Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
ÖAL Richtlinien;
ÖNORM S 5021 Planungsrichtlinie;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
ÖAL Richtlinien;
ÖNORM S 5021 Planungsrichtlinie;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. November 1990 wurde mit Spruchpunkt I der mitbeteiligten Partei "die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage in H durch Errichtung eines Neubaues zwecks Schaffung von Büros, eines Speisesaals mit Betriebsküche und lüftungstechnischen Anlagen sowie eines Warenlagers nach Maßgabe der eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Beschreibungen, unter Berücksichtigung der in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Anlagenbeschreibung gemäß Befund und Gutachten der Amtssachverständigen sowie gegen Erfüllung bzw. Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt". Mit Spruchpunkt II erfolgte die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Im Spruchpunkt IV wurden die Einwendungen (u.a.) der Beschwerdeführer, "soweit sie sich auf unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen beziehen, gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 i. V.m. § 77 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen; die übrigen ..... als unzulässig zurückgewiesen".
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., wie die technischen Amtssachverständigen in ihren schlüssigen Gutachten dargelegt hätten, handle es sich bei dem eingereichten Projekt um ein solches, das dem Stand der Technik entspreche und mit dem hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen keine Verschlechterung der derzeitigen örtlichen Situation verbunden sei. So stelle die durch die Errichtung von Büros bedingte Zunahme der Verkehrsfrequenz um ca. 30 Zu- und Abfahrten keine meßbare Zunahme der Lärmimmissionen in bezug auf die derzeitigen örtlichen Verhältnisse dar und es werde außerdem erwartet, daß ein Teil des durch die neu geschaffenen Arbeitsplätze bedingten zusätzlichen Verkehrs durch eine Abnahme von Einzelverkehrsbewegungen zur Mittagszeit auf Grund der mit der geplanten Betriebsküche einhergehenden Verbesserung des Mittagstisches kompensiert werden könne.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 bestätigte der Landeshauptmann von Salzburg den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe, daß dessen Teile I und II folgendermaßen zu lauten haben:
"I: Gemäß den §§ 81 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 77 GewO 1973 iVm § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 i. d.g.F., wird auf Ansuchen der E-Ges.m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage in H auf Grundparzelle 507/7, Katastralgemeinde O, durch Errichtung eines Neubaues zwecks Schaffung von Büros, eines Speisesaales mit Betriebsküche und lüftungstechnischen Anlagen sowie eines Warenlagers nach Maßgabe der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Pläne und Unterlagen (Einreichunterlagen ...) sowie gegen Erfüllung und Einhaltung der unter Punkt II. festgelegten Auflagen erteilt.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Über der bestehenden 'Butlerhalle' soll ein vier-geschossiges Bauwerk mit folgenden Räumlichkeiten errichtet werden:
a) Erdgeschoß
Treppenhaus zur Erschließung der im Zwischengeschoß vorgesehenen Räumlichkeiten; Wareneingang mit Büro, daran anschließend Teilelager; überdachte Fläche zw. neuem Objekt und bestehendem Expedit zum Abstellen von Messegütern.
b) Zwischengeschoß:
Küche (Friteuse, Plattenherd mit Rohr, Kippbratpfanne, Druckkochkessel, Kombidämpfer, Spüle, Kühlzellen) mit Speisesaal (31 Tische für 124 Personen), Buffet, Aufschließungsgang, 7 Büros, WC-Anlagen, Lagerflächen im Stiegenhausbereich, 2. Stiegenhaus mit Büro zw. Expedit und neuem Gebäude.
c) 1. und 2. Obergeschoß:
Büroflächen für 20 Büros, Flächen für Archiv, Besprechungskojen, sanitäre Anlagen, Aufschließungsgänge, Verbindung zw. bestehenden Büroeinheiten über Expedit und Neubau.
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung erfolgt mittels Anschluß an das bestehende Netz, das Abwasser wird in den bestehenden Kanal eingeleitet.
