch den Umstand geltend machen kann, daß im Erdgeschoß Terrassen errichtet werden, die die Baufluchtlinie überschreiten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß sich die Abstandsbestimmungen im allgemeinen nicht auf unterirdische Bauten, also Tiefgaragen, beziehen (siehe zuletzt hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298, ergangen zur Wiener Bauordnung).
Da Vorschriften über die erforderliche Eignung eines Bauplatzes keine Nachbarrechte begründen, zählt auch § 15 Abs. 3 Nö Raumordnungsgesetz nicht zu jenen Vorschriften, die den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, BauSlg. 322). § 20 Abs. 2 Z. 3 BO bezieht sich ausdrücklich nur auf Grünland; auch das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis VwSlg 8501/A betraf eine Bauführung im Grünland (Wasserbecken) und ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt unanwendbar.
Hinsichtlich der behaupteten Planabweichungen verkennen die Beschwerdeführer offenbar, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, daß also die Baubewilligung nur die planungs- und beschreibungsgemäße Ausführung deckt. Ob die Ausführung der Bewilligung entspricht, wird anläßlich der Erteilung der Benützungsbewilligung zu prüfen sein (§ 111 Abs. 1 BO). Abgesehen davon, daß der Plan eine 5 m lange Aufstandsfläche gemäß § 12 Abs. 2 Garagenverordnung (LGBl. 8200/3-0) garantiert, kann dem Nachbarn aus dieser allein der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Bestimmung kein Recht erwachsen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die geplante Bauführung eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht erkennen läßt. Soweit sich die Beschwerdeführer auf klimatologische Veränderungen, auf die zu erwartende Erhöhung der Smog-Gefahr und der Ozon-Konzentration sowie die spezielle Lärmproblematik durch die neue Baumasse berufen, ist ihnen zunächst zu entgegnen, daß die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Nachbarn hingenommen werden müssen (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097 mwN); das gilt insbesondere auch für von Wohnhausanlagen üblicherweise ausgehende Lärmemissionen.
Der Verordnungsgeber hat durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Jahr 1989 eine Bauführung in dem durch die Fluchtlinien, die Dichte und die Höhe eingegrenzten Maß für zulässig erklärt; daß das zu errichtende Gebäude das übliche Maß von mit solchen Wohnhausanlagen zu erwartenden Emissionen nicht einhalten würde, wurde nicht behauptet. Insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen gasbefeuerten Einzeletagenheizungen ist Derartiges auch nicht zu erwarten. Der Einwand der Beschwerdeführer richtet sich offenbar gegen den Bebauungsplan selbst, sodaß die Baubehörden gar nicht in der Lage waren, darauf einzugehen.
Die Beschwerdeführer haben aber eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht behauptet und auch keine Anregung an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, den Bebauungsplan gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich dazu nicht veranlaßt, zumal der Bebauungsplan noch eine Reihe von Grünflächen (Parkanlagen und Sportstätten) ausweist und im übrigen die nunmehrige Bebaubarkeit gegenüber den bisherigen Bebauungsmöglichkeiten, wie sie von den Beschwerdeführern ausgenützt wurden, eingeschränkt wurde: Die Bebauungsdichte wurde reduziert, die Bauklasse beträgt nunmehr II, III gegenüber bisher IV, V.
Damit erweist sich das Beschwerdevorbringen insgesamt als unbegründet, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Juni 1994, BGBl. Nr. 416, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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