Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Juni 1991, "gegen 22.30 Uhr", einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Großarler Landesstraße im Gemeindegebiet St. Johann im Pongau, Plankenau, in Richtung Großarl gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "(Alkoholgehalt der Atemluft 0,83 mg/l)" befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - wobei von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte - erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde keinen exakten Tatzeitpunkt ermittelt, sondern sich mit der Festsetzung eines möglichen Tatzeitpunktes begnügt habe; die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt sei nicht im Zusammenhang mit dem Lenken seines Fahrzeuges vorgenommen worden; darüber hinaus habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk nicht hinreichend berücksichtigt.
Schon das sich auf die angenommene Tatzeit beziehende Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde spruchmäßig schuldig erkannt, "gegen 22.30 Uhr" ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. In der Bescheidbegründung nahm sie jedoch ausgehend von den Aussagen der vernommenen Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst und unter Berücksichtigung des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, nachdem er die Mithilfe bei der Heuernte eines Bekannten am 24. Juni 1991 etwa in der Zeit zwischen 21.30 und 22.00 Uhr beendet hatte, mit seinem Fahrzeug von dort wegfuhr, um
22.10 Uhr einen Unfall erlitt und sich anschließend zu Fuß zu einem (weiteren) Bekannten begab. Die Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt habe um 23.21 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,83 mg/l (23.25 Uhr 0,88 mg/l) ergeben, sodaß rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt, unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer selbst angegebene Körpergewicht von 80 kg, ein Blutalkohol von 0,8 %o (bei einem angenommenen Nachtrunk von fünf Stamperl Schnaps) bzw. deutlich darüber (bei einem Nachtrunk von zwei Stamperl Schnaps) bestanden habe.
Damit stellte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausschließlich auf eine Tatzeit von 22.10 Uhr ab, von einem Lenken während der spruchmäßig umschriebenen Tatzeit "gegen 22.30 Uhr" ist hingegen keine Rede. Der aufgezeigte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1985, Zl. 85/10/0003, mit weiteren Judikaturhinweisen). Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.
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