Die Heizung wird als Warmwasseranlage ausgeführt. Im Lagerbereich im Erdgeschoß ist die Installation von Deckenluftgeräten vorgesehen, in den darüberliegenden Geschoßdecken werden Trafiatoren unterhalb der Fenster montiert. Die Be- und Entlüftungsanlage des Speisesaales wird als kombiniertes Zu- u. Abluftaußengerät mit Schalldämpfung ausgeführt, ebenso die Be- und Entlüftung für Küche und Buffet (plus Aktivkohlefilter). Für die Entlüftung der WC- und Naßräume ist ein gemeinsamer Dachabluftventilator mit Schalldämpfung vorgesehen.
II. Auflagen:
...
b) gewerbetechnische Auflagen
...
2) Fettabscheider und Filter der Dunstabzugshauben sind mindestens einmal pro Monat zu reinigen und auf funktionsgerechten Einsatz zu prüfen.
3) Die Funktion des Aktivkohlefilters des Küchenabluftkanals ist einmal wöchentlich durch eine organoleptische Untersuchung an der Ausblasöffnung zu überprüfen. Beladene Aktivkohlefilter sind sofort, längstens jedoch innerhalb einer Woche durch neue zu ersetzen. Die Überprüfung hat in der Betriebszeit während der Speisenzubereitung zu erfolgen.
4) Über die Wartung an der Lüftungsanlage sowie den Austausch der Aktivkohlefilter ist ein Betriebsbuch zu führen.
..."
Mit Spruchpunkt III wurde die Berufung der Beschwerdeführer, "soweit unzumutbare Belästigungen bzw. Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Schadstoffe und Erschütterungen (Heizung, Lüftung, innerbetriebl. Verkehr) geltend gemacht werden, als unbegründet abgewiesen, soweit eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit u. Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentl. Straßen geltend gemacht wird, gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen".
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, entgegen diesbezüglichen Zweifeln der Beschwerdeführer sei die Annahme, wonach sich der Beschäftigungsstand - wenn überhaupt - um maximal 30 Personen erhöhen werde, durchaus realistisch. Zum einen sei nämlich festzustellen, daß es sich beim geplanten Vorhaben nicht - wie von den Beschwerdeführern angegeben - um einen "vierstöckigen Büroneubau" handle. Es würden vielmehr laut den der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen lediglich zwei Geschosse ausschließlich für Büroflächen adaptiert. Des weiteren sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden, daß die hinzukommenden Büroflächen zum überwiegenden Teil nicht neuen Beschäftigten als Arbeitsstätte dienen sollten, sondern es solle dadurch in erster Linie die derzeit bestehende Raumnot (wovon sich der Verhandlungsleiter anläßlicher der Verhandlung am 13. März 1991 durch eigene Anschauung habe überzeugen können) behoben werden. Bei insgesamt 48 Büroräumen für je eine Person sei die Annahme von 30 zusätzlichen Zu- und Abfahrbewegungen als Maximalvariante anzusehen und würde dies überdies nur dann eintreten, wenn praktisch jeder neu aufgenommene Bedienstete mit dem eigenen Auto zur Arbeitsstätte fahre. Selbst diese ca. 30 zusätzlichen Zu- und Abfahrbewegungen könnten jedoch nur dann auftreten, wenn das derzeit ebenfalls im Berufungsstadium befindliche Projekt eine Vergrößerung der Parkplatzfläche in etwa dieser Größenordnung (25 zusätzliche Parkplätze) realisiert werde. Auch die Lkw-Zu- und Abfahrten vermehrten sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht, weil zwar Lieferungen für die Küche erfolgen würden, dagegen jedoch die Anlieferungen von fertigen Mahlzeiten, wie sie derzeit zur Versorgung der Bediensteten praktiziert würden, nicht mehr erforderlich seien. Zusätzliche Lärm- oder Abgasbelästigungen durch den innerbetrieblichen Verkehr seien daher nicht zu erwarten. Da sich somit auch die Zu- und Abfahrtssituation nicht ändern werde, sei durch das in Rede stehende Projekt auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen (F-Straße als Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage) nicht wesentlich beeinträchtigt. Es sei dazu noch anzumerken, daß dieser Punkt kein vom Nachbarn geltend zu machendes subjektiv-öffentliches Recht darstelle.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin wird u.a. (wiederum) die nach Meinung der Beschwerdeführer "für eine derartig große Betriebsanlage viel zu schmale Einfahrt (5,60 m) und die damit auftretenden Belastungen durch Lärm und Abgase" gerügt. Es sei auch das "in diesem Zusammenhang zitierte Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen, Frau Dr. R, vom 3.10.90, das ebenfalls die unzumutbare Situation im Einfahrtsbereich, also unmittelbar vor unserem Grundstück, zum Inhalt hat," nicht gewürdigt bzw. im Verfahren berücksichtigt worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Jänner 1992, Zl. 210.198/3-III/3/91, wurde die Berufung "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen". In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, soweit die Nachbarn hinsichtlich des durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage verursachten Kausalverkehrs Aspekte der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (an und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) geltend machten, fehle ihnen dazu ein subjektiv-öffentliches Recht. Soweit jedoch Lärm- und Abgasbelästigungen eingewendet worden seien, die ihren Ursprung außerhalb der Betriebsanlage hätten (Zu- und Abfahrtsverkehr) sei festzuhalten, daß das Fahren von Betriebsfahrzeugen (einschließlich Lieferanten und Arbeitnehmer) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Im übrigen hätten sich bereits die Sachverständigen der Behörde erster Instanz mit den durch die gegenständliche Änderung ausgelösten innerbetrieblichen Fahrbewegungen auseinandergesetzt und seien zum Schluß gekommen, daß durch die eigene Küche lediglich die Zufahrt von zwei bis drei Lebensmittellieferanten täglich hinzukommen werde, während bei der von der Genehmigungswerberin angestrebten besseren Annahme des Mittagstisches eine Abnahme der Mittagsfahrten von Bediensteten zu erwarten sei. Auch durch die Hinzunahme von Büroräumen werde nach dem ausdrücklichen Willen der Genehmigungswerberin bloß eine Auflockerung der bisher sehr dicht besetzten Betriebsräumlichkeiten "angestrebt" und es sei damit "nicht zwingend" eine Erweiterung des Beschäftigungsstandes verbunden. Ein Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen Dr. Ruis vom 3. Oktober 1990 sei weder Grundlage der Entscheidung noch befinde sich ein solches bei den Verwaltungsakten. Das eine Grundlage der Entscheidung der Behörde erster Instanz bildende Gutachten vom 20. September 1990 hingegen enthalte keinerlei Aussagen dahingehend, daß eine "unzumutbare Situation im Einfahrtsbereich" vorliege, wobei noch zu bemerken bleibe, daß die Zumutbarkeit von Immissionen eine Rechtsfrage sei, die der Beurteilung durch die Behörde und nicht durch Sachverständige vorbehalten bleibe.
II.
Die Bezirkshauptmannschaft erteilte mit Bescheid vom 25. März 1991 die gewerbebehördliche Genehmigung "für die Erweiterung des bestehenden Parkplatzes auf der GP 507/1, KG O, im Ausmaß von rund 1565 m2, wobei nördlich des Firmengeländes ein 5 m breiter und östlich des Geländes ein 10 m breiter Streifen zur Errichtung von Parkreihen bzw. zu deren Aufschließung genützt werden soll, sowie zur Einrichtung einer Ruhezone für die Bediensteten (200 m2 südlich anschließend an den Parkplatz), nach Maßgabe des für die Einreichung des vorgelegten Planes vom ..., welche mit Sichtvermerken versehen sind und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, sowie gegen Erfüllung und Einhaltung" einer Reihe von Auflagen. Im Spruchpunkt II wurden die Einwendungen (u.a.) der Beschwerdeführer "- soweit Erschütterungen, Lärm-, Geruchs-, Staub- und Abgasbelästigungen bzw. -beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch zu- und abfahrende Fahrzeuge vom bzw. zum Parkplatz geltend gemacht werden - gemäß § 81 GewO i. V.m. §§ 77 und 74 Abs. 2 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen". Die Vorbringen (u.a.) der Beschwerdeführer "hinsichtlich der Vergrößerung der Betriebsanlage, Aufschließung und Zufahrt zum Betriebsareal, Verminderung der Lebensqualität sowie Verkehrsaufkommen und allgemeiner Umweltverschmutzung, werden gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 i.V.m. §§ 81 und 74 Abs. 2 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen und, soweit damit eine Gefährdung des Eigentums durch Minderung des Verkehrswertes von Objekten (Wohnungen) bzw. Grundstücken geltend gemacht wird, gemäß § 357 GewO 1973 auf den Zivilrechtsweg verwiesen".
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., wie den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen entnommen werden könne, "werden beim Betrieb des erweiterten Parkplatzes die bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht angehoben, sondern wesentlich verbessert". Ebenso könne davon ausgegangen werden, daß die auf dem Parkplatz auftretenden Abgasimmissionen zu keiner maßgeblichen Konzentration, und damit zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaft führten. Da die F-Straße gut ausgebaut sei und eine ausreichende Fahrbahnbreite aufweise, sei das gegenständliche Betriebsgelände in verkehrstechnischer Sicht als aufgeschlossen zu bezeichnen. Das Passieren des Einfahrtsbereiches sei ebenfalls "bei exakter und angemessener Geschwindigkeit möglich".
Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 bestätigte der Landeshauptmann von Salzburg "den Spruch des angefochtenen Bescheides" mit einer für den Beschwerdefall nicht wesentlichen Ergänzung. Weiters wurden die Auflagen neu gefaßt. Die Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer wurden, "soweit sie sich auf Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen durch Lärm und Abgase beziehen, gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 77 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen".
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die maximal zu erwartenden Mehrbelastungen der berufungswerbenden Nachbarn hinsichtlich Lärm- und Abgasimmissionen durch vermehrte Zu- und Abfahrtsbewegungen von maximal 25 Pkw lägen in einer Größenordnung, die für die menschlichen Sinne nicht wahrnehmbar sei. Dem stünden die positiven Auswirkungen durch einen flüssigeren Verkehrsablauf mit dem bisherigen Zustand verminderten Geräuschentwicklungen und Schadstoffbelastungen gegenüber. Es sei sowohl in lärmtechnischer Hinsicht als auch bezüglich der Abgasbelastung daher zu erwarten, daß sich die bestehenden örtlichen Verhältnisse für die berufungswerbenden Nachbarn in Summe nicht veränderten.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben (u.a.) die Beschwerdeführer Berufung. Darin heißt es u.a., die Frage einer entsprechenden verkehrsmäßigen Erschließung der geplanten Parkplätze finde im bekämpften Bescheid keine Erwähnung, obwohl die Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen hätten, daß das Passieren der Einfahrt auf Grund einer zu geringen Breite (5,60 m) und des unmittelbar daneben situierten Kundenparkplatzes für größere Lkw nicht ohne Reversieren möglich sei. Obwohl dies auch im Zuge eines anderen Verfahrens von der ärztlichen Amtssachverständigen der BH Hallein in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 1990 festgestellt worden sei, treffe der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Befund die völlig unrichtige Aussage, daß die Einfahrt von Pkw und Lkw "problemlos" zu befahren sei. Da die Erweiterung der Abstellflächen vor allem dazu dienen solle, die Fahrzeuge der, durch die Büroaufstockung neu hinzukommenden Mitarbeiter aufzunehmen und eine vermehrte Lkw-Zu- und Abfahrt durch die Errichtung einer Großküche unvermeidlich sei, müßte diese Betriebsänderung auch ein Beurteilungskriterium darstellen, weil gerade dadurch das innerbetriebliche Verkehrsaufkommen wesentlich erhöht werde und zu weiteren unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Abgase und Erschütterungen führe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Jänner 1991, Zl. 310.198/4-III/3/91, wurden die Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen".
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, soweit die Nachbarn hinsichtlich des durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage verursachten Kausalverkehrs Aspekte der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (an und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) geltend machten, fehle ihnen dazu ein subjektiv-öffentliches Recht. Soweit jedoch Lärm- und Abgasbelästigungen eingewendet würden, die ihren Ursprung außerhalb der Betriebsanlage hätten (Zu- und Abfahrtsverkehr), sei festzuhalten, daß das Fahren von Betriebsfahrzeugen (einschließlich Lieferanten und Arbeitnehmer) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Der Verfahrensumfang sei durch das Genehmigungsansuchen, das ausdrücklich ausschließlich auf die Errichtung eines zusätzlichen Pkw-Abstellplatzes gerichtet sei, bestimmt und es sei die Behörde nicht befugt, über dieses Ansuchen hinaus Betriebsanlagenteile einer Beurteilung zu unterziehen und dafür Auflagen vorzuschreiben. Die Errichtung eines Bürogebäudes samt Betriebsküche und Speisesaal betreffe ein anderes Verfahren, das vom gegenständlichen zu trennen sei. Die von den Berufungswerbern ins Treffen geführten Lärmgrenzwerte von ÖNORMEN bzw. ÖAL-Richtlinien hätten für das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren keineswegs bindenden Charakter und ersetzten auch nicht die nach den Maßstäben der Gewerbeordnung vorzunehmende Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen. Im übrigen sei hinsichtlich der von den der Änderung unterliegenden Teilen der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen mit dem bekämpften Bescheid zusammenfassend festzuhalten, daß für sämtliche Nachbarobjekte die bestehenden Lärmverhältnisse um weniger als 1 dB angehoben würden, was jedenfalls im nichtmerklichen Bereich liege. Hinsichtlich der durch die zusätzlichen Parkflächen entstehenden Abgasimmissionen würden von den Behörden erster und zweiter Instanz ausführliche und detaillierte Erhebungen und Berechnungen der einzelnen Luftschadstoffimmissionen vorgenommen, die weitestgehend übereinstimmten. Diese Immissionswerte würden von den Sachverständigen den (bekannt strengen) Richtwerten der Akademie der Wissenschaften gegenübergestellt, wobei ersichtlich sei, daß diese bei weitem nicht erreicht würden. Der ärztliche Sachverständige habe daher nachvollziehbar feststellen können, daß die durch die in Rede stehende Änderung der Betriebsanlage verursachten Luftschadstoffimmissionen "weit unter dem als bedenklich für die Gesundheit von Menschen angegebenen Werten" lägen und daher keine Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Wohlbefindens zu erwarten sei.
Gegen die Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Jänner 1992 - und zwar sowohl zur Zl. 310.198/3-III/3/91 als auch zur Zl. 310.198/4-III/3/91 - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde enthält folgende Erklärung über
den Beschwerdepunkt:
"1.
Hinsichtlich des Bescheides GZ 310.198/3-III/3/91 (Errichtung eines Neubaus für Büros, Speisesaal und Betriebsküche): durch den angefochtenen Bescheid wurden die Bf in ihrem gesetzlichen Recht verletzt, daß die beantragte Betriebsanlagenbewilligung nicht erteilt wird, sondern diese Bewilligung versagt wird, weil die einreichgegenständliche Betriebsanlagenerweiterung zu einer weiteren Verschlechterung der bereits derzeit die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Wohn- und Lebensqualität der Bf durch Lärm, Abgase, Gerüche, Staub und Erschütterungen führen würde, sodaß gemäß § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowei § 77 Abs. 1 GewO die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung nicht gegeben sind, dies insbesonders auch deshalb, weil
a)
im Genehmigungsfalle zusätzliche, projektskausale Lärm-, Abgas-, Erschütterungs- und Luftverunreinigungsimmissionen, verursacht durch Verkehrsbewegungen innerhalb des Betriebsgeländes, weiters im unmittelbaren Einfahrtsbereich sowie im unmittelbaren räumlichen Anschluß an diesen Einfahrtsbereich auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu erwarten sind;
b)
sich dadurch die bestehende Situation auf der Wohnliegenschaft der Bf hinsichtlich Lärmfreiheit, Lärmklima und Luftreinheit ebenfalls in unzumutbarer Weise verschlechtern würde.
2)
Hinsichtlich des Bescheides GZ 310.198/4-III/3/91 (Parkplatzerweiterung) machen die Bf folgende Beschwerdepunkte geltend:
Durch diesen Bescheid werden die Bf gleichfalls in ihrem gesetzlichen Recht verletzt, daß die beantragte Betriebsanlagenbewilligung nicht erteilt wird, und zwar insbesonders deshalb nicht, weil
die geplante Parkplatzerweiterung zwangsläufig zur Folge hätte, daß weiterer Straßenverkehr verursacht wird, und zwar sowohl innerhalb des Betriebsgeländes als auch im Einfahrtsbereich und in unmittelbarer Nähe des Einfahrtsbereiches außerhalb des Betriebsgeländes auf der öffentlichen Verkehrsfläche, jeweils im unmittelbaren Nahbereich der Wohnliegenschaft der Bf, wobei dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen zu einer weiteren Verschlechterung der bestehenden, schon derzeit unzumutbaren, akustischen und lufthygienischen Verhältnisse im Bereich der Wohnliegenschaft der Bf führen würde."
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen lassen sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, der Grundsatz der Einheit der gewerblichen Betriebsanlage werde im gegenständlichen Verfahren dadurch verletzt, daß ein einheitliches Projekt künstlich in zwei Teilprojekte aufgesplittert werde. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Einfahrt, des engen Einbiegeradius und der Enge der Fahrbahn im Einfahrtsbereich komme es häufig zu Verkehrsstockungen und Verkehrsstaus sowie damit zusammenhängenden unzumutbaren Lärm- und Abgaserregungen. Sämtliche sich im Einfahrtsbereich ereignenden Fahrbewegungen seien als betriebskausal anzusehen. Es sei auf Grund der konkreten, örtlichen Gegebenheiten und des Umstandes, daß die öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar westlich des Grundstückes der Beschwerdeführer ende, der gesamte Ein- und Ausfahrtsverkehr der Betriebsanlage zuzuordnen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der grundlegenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen, daß im gegenständlichen Fall die Zumutbarkeitsgrenze schon jetzt überschritten sei und daher jede - auch geringfügige - Erhöhung des Ist-Zustandes unzulässig sei. Allein in diesem rechtlichen Zusammenhang gewinne auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die in den ÖAL-Richtlinien und der ÖNORM S 5021 angeführten Grenz- und Richtwerte für die im Wohngebiet tolerierbare Lärmimmission an Relevanz. Diese Normen spiegelten den derzeitigen Stand des Wissens auf dem Gebiet der Lärmbekämpfung wider und es könne nicht zweifelhaft sein, daß die dort angeführten Richtwerte erhebliche Bedeutung für die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 hätten. Auch sei (bezogen auf den angefochtenen Bescheid zur Zl. 310.198/3-III/3/91) das exakte Ausmaß der durch das Projekt verursachten zusätzlichen Fahrbewegungen auf Grund der Mangelhaftigkeit der diesbezüglichen Einreichunterlagen nicht beurteilbar. Ausgehend von der Größe des geplanten Erweiterungsbaues, durch den immerhin neue Lager- und Büroflächen im Gesamtausmaß von ca. 1700 m2 geschaffen werden sollten, sei jedoch eine erhebliche betriebliche Expansion eindeutig belegt. Ebenso hätten die Sachverständigen die schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens offenkundig unrichtige Behauptung der Konsenswerberin, es sei bezüglich der Großküche bloß mit zwei Lkw-Zulieferungen pro Tag zu rechnen, ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Die im Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides im Abschnitt gewerbetechnische Auflagen unter Punkt 2. bis 4. seien keinesfalls ausreichend, um das Auftreten von unzumutbaren Geruchsimmissionen aus dem Betrieb der geplanten Großküche vermeiden zu können. Die zitierten Auflagen erwiesen sich vor allem als unüberprüfbar.
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ...
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Im Grunde des § 74 Abs. 3 leg. cit. besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. - erster und zweiter Satz - ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Nach § 77 Abs. 2 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Zufolge § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Was zunächst das Beschwerdevorbringen, ein einheitliches Projekt sei künstlich in zwei Teilprojekte aufgesplittert worden, betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des § 81 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt wird, sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt - ausschließlich am Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren hat. Auch nur in diesem Umfang kann rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0008, 0021). Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/04/0129).
Auch das Beschwerdevorbringen in Ansehung der ÖAL-Richtlinien und der ÖNORM S 5021 vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinien haben nämlich nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.020/A). Daraus folgt aber, daß auch im Beschwerdefall eine unmittelbare Anwendung von im Zusammenhang mit "raumplanerischen Richtlinien ... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 nicht statthaben kann, und zwar im Sinne des Beschwerdevorbringens, daß eine Überschreitung der Werte der Richtlinien jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.
Was weiters die Frage der Eignung der in der Beschwerde bezeichneten Auflagen zur Erreichung eines ausreichenden Immissionsschutzes anlangt, so ist das diesbezügliche, bloß allgemeine und nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine dahingehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ebenso vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der gleichfalls nur in allgemeiner Form gestalteten Beschwerderüge, die in der Beschwerde bezeichneten Auflagen erwiesen sich als unüberprüfbar, nicht zu erkennen, daß die in Frage stehenden Auflagen - entgegen den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0200) - nicht so gestaltet wären, daß ihre Einhaltung jederzeit und aktuell überprüft werden könnte.
Wenn weiters die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, jede - auch geringfügige - Erhöhung des Ist-Zustandes sei unzulässig (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Slg. N.F. Nr. 10.428/A), so entspricht dies nicht der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1988 (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047).
Im Ergebnis im Recht sind die Beschwerdeführer jedoch mit ihrer Beschwerderüge, die sich im Einfahrtsbereich ereignenden Fahrbewegungen seien als "betriebskausal" anzusehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9943/A, dargetan hat, ist zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegt, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, daß die Begriffsbestimmungen im § 74 GewO 1973 nicht schlechterdings "grenzenlos" sind, und daß der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn eine gewerbliche Betriebsanlage und das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß. Insofern ist im Rahmen der Rechtsanwendung eine begriffliche Abgrenzung nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 vorzunehmen. Lediglich für das Genehmigungserfordernis nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist es unerheblich, in welcher Weise die Betriebsanlage (und zwar nur diese) nicht etwa auch der auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vorbeiführende Verkehr geeignet ist, etwa Nachbarn zu belästigen. Nur hinsichtlich der Art des Entstehens der von der Betriebsanlage herrührenden Belästigung, nicht jedoch hinsichtlich deren nur in der Betriebsanlage gelegenen Ursprungs ist im Hinblick auf den Ausdruck "oder sonst" im § 74 Abs. 2 GewO 1973 eine Abgrenzung hinsichtlich der das Erfordernis der Genehmigung begründenden Umstände zulässig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Juli 1993, Zl. 91/04/0338, weiters ausgeführt hat, erfuhr die Aussage, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser - nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechen ist, im Hinblick auf die Neufassung des § 74 Abs. 3 durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, (nur) dahingehend eine Einschränkung, daß zu DIESEN Vorgängen nicht mehr jene zählen, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen; die Einschränkung "in der Betriebsanlage" bezieht sich nur auf diese Personen und nicht auf den Inhaber der Anlage und seine Erfüllungsgehilfen (in diesem Sinne auch das in den angefochtenen Bescheiden zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0281).
Dies bedeutet bezogen auf den Beschwerdefall, daß die belangte Behörde in den beiden angefochtenen Bescheiden die Rechtslage verkannte, wenn sie - in offenbarer Erwiderung der Berufungsvorbringen hinsichtlich der Einfahrtssituation bei der gegenständlichen Betriebsanlage - ohne nähere Differenzierung die Rechtsauffassung vertrat, daß das Fahren von Betriebsfahrzeugen (einschließlich Lieferanten und Arbeitnehmer) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, sich auf dem Boden der diesbezüglichen Berufungsvorbringen damit auseinanderzusetzen, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung" die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engen örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen, liegen kann.
Schon dadurch belastete die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Daran vermag insbesondere auch nichts zu ändern, wenn im angefochtenen Bescheid zur Zl. 310.198/3-III/3/91 die Auffassung vertreten wird, auch durch die Hinzunahme von Büroräumen werde nach dem ausdrücklichen Willen der Genehmigungswerberin bloß eine Auflockerung der bisher sehr dicht besetzten Betriebsräumlichkeiten "angestrebt" und es sei damit "nicht zwingend" eine Erweiterung des Beschäftigtenstandes verbunden. Diese in der Willenserklärung genannten Umstände stellen keine solchen dar, wie sie sich etwa in einer für die mitbeteiligte Partei verpflichtenden Weise aus der Betriebsbeschreibung bzw. aus Auflagenvorschreibungen ergeben würden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Kostenbegehrens - auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
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